
Wer trainieren möchte, kann nach dem coronabedingten Lockdown wieder ins Fitnessstudio gehen. Dort gilt in Bayern die FFP2-Maskenpflicht bis zum Gerät sowie – in Gegenden mit einer Inzidenz über 50 – eine Testpflicht. Während über die Corona-Regeln inzwischen Klarheit herrscht, streiten Betreiber und Mitglieder über Mitgliedsbeiträge und Vertragsverlängerungen. Die Juristin Carina Schütz erklärt, was Kunden von Fitnessstudios jetzt wissen müssen:
War das Fitnessstudio wegen der Corona-Maßnahmen geschlossen, können Kunden die bezahlten Beiträge zurückfordern. Weil die Studios geschlossen waren, konnten die Betreiber ihre Leistung nicht erbringen. "Dementsprechend entfällt auch der Anspruch auf die Gegenleistung, weshalb Kundinnen und Kunden die Beiträge in den betroffenen Zeiträumen nicht bezahlen müssen", erklärt Carina Schütz vom Verbraucherservice Bayern (VSB) aus Würzburg. Haben Kunden dennoch bezahlt, können sie diese Beträge zurückfordern. Das hat das Amtsgericht Papenburg im Dezember 2020 in einem Urteil bestätigt. Das Amtsgericht Schöneborn kam Anfang Mai zum selben Schluss. "In unserer Beratungspraxis erleben wir jedoch vermehrt, dass Betreiber eine Rückzahlung von einer Zustimmung zu einer kostenpflichtigen Vertragsverlängerung abhängig machen", so Schütz. Der Verbraucherberaterin zufolge dürfe man aber nicht alle Anbieter über einen Kamm scheren. Es gebe auch viele Fitnessstudios, die verbraucherfreundlich vorgehen würden.

"Als Verbraucherschützer vertreten wir die Ansicht, dass eine solche Vertragsverlängerung – gegen den Willen der Verbraucher – nicht einseitig möglich ist. Wir raten daher, dieser Vorgehensweise zu widersprechen, wenn sachliche Einwände vorliegen", so die Expertin vom VSB. Jedoch müsse erwähnt werden, dass die Rechtsprechung hier uneinheitlich ist. Es gibt Urteile von Amtsgerichten, die eine solche Vertragsanpassung als zumutbar erachten. Richter argumentierten, dass auf diese Weise eine gerechte Verteilung der Pandemie-Last erfolge. "Dass dabei das Insolvenzrisiko teilweise auf die Nutzerinnen und Nutzer von Fitnessstudios abgewälzt wird, wird unseres Erachtens nicht hinreichend berücksichtigt", so Schütz. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass Unternehmen staatliche Hilfe beantragen konnten.
Kunden müssen sich vorerst mit einem Gutschein zufriedengeben. Verschiedene Gesetze und Rechtsnormen sollen die Folgen der Corona-Pandemie für die Veranstaltungsbranche abmildern und regeln die sogenannte Gutscheinlösung. Diese ist auch für Fitnessstudios relevant. Wurde der Vertrag vor dem 8. März 2020 abgeschlossen, können Fitnessstudio-Betreiber von diesem Entgegenkommen des Gesetzgebers Gebrauch machen. "Wer einen solchen Gutschein erhalten hat und diesen nicht bis zum 31. Dezember 2021 eingelöst hat, kann ihn sich Anfang nächsten Jahres auszahlen lassen", sagt die Verbraucherberaterin. Das Gesetz sieht auch eine Härtefallregelung vor, die eine sofortige Auszahlung für von der Pandemie besonders betroffene Verbraucher regelt. Der Gutschein sollte Schütz zufolge für sämtliche Angebote des Unternehmens einsetzbar sein – also nicht nur für Handtücher und Proteinriegel, sondern zum Beispiel auch für Kurse.
"Wer gezahlte Beiträge einklagen möchte, hat grundsätzlich keine schlechten Aussichten, an sein Geld zu kommen", sagt die Juristin Carina Schütz. Jedoch sei damit zu rechnen, dass das Fitnessstudio die Beiträge erstmal erstattet, die Verträge allerdings hinten raus kostenpflichtig verlängert werden. Weil die Rechtsprechung uneinheitlich ist, können die Erfolgsaussichten einer solchen Klage nicht zuverlässig bewertet werden. Berücksichtigt werden muss der Expertin zufolge auch, dass es sich bei den Gerichtsurteilen um Einzelfälle handelt und jeder Vertrag individuell zu bewerten ist. "Eine einheitlichere oder höchstrichterliche Klärung bleibt abzuwarten", so Schütz.