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Würzburg
Forderung nach Tempo 30 innerorts: Wer bestimmt eigentlich, wo wie schnell gefahren werden darf?
Viele unterfränkische Kommunen wollen mehr Rechte bei Tempolimits und haben sich deshalb einem bundesweiten Bündnis angeschlossen. Die Zuständigkeiten sind komplex.
Tempo 30 gilt in Würzburg beispielsweise in der Ludwigstraße.
Foto: Fabian Gebert | Tempo 30 gilt in Würzburg beispielsweise in der Ludwigstraße.
Benjamin Stahl
 |  aktualisiert: 15.07.2024 10:25 Uhr

Mehrere Städte und Gemeinden aus Unterfranken haben sich der bundesweiten Initiative "Lebenswerte Städte durch angemessene Geschwindigkeiten" angeschlossen. Rund 380 Kommunen in Deutschland gehören dem Bündnis bereits an, das sich für mehr Tempo-30-Zonen im Stadtverkehr ausspricht. Sie wollen selbst frei darüber entscheiden, welche Geschwindigkeiten in den Orten erlaubt sind. Denn das können sie derzeit nicht so einfach. Gleichzeitig sind die Zuständigkeiten in Deutschland nicht einfach zu durchschauen, wie Nachfragen der Redaktion bei der Regierung von Unterfranken und beim ADAC zeigen.

Wo sind die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten geregelt?

Wo wie schnell gefahren werden darf, regelt unter anderem die Straßenverkehrsordnung (StVO) der Bundesrepublik Deutschland. Demnach gilt auf Bundesstraßen eine Höchstgeschwindigkeit von 100 Stundenkilometern und innerorts das Tempolimit 50.

Die Richtgeschwindigkeit von 130 Kilometern pro Stunde auf Autobahnen ergibt sich aus der "Verordnung über eine allgemeine Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen und ähnlichen Straßen". Mit "ähnlichen Straßen" sind unter anderem Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften gemeint, deren Richtungsfahrbahnen zum Beispiel durch eine Mittelleitplanke getrennt sind.

Wer entscheidet über Geschwindigkeitsbegrenzungen in geschlossenen Ortschaften?

Eine generelle Änderung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit - also zum Beispiel eine Drosselung von 50 auf 30 Stundenkilometer - kann eine Stadt oder Gemeinde nicht anordnen, "da sie dazu nicht befugt" sei, erklärt der ADAC. Dafür bedürfe es einer Änderung der StVO, die nur über den Bundestag erfolgen könne - allerdings sei auch der Bundesrat zustimmungspflichtig.

Dagegen können Kommunen auf einzelnen Straßen Geschwindigkeitsbegrenzungen anordnen. Insbesondere können laut ADAC Tempo-30-Strecken vor Schulen, Kindergärten oder Altenheimen erleichtert angeordnet werden. Ob eine Tempo-30-Zone eingerichtet werden kann, ergibt sich laut der Regierung von Unterfranken ebenfalls aus der StVO. Zulässig seien sie "insbesondere in Wohngebieten oder Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte", nicht jedoch auf Vorfahrtstraßen oder Straßen des sogenannten überörtlichen Verkehrs, also Bundes-, Staats- und Kreisstraßen.

Wer entscheidet über Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Bundesstraßen?

Hier sind laut der Regierung von Unterfranken die jeweiligen Unteren Straßenverkehrsbehörden zuständig. Das sind die Landratsämter, die kreisfreien Städte und die Großen Kreisstädte. "Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs", wozu Geschwindigkeitsbeschränkungen gehören, dürften "nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht".

Gemeinde, Stadt, Landratsamt - wer ist wo für abschnittsweise Tempolimits zuständig?

Ob eine Kommune ein Tempolimit einführen kann, hängt laut der Regierung von Unterfranken zunächst vor allem davon ab, "um welche innerörtliche Straße es sich handelt". Kommunen sind zuständig für normale Ortsstraßen, Gemeindeverbindungsstraßen, die Gemeinden oder Gemeindeteile miteinander verbinden, sowie kleinere Verkehrswege wie öffentliche Feld- und Waldwege. In allen anderen Fällen - also für Bundes-, Staats- und Kreisstraßen, die durch einen Ort führen - sind die Unteren Straßenverkehrsbehörden zuständig. 

Insofern sind kreisfreie Städte wie Würzburg oder Große Kreisstädte wie Bad Kissingen etwas freier, wenn es um die Festsetzung von Tempolimits geht: Solche Städte sind laut der Regierung von Unterfranken "für Verkehrsbeschränkungen auf allen Straßen zuständig". Landkreisgemeinden sind zumindest was Bundes-, Staats- und Kreisstraßen angeht, von den Landratsämtern abhängig.

Doch diese Regelung greift nicht bundesweit, erklärt der ADAC. So hänge die Zuständigkeit etwa im benachbarten Hessen von der Einwohnerzahl der Kommunen ab. Wie es aus dem hessischen Verkehrsministerium heißt, seien "kreisangehörige Gemeinden" ab 7500 Einwohnern auch für Staatsstraßen zuständig, die Landratsämter geben hier also Kompetenzen ab. Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern sind demnach auch für Tempolimits auf Bundesstraßen in ihrem Gebiet verantwortlich.

