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Würzburg
Urteil: Fitnessstudios dürfen Vertragslaufzeit gratis verlängern
Wichtige Entscheidung für Kunden am Landgericht Würzburg: Ist es wettbewerbswidrig, wenn ein Fitnessstudio die Verträge als Ausgleich für die Corona-Schließung streckt?
Wichtige Rechtsfrage geklärt: Fitness-Studios dürfen die Verträge mit Kunden um die Zeit verlängern, in denen sie wegen Corona zwangsweise geschlossen waren. Das entschied jetzt das Landgericht Würzburg.
Foto: Nicolas Armer, dpa | Wichtige Rechtsfrage geklärt: Fitness-Studios dürfen die Verträge mit Kunden um die Zeit verlängern, in denen sie wegen Corona zwangsweise geschlossen waren. Das entschied jetzt das Landgericht Würzburg.
Manfred Schweidler
 |  aktualisiert: 08.11.2020 02:15 Uhr

Dieses Urteil des Landgerichts Würzburg dürfte alle Kunden von Fitness-Studios interessieren, die sich fragen: Warum soll ich Beiträge zahlen, wenn ich wegen der Corona-Schließung wochenlang gar nicht trainieren kann? Doch die kostenlose zeitliche Verlängerung des Vertrags um die Zeit der Schließung ist rechtlich zulässig, machen Würzburger Richter deutlich. 

Verlängerung des Vertrages legal?

Unter Kunden wurde kontrovers diskutiert, ob ihnen Rückzahlungen zustehen oder sie die im Voraus gezahlten Monatsbeiträge schlicht in den Wind schreiben müssen. Ein Würzburger Studio hatte seinen Kunden im April mitgeteilt: Man werde die Verträge einfach um die Zeit verlängern, um die auf staatliche Anordnung geschlossen war. Das sei wettbewerbswidrig, meint der Bundesverband der Verbraucherschutz-Zentralen – und zog in Würzburg vor Gericht.

„Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Beantwortung dieser Rechtsfrage alles andere als klar,“ heißt es in der Entscheidung des Gerichts. Der  Vorsitzende Richter, Dr. Martin Gogger, macht deutlich: „Es wurde entschieden, dass es keine wettbewerbswidrige Täuschung ist, wenn ein Fitnessstudio bei behördlicher Schließung des Fitnessstudios wegen Covid-19 Anordnungen den Kunden mitteilt, dass sich die Vertragslaufzeit kostenlos um den Zeitraum der Schließung verlängert oder verschiebt.“ Der Kunde muss nicht mehr zahlen, sondern wird für die Zeit entschädigt, in der das Studio die Leistung nicht anbieten durfte.

Keine Täuschung der Kunden

Vertragsänderungen wegen behördlicher Covid-19 Anordnungen sind in der Rechtsprechung nicht eindeutig geklärt, macht der Jurist deutlich. „Vielfach wird eine Störung der Geschäftsgrundlage angenommen, die für beide Seiten zu nachträglichen Vertragsanpassungen führen kann.“ Die Fitnesskette täusche ihre Kunden nicht, weil ihre Rechtsansicht vertretbar sei.

Die Entscheidung enthält grundsätzliche Überlegungen zu den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise, so Gogger. Diese treffe „die Gesellschaft als Ganzes und erfordert daher auch ein solidarisches Handeln.“ Die Risiken könnten nicht einer Seite einseitig zugewiesen werden: „Vielmehr gilt es, eine gerechte Lastenverteilung zu finden.“

Verbraucherschützer: "Keinen Beitrag leisten" 

Die Verbraucherzentralen waren zuvor bundesweit gegen diese improvisierte Vertragsverlängerung  Sturm gelaufen. Sie waren der Ansicht, dass durch die Schließung beide Vertragspartner von ihrer Vertragspflicht befreit seien: „Mitglieder müssen für die Zeit der Schließung keinen Beitrag leisten,“ schrieben sie, räumten aber ein: Für diesen speziellen Fall enthielten die wenigsten Verträge eine spezifische Regelung. Es sei auf jeden Fall empfehlenswert, sich zunächst mit dem Fitnessstudiobetreiber in Verbindung zu setzen, bevor Beiträge einfach nicht mehr gezahlt würden.

Ob das Würzburger Urteil (Aktenzeichen 1 HK O 1250/20) Bestand hat oder ob die Verbraucherzentralen in die nächste Instanz gehen, ist noch unklar.

 
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