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Zwei Grundsteuerbescheide? Worauf Sie jetzt achten sollen und wie sich die Verwirrung lösen lässt
Wer seine Grundsteuererklärung zum 31. Oktober 2022 abgegeben hat, bekommt jetzt schon Post. Aber warum zwei Bescheide? Was der Grund ist und was man wissen sollte.
Viele Unterfranken erhalten in diesen Tagen ihre Grundsteuerbescheide vom Finanzamt. Warum die darin enthaltenen unterschiedlichen Euro-Beträge noch nichts über die tatsächliche Grundsteuer aussagen.        -  Viele Unterfranken erhalten in diesen Tagen ihre Grundsteuerbescheide vom Finanzamt. Warum die darin enthaltenen unterschiedlichen Euro-Beträge noch nichts über die tatsächliche Grundsteuer aussagen. 
Foto: Patrick Pleul , dpa | Viele Unterfranken erhalten in diesen Tagen ihre Grundsteuerbescheide vom Finanzamt. Warum die darin enthaltenen unterschiedlichen Euro-Beträge noch nichts über die tatsächliche Grundsteuer aussagen. 
Folker Quack
 |  aktualisiert: 11.03.2024 13:35 Uhr

Wer seinen Grundsteuererklärung pünktlich zum 31. Oktober 2022 abgegeben hat, bekommt in diesen Tagen seinen Bescheid - oder hat ihn schon bekommen. Etwas verwirrend, denn es sind gleich zwei Bescheide: einer zu den Grundsteueräquivalenzbeträgen und einer über den Grundsteuermessbetrag.

Letzterer ist entscheidend für die künftige Festlegung der Grundsteuer durch die Kommune, erstmalig im Jahr 2025. Allerdings sollte man beide Bescheide verstehen und überprüfen. Und wer noch keine Grundsteuererklärung abgegeben hat, sollte dies nicht auf die lange Bank schieben. Denn am 31. Januar 2023 ist endgültig Abgabeschluss. 

Alles wichtige zur Grundsteuererklärung und den Bescheiden im Überblick.

Warum bekommt man jetzt zwei Bescheide zur Grundsteuer?

Dies liegt an dem bayerischen Flächenmodell mit der Unterscheidung nach Grund-, Wohn- und Nutzfläche. Zudem wird einer der beiden Bescheid mit Stand 1.1.2022 festgelegt, er gilt also für den Eigentümer und den Stand am 1.1.2022. Der andere bezieht sich auf den 1.1.2025 und unterscheidet Wohn - von Nutzfläche. Dieser Bescheid wird im Jahr 2025 die Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer sein.  

Was ist der Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge?

Die Grundsteueräquivalenzbeträge (Artikel 1 Abs. 3 des Bay. Grundsteuergesetzes) werden im bayerischen Flächenmodell festgesetzt. Sie errechnen sich aus der Äquivalenzzahl multipliziert mit der Grundstücksfläche beziehungsweise der Wohn- und Nutzfläche, erklärt der Würzburger Steuerberater und Rechtsanwalt Detlef Mayer-Rödle. Die Äquivalenzzahl für den Grund und Boden beträgt 0,04 €/qm, für die Wohn-/Nutzfläche 0,50€/qm. Wohn-und Nutzfläche werden zwar getrennt erhoben, aber hier noch nicht unterschieden. Der Bescheid wird zum 1.1.2022 festgestellt. 

Was ist der Bescheid über den Grundsteuermessbetrag?

Erst der Grundsteuermessbetrag für das Grundstück (Artikel 1 Abs. 2 des Bay. Grundsteuergesetzes) berücksichtigt die Ermäßigung für reine Wohnflächen. Der jeweilige Betrag ergibt sich dabei aus dem Äquivalenzbetrag multipliziert mit der Grundsteuermesszahl (siehe Grafik). Durch die Grundsteuermesszahl werden der Grund und Boden und die Nutzflächen mit 100 Prozent und die Wohnfläche bei einer mindestens 90-prozentigen Wohnnutzung mit 70 Prozent angesetzt. Die Summe ergibt dann den eigentlich entscheidenden Grundsteuermessbetrag. Der wird später mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert und ergibt die zu zahlende Grundsteuer.

So müsste bei einem Einfamilienhaus, das nur zu Wohnzwecken genutzt wird,  der Grundsteuermessbetrag niedriger als die Summe der beiden Äquivalenzbeträge (Grundstück und Wohn-Nutzfläche) ausfallen. Der Grundsteuermessbetrag wird zum 1.1.2025 veranlagt und dient als Grundlage für die ab dann von den Kommunen erhobene neue Grundsteuer. 

Was muss ich beachten, wenn ich die Bescheide bekommen habe?

Da die Äquivalenzahlen gesetzlich geregelt sind, sollte bei der Überprüfung  der Bescheide auf die korrekten Quadratmeter (insbesondere bei der Wohnfläche) geachtet werden, empfiehlt Detlef Mayer-Rödle.  Auch sollten alle Daten zum Grundstück richtig in den Bescheiden auftauchen. Schließlich sollte geprüft werden, ob das Finanzamt die korrekten Äquivalenzzahlen (0,50 bei Wohn- und Nutzfläche; 0,04 bei Grund und Boden, wenn Grund und Boden das Zehnfache der Wohnfläche nicht übersteigen) angesetzt hat.

Und es sollte auch kontrolliert werden, ob beim Grundsteuermessbetrag der Äquivalenzbetrag mit der zutreffenden Grundsteuermesszahl (70 Prozent bei Wohnnutzung und 100 Prozent bei Grund und Boden) multipliziert wurde. Wenn hier ein Fehler festgestellt werde, muss Widerspruch eingelegt werden, sagt der Anwalt.

Wann muss ich Widerspruch einlegen?

Der Widerspruch muss laut Steuerberater Mayer-Rödle innerhalb der Rechtsbehelfsfrist eingelegt werden: in diesem Fall ein Monat und drei Tage nach dem Datum des Bescheids vom Finanzamt. Der Jurist weist darauf hin, dass ein Einspruch gegen den Folgebescheid - also den eigentlichen Grundsteuerbescheid, den die Gemeinde dann im Jahr 2025 verschickt - später nicht zulässig sein wird, wenn es dabei um Feststellungen aus den beiden jetzt zugestellten Grundlagenbescheiden geht.   

Beträge in Euro: Lassen sich daraus bereits Rückschlüsse auf die künftige Grundsteuer ziehen?

Genaue Angaben zur zukünftig fälligen Grundsteuer lassen sich derzeit noch nicht treffen. Die Kommunen werden voraussichtlich 2024 die ab 2025 geltenden neuen Hebesätze festlegen, so Detlef Mayer-Rödle. Man könne zwar den aktuell geltenden Hebesatz mit der Grundsteuermesszahl multiplizieren und erhalte so die Grundsteuer, die zu entrichten wäre, falls der Hebesatz nicht angepasst wird. In Anbetracht der möglichen Veränderung des Hebesatzes sei dies jedoch nur bedingt aussagekräftig.

Das Bayerische Finanzministerium teilt mit, dass es in jedem Fall zu Belastungsverschiebungen innerhalb einer Kommune kommen müsse, damit das Urteil des Bundesverfassungsgerichts korrekt umgesetzt wird. Manche würden weniger, andere mehr als bisher zahlen müssen. Insgesamt sollten die Grundsteuereinnahmen einer Kommune nach der Reform laut Finanzministerium nicht höher sein als davor. Diese Einnahme-Neutralität könne durch die Kommunen im Rahmen der Festsetzung der Hebesätze beeinflusst werden.

 
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