Wer entscheidet über Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Autobahnen?

Seit 2021 ist eigentlich das Fernstraßen-Bundesamt (FBA) die "zuständige Behörde für verkehrsrechtliche Anordnungen" auf den Bundesautobahnen, teilt die Regierung von Unterfranken mit. Diese straßenverkehrsrechtlichen Aufgaben - insbesondere Anordnungen über Tempolimits - seien vom FBA jedoch an die Autobahn GmbH des Bundes übertragen worden.

Welche Rolle spielt die Regierung von Unterfranken beim Thema Geschwindigkeitsbegrenzungen?

"Die Regierung von Unterfranken erfüllt die Aufgaben der Höheren Straßenverkehrsbehörde", erklärt deren Sprecher Johannes Hardenacke. So müssten Untere Straßenverkehrsbehörden bei geplanten Tempolimits "in bestimmten Fällen die vorherige Zustimmung der Höheren Straßenverkehrsbehörde einholen", etwa bei Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Lärmschutzgründen.

 
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Kommentare
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  • lbs
    Die Kommentare sind Klasse. Ein Freund sagte mir: er ist nicht für Tempo 30, weil sein amg 63S mit 612 PS im Stand schon 40 km/h läuft. 😂😂😂🤗. Sorry, ich wollte die harte Diskussionen auflockern.
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  • mai2023
    Gibt es Anwohner 1. und 2. Klasse?.... Wenn Tempo 30, dann für alle, auf allen Strassen ab dem Ortsschild. Die Verkehrsüberwachung würde weniger Umsatz machen, aber die körperlichen Auseindersetzungen am Freitag um 14.00 an der Schlachthofkreuzung werden bestimmt spassig. Wozu allerdings Autos mit mehr als 100PS gebaut werden..?
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  • mainpost@swamp.franken.de
    Hm, dann aber bitte auch ÖPNV im (max.) 10-Minuten-Takt für alle, Gigabit-Internet für alle, schöne Aussicht für alle, etc.
    Außerdem würde das ja z.B. bedeuten, daß die Fußgängerzonen abgeschafft werden müßten.
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  • Franken48
    Wir fahren doch nimmer mit dem Ochsenkarren, also bleibt auf dem Teppich.
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  • manfred-englert@hotmail.de
    Ich fahre außerhalb geschlossener Ortschaften im Moment ca 80 km/h. Für die meisten anderen eine gefühlte Zumutung. Auf der BAB ca. 120 - 130 km/h. Dabei muß man sich noch mehr konzentrieren wgen der Überholvorgänge von LKW. Spare dadurch jedoch 1,5ltr Diesel und der Umwelt dementsprechend weniger Abgase. Beobachten kann ich ein vermehrtes Verringern der Geschwindigkeit. Doch einige Unverbesserliche haben es halt immer eilig. ok, wenn es pressiert, dann bitte überholen.
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  • Petsch06120702
    Dieses Phänomen das viele gar nicht mehr die Geschwindigkeit fahren die erlaubt ist, erlebe ich jeden Tag. Dabei fahren die ja nicht mal die Geschwindigkeit die auf dem Tacho angezeigt wird. Da jeder Tacho von Werk aus mehr anzeigen muss, als tatsächlich. Aber dann lassen Sie mich die Geschwindigkeit fahren die der Gesetzgeber erlaubt und das hat überhaupt nichts mit "Unverbesserliche" zu tun.
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  • manfred-englert@hotmail.de
    Hallo petsch, schade, daß Sie sich angesprochen fühlen. Natürlich dürfen Sie die in der VO vorgegebenen Geschwindigkeiten fahren. Es zwingt Sie aber niemand dazu. Unverbesserlich ist hier in diesem Kommentar nicht so ernst auszulegen, wie er vermutlich bei Ihnen angekommen ist. Ich passe halt meine Geschwindigkeiten den Gegebenheiten an. Und diese sagen mir, soweit es geht Umwelt und Geldbeutel schonen. Wenn das alle Verkehrsteilnehmer tun würden....
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  • tommy33
    „ Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) § 1 Grundregeln
    (1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. (2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.“

    Bei Ihrer Aussage lege ich den Fokus auf BEHINDERT
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  • manfred-englert@hotmail.de
    Na Tommy, dann lesen Sie sich mal in die Kommentierungen zum Tatbestandsmerkmal "Behinderung" ein, Sie werden staunen.
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  • tommy33
    Und das noch:
    „ Sei es aus übertriebener Vorsicht oder weil der Fahrer unerfahren und unsicher ist: Nach § 3 Abs. (2) der Straßenverkehrsordnung (kurz: StVO) darf ohne triftigen Grund niemand so langsam fahren, dass dadurch der Verkehrsfluss behindert wird.“
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