Die Corona-Ampel in Bayern steht weiter auf Rot. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen deshalb sicherstellen, dass in ihren Betrieben die 3G-Regel eingehalten wird, sofern der Betrieb mehr als zehn Beschäftigte hat, die während ihrer Arbeit Kontakt zu anderen Personen haben. Der Testnachweis muss in der Regel zweimal pro Woche erbracht werden. Ausgenommen ist das Personal im Handel, im öffentlichen Personenverkehr und bei der Schülerbeförderung.
Die 3G-Regel am Arbeitsplatz sorgt für viel Verwirrung. Vor allem, weil die Vorgesetzten den Impfstatus ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bisher rechtlich nicht abfragen dürfen. Unsere Redaktion hat beim bayerischen Gesundheitsministerium nachgefragt, welche Regeln aktuell gelten.
1. Wer darf überhaupt den Impfstatus seiner Mitarbeiter abfragen?
Bisher dürfen Lehrkräfte, Pflegekräfte sowie Erzieherinnen und Erzieher nach ihrem Impfstatus gefragt werden. Alle anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen ihren Vorgesetzten keine Auskunft über ihren Impfstatus geben. Allerdings werde der Bundestag vermutlich in der nächsten Woche eine Neuregelung schaffen, erläuterte die SPD-Gesundheitsexpertin Sabine Dittmar aus Maßbach (Lkr. Bad Kissingen) gegenüber dieser Redaktion. Sie hat die Neuregelung mit erarbeitet. Demnach werden Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nicht nur das Recht erhalten, zu erfahren, welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geimpft oder genesen sind. Sie müssen darüber hinaus auch den Impfstatus des Personals für einige Monate dokumentieren.
2. Wie sollen Arbeitgeber dafür sorgen, dass die 3G-Regel eingehalten wird, wenn sie den Impfstatus ihrer Beschäftigten (noch) nicht abfragen dürfen?
Solange der Impfstatus rechtlich nicht abgefragt wird, ist es grundsätzlich die Entscheidung der jeweils betroffenen Person, ob sie den Nachweis der 3G-Regel durch Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises oder durch Vorlage der Testnachweise erfüllt. Auch eine geimpfte Person kann also anstelle eines vorhandenen Impfnachweises einen Testnachweis vorlegen. Der Impfstatus muss also bisher nicht offengelegt werden. Inhaberinnen und Inhaber von Unternehmen sind übrigens ebenfalls zur Testung verpflichtet, sofern sie nicht geimpft oder genesen sind. Die Testnachweise müssen zwei Wochen lang aufbewahrt werden.
3. Müssen sich Beschäftigte in der Gastronomie, in Hotels, bei Friseuren und Fußpflegern mittels PCR-Test testen lassen, oder ist auch eine Testung mit Antigen-Schnelltests möglich?
Wer nicht geimpft ist und in der Gastronomie, in Diskotheken oder in Beherbergungsunternehmen beschäftigt ist, muss an mindestens zwei verschiedenen Tagen in der Woche einen negativen PCR-Test vorlegen. Allerdings gilt seit dem 10. November, dass alternativ zum zweimaligen PCR-Test auch eine tägliche Testung mittels Antigen-Schnelltest möglich ist. Das gilt auch für Personen, die in Berufen arbeiten, die körpernahe Dienstleistungen anbieten, also beispielsweise Friseure oder Fußpfleger. Die Ausnahme gilt laut einer Ministeriumssprecherin aber nicht bei körpernahen Dienstleistungen, "die medizinische, therapeutische oder pflegerische Leistungen sind".
4. Wer trägt die Kosten für die Corona-Tests?
Grundsätzlich müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Beschäftigten mindestens zwei kostenfreie Tests pro Kalenderwoche zur Verfügung stellen. Wenn die Beschäftigten ausschließlich im Homeoffice arbeiten, entfällt diese Pflicht für die Vorgesetzten. Über die Art des Testes gibt es keine Vorschrift. Es können PCR-Tests, Antigen-Schnelltests oder Selbsttests sein.
Stellt ein Arbeitgeber aus den Branchen Gastronomie, Diskothek, Hotel, oder den körpernahen Dienstleistungen den ungeimpften Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zwei PCR-Tests pro Woche zur Verfügung, entstehen für die Mitarbeitenden keine Kosten durch Tests. Laut dem Bayerischer Hotel- und Gaststättenverband Dehoga ist das aber unwahrscheinlich. Demnach entstünden pro Mitarbeiter im Monat Kosten von rund 800 Euro. Das sei eine Kosten-Mehrbelastung, die die Unternehmer nicht stemmen könnten.
Stellen die Vorgesetzten aus den genannten Branchen zwei Antigen-Schnelltests zur Verfügung, müssen die Beschäftigten die Kosten für die zusätzlichen Tests pro Woche selbst tragen. Werden nur Selbsttests zur Verfügung gestellt, müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Kosten für alle Antigen-Schnelltests selbst tragen.
