Vor wenigen Tagen wurde die Tochter auf das Coronavirus getestet. "Das Ergebnis war positiv", erzählt ein Leser aus Würzburg am Telefon, "sie musste in häusliche Isolation." Die Wohnung sei "zum Glück" groß genug: Der Tochter steht ein eigenes Zimmer und eine eigene Toilette zur Verfügung. Doch nicht nur die Tochter befindet sich in Quarantäne. Auch die anderen Familienmitglieder. Denn sie sind Kontaktpersonen der Kategorie I. Ein Sohn, der auswärts studiert, musste für die Quarantäne nach Hause fahren. Er hatte zuvor Kontakt zu seiner infizierten Schwester.
Mittlerweile haben alle Familienmitglieder einen Coronatest hinter sich, erzählt der Würzburger. Dabei stellte sich heraus: Auch die Mutter hat sich mit dem Coronavirus infiziert. Der Vater und die drei Söhne sind negativ, sie müssen alle gleichwohl ebenfalls in Quarantäne bleiben. "Wie verhalten wir uns nun?" Und: "Was müssen wir beachten?" Der Vater hat sich für seine Familie erkundigt, unter anderem beim Amtsarzt. Dort erhielt er unter anderem die Auskunft, dass Geschirr, das in der Spülmaschine bei 70 Grad Celsius gereinigt wird, frei von Coronaviren sei. Darüber hinaus erhielt er vom Gesundheitsamt Erläuterungen per E-Mail. Für Personen in Quarantäne gibt es auch Informationen vom bayerischen Gesundheitsministerium, über rechtliche Hinweise, wie Lohnfortzahlung bei Quarantäne, informiert die Regierung von Unterfranken. Eine Zusammenfassung:
Wer muss in Quarantäne?
Wer in den zurückliegenden 14 Tagen engen Kontakt zu einem Covid-19-Fall hatte, muss sich in Quarantäne begeben und sich auf das Coronavirus untersuchen lassen. Dazu nimmt das zuständige Gesundheitsamt Kontakt mit den Betroffenen auf.
Was ist unter engem Kontakt zu verstehen?
Das Robert Koch-Institut (RKI) unterscheidet zwischen Kontaktpersonen der Kategorie I (höheres Infektionsrisiko) der Kategorie II (geringeres Infektionsrisiko). Kategorie III bezieht sich auf medizinisches Personal. Nach RKI-Definition besteht enger Kontakt der Kategorie I, wenn die Person mindestens einen 15-minütige sogenannten Gesichtskontakt mit einer oder einem Infizierten hatte, etwa bei einem Gespräch. Dazu gehören zum Beispiel auch Personen aus demselben Haushalt und mit direktem Kontakt zu Sekreten oder Körperflüssigkeiten, etwa durch Küssen, Anhusten oder Anniesen.
Wo soll die Quarantäne erfolgen?
Laut Gesundheitsministerium muss die Quarantäne in einer Wohnung oder einem anderen räumlich abgrenzbaren Teil eines Gebäudes erfolgen. Diese Räumlichkeiten dürfen während der Quarantäne nicht verlassen werden (außer die Kontaktpersonen für einen Coronatest). Erlaubt ist aber, zeitweise und alleine auf den Balkon, die Terrasse oder in den eigenen Garten zu gehen, wenn dieser direkt an das Haus anschließt und nicht gemeinschaftlich genutzt wird.
Was ist während der Quarantäne zu beachten?
Wichtig ist es, sich wegen der Ansteckungsgefahr so gut wie möglich von den anderen Mitgliedern des Haushalts fernzuhalten. Angeraten werden möglichst kurze Begegnungen untereinander; dabei soll ein Abstand von mindestens 1,5 Metern eingehalten und eine Mund- Nasen-Bedeckung getragen werden. Infizierte sollten auch nicht an die Türe gehen, wenn etwa Briefträger, Nachbarn, Freunde oder Bekannte an der Haustüre klingeln.
Welche Hygienevorschriften gibt es für die Wohnung?
Wenn Badezimmer, WC oder Küche gemeinsam genutzt werden, müssen die Kontaktflächen gründlich gereinigt werden, nachdem sie benutzt wurden. Dafür reichen den Angaben zufolge haushaltsübliche Putzmittel aus. Jeder Bewohner sollte ein eigenes Handtuch benutzen und dieses regelmäßig wechseln und waschen (mindestens bei 60 Grad Celsius). Die Wäsche der Infizierten sollte nicht im gemeinsamen Wäschekorb, sondern bis zur Reinigung in einem separaten Plastikbeutel aufbewahrt werden. Zudem wird empfohlen, Badezimmer und Küche zeitlich versetzt zu nutzen und Mahlzeiten getrennt voneinander einzunehmen. Generell wichtig ist, alle Räume in der Wohnung gut zu lüften.
Was ist beim Abfall von Infizierten zu beachten?
Abfälle, insbesondere Taschentücher und andere Materialien, die mit Sekreten und Körperflüssigkeiten in Kontakt gekommen sind und deshalb infektiös sein können, müssen getrennt von den anderen Abfällen des Haushalts in einem festen Müllsack verpackt werden.
Besteht Lohnfortzahlung für enge Kontaktpersonen?
Für Kontaktpersonen, die vom Gesundheitsamt in Quarantäne geschickt werden, besteht ein Tätigkeitsverbot. In diesem Fall besteht Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Wer sich freiwillig in Quarantäne begibt, hat keinen Anspruch, informiert Johannes Hardenacke, Sprecher der Regierung von Unterfranken.
Informationen zum Tätigkeitsverbot?
Die Regierung von Unterfranken informiert dazu: "Arbeitnehmer sind verpflichtet ihren Arbeitgeber oder Dienstherren unverzüglich zu informieren, dass ein Tätigkeitsverbot vorliegt. Als angestellte(r) Beschäftigte(r) erhalten Sie den Verdienstausfall bei einem Tätigkeitsverbot beziehungsweise einer Absonderung gemäß Infektionsschutzgesetz in den ersten sechs Wochen von Ihrem Arbeitgeber ausgezahlt. Zur Entschädigung bei einem Tätigkeitsverbot von mehr als sechs Wochen muss ein formloser Antrag bei der zuständigen Regierung gestellt werden." Selbständig Tätige müssen ihren Antrag auf Entschädigung direkt bei der zuständigen Regierung stellen.
Wann endet die Quarantäne für enge Kontaktpersonen?
Die häusliche Isolation endet, wenn der enge Kontakt zu einem bestätigten Covid-19-Fall mindestens 14 Tage zurückliegt und während der Quarantäne keine Corona-typischen Krankheitszeichen aufgetreten sind. Über die Aufhebung der Quarantäne entscheidet das Gesundheitsamt. Treten bei einer Kontaktperson während der Quarantäne typische Krankheitszeichen wie Husten, Fieber, Störungen des Geruchs- oder Geschmackssinns oder auch Schnupfen auf, muss unverzüglich telefonisch das Gesundheitsamt informiert werden.
Keine Freunde oder Nachbarn?