An das fast normale Leben in Zeiten der Corona-Pandemie hatte man sich in Würzburg in den vergangenen Wochen schon gewöhnt, nachdem im Frühsommer die Inzidenzzahlen nach unten gegangen waren. Zumindest für Menschen, die noch keine Corona-Schutzimpfung haben bzw. keine Corona-Genesenen sind, wird der Alltag in Würzburg ab Montag aber wieder etwas komplizierter.
Grund ist der Anstieg der Inzidenzzahlen. Zum dritten Mal in Folge lag am Samstag der Inzidenzwert in der Stadt über dem Schwellenwert von 35. Das Robert-Koch-Institut (RKI) meldete am Samstag für Würzburg einen Wert von 46,1. Am Donnerstag hatte der Wert bei 41,4 und am Freitag bei 42,2 gelegen. An Montag diesem Montag hat der Wert auch die 50er-Marke gerissen und liegt jetzt bei 51,6.
Im Landkreis Würzburg bleibt hingegen vorerst alles beim Alten. Dort liegt der Wert nach wie vor unter 35, am Montag meldet das RKI die Zahl von 33,3.
Neue Beschlüsse von Bund und Ländern zu Corona-Regeln
Für die Stadt gelten ab Montag strengere Corona-Regeln. Diese ergeben sich aus der geänderten Fassung der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, die ebenfalls an diesem Montag in Kraft tritt. Danach gilt nun bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von 35 oder mehr in Innenbereichen größtenteils die 3G-Regel.
Das heißt: Der Inzidenz-Schwellenwert für Testungen wird weitestgehend von 50 auf 35 abgesenkt. Nur Geimpfte, Genesene und Getestete haben Zutritt in bestimmte Einrichtungen. Personen, die nicht vollständig geimpft (ab Tag 15 der zweiten Impfung) oder genesen sind, müssen einen negativen Antigen-Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden ist, oder einen negativen PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) vorlegen.
Am Samstag hat die Stadt Würzburg nun in einer amtlichen Bekanntmachung mitgeteilt, welche Regeln ab Montag in Würzburg gelten.
Welche Corona-Regeln gelten in Würzburg ab Montag?
- Veranstaltungen: Bei öffentlichen und privaten Veranstaltungen (z. B. Geburtstags-, Hochzeits- oder Tauffeiern und Vereinssitzungen) in geschlossenen Räumen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an begrenzten und geladenen Personenkreis müssen die Teilnehmer über einen Testnachweis verfügen.
- Krankenhaus-Besuche: Besucher von Krankenhäusern sowie von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, müssen einen Testnachweis vorlegen. (Für Besucher und Beschäftigte in vollstationären Einrichtungen der Pflege, in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, in ambulant betreuten Wohngemeinschaften sowie in Altenheimen und Seniorenresidenzen bleibt es unverändert bei den bisherigen inzidenzunabhängigen Test- und Maskenerfordernissen.)
- Sport: Sport in geschlossenen Räumen ist nur mit einem Testnachweis erlaubt; unter freiem Himmel ist die Sportausübung ohne Testnachweis gestattet. Die Besucher einer Sportveranstaltung in geschlossenen Räumen müssen einen Testnachweis vorlegen.
- Freizeit: ·Beim Besuch von Freizeitparks, Indoorspielplätzen und vergleichbaren ortsfesten Freizeiteinrichtungen, Badeanstalten, Hotelschwimmbädern, Thermen, Wellnesszentren, Saunen, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen müssen die Besucher für Angebote in geschlossenen Räumen einen Testnachweis vorlegen.
- Körpernahe Dienstleistungen: Kunden haben für Dienstleistungen in geschlossenen Räumen, bei denen eine körperliche Nähe unabdingbar ist, z. B. beim Besuch eines Friseurs, einen Testnachweis vorzulegen.
- Gastronomie: Für gastronomische Angebote in geschlossenen Räumen bedürfen Gäste eines Testnachweises; dies gilt nicht für nicht öffentlich zugängliche Betriebskantinen.
- Beherbergungen: Für Übernachtungsangebote von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen und allen sonstigen gewerblichen und entgeltlichen Unterkünften bedürfen Gäste bei der Ankunft und zusätzlich für jede weiteren 72 Stunden eines Testnachweises.
- Kulturelle Veranstaltungen: Besucher kultureller Veranstaltungen in Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos und sonst dafür geeigneten Örtlichkeiten in geschlossenen Räumen müssen einen Testnachweis vorlegen.
Wer muss sich in Würzburg nicht testen lassen?
Von dieser Testpflicht ausgenommen sind alle Personen, die einen auf sie ausgestellten Impfnachweis (geimpfte Personen ab Tag 15) oder Genesenennachweis vorzeigen können, Kinder bis zum sechsten Geburtstag und Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen.
Habe ich das richtig verstanden?
Diese Regelung macht für Würzburg in den bayerischen Sommerferien erstmal wenig Sinn. Da sind die Diskussionen in den Restaurants doch schon vorprogrammiert, wenn so einige Eltern dann der Meinung sind, dass ihre Kinder (Schüler) ungetestet rein dürfen.
Eine Nebelkerze ist keine Antwort.
https://www.spiegel.de/wissenschaft/medizin/israel-die-irrefuehrende-statistik-der-geimpften-krankenhauspatienten-a-f5ef9929-b187-4fd5-952d-f3df354f696a
Die große Sorge und damit das Hauptprobelm, egal ob Deutschland, Israel oder weltweit sind die Ungeimpften
Sorry, aber das sind einfach die Fakten.
https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/corona-schutzimpfung-drosten-101.html
https://www.zeit.de/gesundheit/2021-08/dritte-impfung-corona-jens-spahn-booster-auffrischung?utm_referrer=https%3A%2F%2Fwww.google.de
Ähhh Hoppla, Na was jetzt??
Und das wo doch der böse Mainstream angeblich immer nur eine Meinung zulässt...