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Unterfranken
Ausgangsbeschränkungen in Bayern: Nur in diesen Ausnahmen darf man vor die Tür
Ab Mittwoch gelten wieder Ausgangsbeschränkungen. Das Haus soll man dann nur mit einem "triftigen Grund" verlassen. Was sind diese Ausnahmen? Und wie sind die Regeln an Weihnachten?
Schon in den Tagen vor den neuen Ausgangsbeschränkungen waren die Innenstädte in Unterfranken oft beinahe menschenleer.
Foto: Daniel Peter | Schon in den Tagen vor den neuen Ausgangsbeschränkungen waren die Innenstädte in Unterfranken oft beinahe menschenleer.
Lukas Kutschera
Lukas Kutschera
 |  aktualisiert: 08.02.2024 23:42 Uhr

Um die anhaltend hohen Corona-Zahlen in Bayern in den Griff zu bekommen, hat Ministerpräsident Markus Söder (CSU) die Corona-Maßnahmen für den Freistaat massiv verschärft und erneut den Katastrophenfall ausgerufen. Ab Mittwoch, 9. Dezember, gelten wie im Frühjahrs-Lockdown wieder landesweite Ausgangsbeschränkungen. "Das Verlassen der eigenen Wohnung ist daher nur noch mit triftigen Gründen möglich", heißt es dazu von der bayerischen Staatsregierung. Aber was zählt zu diesen Ausnahmen? Und wie sind die Sonderregeln an Weihnachten oder in Hotspots? Hier die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.

Landesweite Ausgangsbeschränkung (bei einer Inzidenz unter 200):

Darf man sich noch mit Freunden treffen?

Grundsätzlich darf man sich laut der Staatsregierung mit einem anderen Haushalt treffen, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird. Kinder unter 14 Jahren, die den Haushalten angehören, zählen nicht zu dieser Gesamtzahl.

Zählt Arbeit oder Schule als triftiger Grund, das Haus zu verlassen?

Zur "Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten" darf man nach wie vor aus dem Haus. Genauso zählt der Besuch von Kinderbetreuungseinrichtungen, (Hoch-) Schulen oder sonstiger Ausbildungsstätten als triftiger Grund, die eigene Wohnung zu verlassen.

Was ist, wenn ich nicht mit meinem Partner oder meinen minderjährigen Kindern zusammenlebe?

Der Besuch von Lebenspartnern ist erlaubt. Genauso darf man seine Kinder treffen, um das "Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich" wahrnehmen zu können. Die Begleitung von Minderjährigen außerhalb des Hauses ist prinzipiell gestattet.

Welche Regeln gelten bezüglich der Pflege von Alten oder Kranken? Sind Beerdigungen erlaubt?

Der Besuch und die Begleitung von Pflegebedürftigen, Kranken oder Menschen mit Behinderungen zählt als triftiger Grund, das Haus zu verlassen. Genauso erlaubt sind die Begleitung von Sterbenden sowie Beerdigungen im engem Kreis.

Darf man noch zum Arzt oder zur Therapie?

Arztbesuche, sowohl für Menschen als auch für Tieren, sind nach wie vor gestattet. Ebenso darf man zum Therapeuten oder zur Blutspende gehen.

Sind Sport oder Spazieren-Gehen gestattet?

Sport und Bewegung an der frischen Luft sind grundsätzlich erlaubt – jedoch gelten auch hier die Kontaktbeschränkungen. Demnach darf man die Aktivitäten nur alleine, mit dem eigenen und mit einem anderen Haushalt ausüben, wenn dabei eine Gesamtzahl von fünf Personen nicht überschritten wird.

Welche Regeln gelten beim Einkaufen?

Versorgungsgänge und der Einkauf beziehungsweise das Beziehen von Dienstleistungen in den Geschäften, die schon während des November-Lockdowns offen hatten, sind weiterhin erlaubt. Das gilt auch für Weihnachtseinkäufe.

Ist die Teilnahme an Gottesdiensten noch erlaubt?

Nach wie vor darf man an Gottesdiensten oder anderen Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften teilnehmen. Vor Ort herrscht neuerdings Maskenpflicht auch am Platz und ein Gesangsverbot.

Weitere triftige Gründe, das Haus zu verlassen:

Außerdem erlaubt sind Amtsgänge, die Versorgung von Tieren sowie die Teilnahme an Kundgebungen und Demonstrationen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz.

