Zu Beginn der verschärften Einschränkungen haben wir unsere Leser dazu aufgerufen, uns ihre Fragen zum Thema Corona und den Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie zu schicken. Nach und nach beantworten wir diese Fragen mit Experten. So wollte eine Leserin wissen, warum bei getrennt lebenden Paaren demjenigen, bei dem die Kinder nicht leben und der sich während des Lockdowns nicht gekümmert hat, die Hälfte des Corona-Kinderbonus vom Staat zustehe.
Laut der Agentur für Arbeit in Würzburg bekommt jede Familie, "unabhängig davon, ob die Eltern zusammenleben oder nicht", pro Kind 300 Euro automatisch ausgezahlt. Bei getrennt lebenden Eltern werde dabei genauso wie beim Kindergeld verfahren: "Der alleinerziehende Elternteil, der das Kindergeld bekommt, bekommt auch den Kinderbonus ausgezahlt. Der Kinderbonus kommt also unmittelbar bei den Kindern an."
Hälfte der Kinderbonuszahlungen können vom Unterhalt abgezogen werden
Alleinerziehende, die Unterhaltsvorschuss erhalten, bekommen laut Arbeitsagentur ebenfalls 300 Euro Kinderbonus ausgezahlt. Dieser wird also nicht auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet. Das heißt, der staatliche Unterhaltsvorschuss wird in gleicher Höhe weitergezahlt wie bisher.
Wenn jedoch bei getrennt lebenden Eltern der vom Kind getrennt lebende Elternteil den Mindestunterhalt oder mehr zahlt, darf er die Hälfte des Kinderbonus von seiner Unterhaltszahlung in den beiden Auszahlungsmonaten (also in der Regel 100 Euro im September und 50 Euro im Oktober) abziehen. Das gelte auch, "wenn sich die Eltern die Betreuung ungefähr zur Hälfte teilen, wenn also der andere Elternteil seiner Verantwortung gegenüber seinem Kind gerecht wird".
Geld für das Kind ausgeben
"Natürlich muss der andere Elternteil die Summe nicht von seiner Unterhaltsleistung abziehen, sondern kann den Unterhalt zahlen wie bisher", so die Arbeitsagentur weiter. Oder er nutzt die Möglichkeit, selbst das Geld für das Kind auszugeben – zum Beispiel bei gemeinsamen Freizeitaktivitäten oder zum Kauf nötiger Dinge. "Im Ergebnis kommt es also darauf an, dass das vom Kind getrennt lebende Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen muss, um den Kinderbonus in Abzug bringen zu können."