5. Was gilt in Betrieben, die weniger als zehn Mitarbeiter haben?
Für Unternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern (inklusive der Vorgesetzten) sind keine zusätzlichen Maßnahmen vorgesehen, hier ist kein 3G erforderlich. Grundsätzlich muss aber in jedem Betrieb ein Hygienekonzept vorliegen. Und Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können freiwillig die 3G-Plus oder 2G-Regel in ihrem Unternehmen einführen.
6. Gilt die 3G-Regel auch für Betriebe, die zwar mehr als zehn Mitarbeiter, aber keinen Kundenkontakt haben?
Die 3G-Regel greift zwar ab einer Betriebsgröße von zehn Personen, aber nur dann, wenn die Beschäftigten auch Kontakt mit anderen Personen, etwa Kunden, haben. Arbeiten beispielsweise in einem Betrieb mit 50 Beschäftigten alle in ihrer Wohnung, gilt die 3G-Regel für diesen Betrieb nicht. Allerdings nur, solange die Mitarbeitenden auch im Homeoffice keinen Kontakt untereinander oder zu Kunden haben.
Und am liebsten wälzt der Staat alles auf dei Unternehmen ab und kassiert dann Bussgelder!
Hilfreich wenn die Vorschriften widersprüchlich oder widersinnig sind, z.B. weil der Arbeitgeber nich wissen darf wer geimpft ist.
Deutschland schafft es wirklich jeden Unternehmer zu vergraulen!
Wer soll eigentlich die Steuern in 20-30 Jahren erwirtschaften?
Denn die Großkonzerne machen sich ja alle einen schlanken Fuss!
Und wenn jetzt schon Volkswagen nachdenkt künftig in China zu produzieren und in die BRD zu liefern weiß man was die Stunde geschlagen hat.
Arriverderci, Deutschland....
Wie sieht es den in anderen Ländern aus?
Kontrolliert dort der Heilige Geist? Das ist auch sache der Unternehmen... Und die finden Lösungen.
Ich geh davon aus, dass ein Großteil der von der Testpflicht betroffenen Betriebe in dieser Woche wissentlich gegen die Verordnung zur Testpflicht verstoßen wird und das billigend in Kauf nimmt. Konsequenzen wird es wie immer keine geben - es ist ja einfacher, wie im vergangenen Jahr, "ältere Damen die sich gemeinsam auf der Parkbank befinden" zu sanktionieren.
Der größte Hammer ist aber, dass sich der Gesetzgeber überhaut eine Verordnung einfallen lässt (Testpflicht in Unternehmen) deren Durchführung in der Woche ab der die Verordnung gilt kaum möglich ist bzw. die notwendigen Grundlagen nicht geschaffen sind. Das ist eine Schande für unseren Staat und einfach nur peinlich. Als Bürger kann man sich nur noch schämen.
Ich denke so war es in 90% aller von dieser Verordnung betroffenen Firmen.
Kann auch gar nicht anders sein, so etwas gehört nicht zum Tagesgeschäft und wenn dann einerseits ungeimpfte Mitarbeiter getestet werden müssen laut Verordnung, andererseits die Voraussetzungen dafür nicht geschaffen sind ist das einfach nur peinlich.
Die Pandemie ist sicher zum Teil hausgemacht. Aber v.a. die vielen teils hochgelobten Politiker verstricken sich immer mehr in Lügen, falschen Versprechungen, unklaren Verordnungen usw.
Braucht man sich nicht wundern wenn es vielen einfach bestenfalls nicht mehr interessiert oder sie gar nur Verachtung übrig haben.
Manche Posten auf Facebook und Instagram wann sie in den Urlaub fahren oder fliegen und geben private Dinge von sich preis, dann kann meiner Meinung nach mein AG wissen, ob ich geimpft, genesen oder getestet bin.
Je nach Einstellung des AG wäre denkbar, daß er Geimpfte und Ungeimpfte unterschiedlich bewertet und ggf. bezahlt.
Gesundheitszeugnisse je nach Arbeitsinhalt und ggf. Beschäftigungsverbote im Rahmen des Infektionsschutz gibt es a) schon seit über 20 Jahren und b) nicht aus Jux und Tollerei. Heißt, ein Arbeitgeber kann nicht einfach so ein Beschäftigungsverbot aussprechen, an der Bezahlung herumdrehen oder andere Repressalien umsetzen.
Mit der Dokumentationspflicht möchte der Staat den Druck erhöhen und Sanktionen ermöglichen - ggü. AG und AN. Der AG bekommt neben der Abfragemöglichkeit keine weiteren rechtlichen Handlungsmöglichkeiten. Wenn er die sich trotzdem herausnimmt: Einzelfall und ab damit zum Arbeitsgericht.
Es gibt in ganz vielen Firmen jährliche Leistungsgespräche mit Beurteilungen. Und die wirken sich unmittelbar aufs Gehalt aus, in Form von Zulagen etc. (nur) fürs kommende Jahr.
Und eine Zulage von z.B. 10% bekommen oder nicht, sind bei einem Jahresgehalt von 50.000,- Euro eben 5.000,- Euro.