Sonderregeln an Weihnachten:

Vom 23. bis zum 26. Dezember ist die Kontaktbeschränkung gelockert. Dann dürfen sich bis zu zehn Personen aus verschiedenen Hausständen treffen. Kinder unter 14 Jahren, die den Haushalten angehören, zählen nicht zu dieser Gesamtzahl.

Erweiterte Ausgangssperre in Hotspots:

Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 200 in einem Landkreis beziehungsweise in einer kreisfreien Stadt gilt zwischen 21 und 5 Uhr zudem eine Ausgangssperre. Das Haus zu verlassen, ist während dieser Zeit nur in folgenden Ausnahmefällen gestattet:

  • Zur Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten
  • Bei (veterinär-) medizinischen Notfällen
  • Zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts
  • Zur Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen
  • Zur Begleitung Sterbender
  • Handlungen zur Versorgung von Tieren
  • Bei ähnlich wichtigen und unabweisbaren Gründen
  • An den Weihnachtstagen auch zur Teilnahme an einem Gottesdienst
 
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Lukas Kutschera
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  • majestix2000
    Ich darf mich „grundsätzlich“ mit Personen eines anderen Haushalts treffen (z.B. Freunde) aber das Haus nur aus triftigen Gründen verlassen? Ein „triftiger Grund“ ist der Besuch von Freunden allerdings keiner.
    Darf ich mich jetzt mit Freunden treffen oder nicht ?
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  • romulus2417@yahoo.de
    Frag doch den Söder.
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  • Auf eigenen Wunsch entfernt.
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  • hartmut.eppler@grabfeldradtouren.de
    -WStuehler-

    meinen Sie "radfahrer" hat keine Bekannte im Gesundheitswesen?

    Schon mal was vom Sprichwort: "Wehe dem, der die Wahrheit spricht" gehört?

    Schon mal was vom politisch verpaßten "Maulkorb" gehört?

    PS: "radfahrer" mußte mit diesen "Maulkorb" berufsbedingt "leben"
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  • wstu
    Wer nicht unmittelbar davon betroffen ist hat leicht reden. Von wegen "jämmerliches Schauspiel" schauen Sie mal in eine Intensivstation da sehen Sie was jämmerlich ist.
    Lockdown ab sofort, einschl. Weihnachten, anders gehts nicht.
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  • hartmut.eppler@grabfeldradtouren.de
    -WStuehler-

    Weshalb kein "Lock-down" für das ganze Jahr 2021 in Bayern?

    Dann würde das "Coronavirus" zwar der Sieger sein; nur dürfte Bayern sprichwörtlich
    "auf der Strecke bleiben"
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  • jimmy54@web.de
    Darf ich nach Hessen fahren um meine Tochter zu besuchen. ( 2 Haushalte)
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  • gowell70@yahoo.de
    Sie dürfen, aber besser wäre es, Sie blieben zu Hause, um sich und Andere zu schützen.
    Besinnlichen Advent und ein gesegnetes Weihnachtsfest wünsche ich...
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  • Herr Kutschera
    Ich habe eine Frage.
    Auf was bezieht sich die Ausgangssperre zwischen 21 und 5 Uhr der Sieben-Tage-Inzidenz von über 200 ?
    Auf den Ort, Landkreis, Regierungsbezirk oder Bundesland?
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  • lkutschera
    Hallo Klayer21330512,
    vielen Dank für Ihre Frage. Der Wert der 7-Tage-Inzidenz bezieht sich auf den Landkreis bzw. auf kreisfreie Städte. Die nächtlichen Ausgangssperren ab Inzidenz über 200 gelten dann für den gesamten Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt.
    Viele Grüße, Lukas Kutschera
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  • hartmut.eppler@grabfeldradtouren.de
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  • mainpost@swamp.franken.de
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  • hartmut.eppler@grabfeldradtouren.de
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  • hartmut.eppler@grabfeldradtouren.de
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  • hartmut.eppler@grabfeldradtouren.de
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  • jofue123
    Herr Radfahrer. Erklären Sie mir bitte mal, was die Politiker davon haben, daß ein volkswirtschaftlicher Schaden entsteht. Bereichern die sich alle persönlich? Also von BKin bis runter zum Landrat/Bürgermeister? Oder was haben die davon?
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  • hartmut.eppler@grabfeldradtouren.de
    -jofue123-

    ihre Frage hatte bereits -oswin.ratze- gestellt.

    sämtliche "radfahrer"-Kommentare waren kurzzeitig freigeschaltet; jetzt sind plötzlich alle gelöscht; Warum auch immer?

    Macht aber "nix" die Wahrheit ist schon lange bekannt und vielen vielen bekannt
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  • ra.kellermann@gmx.de
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