Im 44-köpfigen Schweinfurter Stadtrat gibt es einen Personalwechsel bei der SPD-Stadtratsfraktion. Professor Dr. Hubert Seggewiß legte aus persönlichen Gründen sein Amt nieder, er war 2020 auf Anhieb neu in den Stadtrat gewählt worden. Sein Nachfolger ist ein in Schweinfurt und Umgebung altbekannter Sozialdemokrat: Joachim Schmidl, bis 2020 im Gremium und unter anderem in der Wahlperiode 2008 bis 2014 auch SPD-Fraktionsvorsitzender.
In der seit Mai 2020 laufenden Amtsperiode des neuen Stadtrats sind mit Hubert Seggewiß nun bereits drei Stadträte ausgeschieden. Besondere Betroffenheit löste im Februar der Tod von CSU-Rätin Renate Walz aus, die überraschend am 21. Februar im Alter von 65 Jahren gestorben ist. Ihre Nachfolgerin auf der CSU-Liste ist Ljubow Hurlebaus, die schon bis 2020 für die CSU im Stadtrat saß. Im September vergangenen Jahres war Nicolas Lommatzsch bei den Grünen in den Stadtrat nachgerückt für Magdalena Breitenbach, die ihr Amt aus persönlichen Gründen nach etwas mehr als einem Jahr niederlegt hatte. Lommatzsch war vor der Bundestagswahl 2021 bekannt geworden, als er sich für die Grünen für das Direktmandat im Wahlkreis Schweinfurt/Kitzungen für den Bundestag beworben hatte. Der 31-jährige Familienvater war erst kurz vor Torschluss im Juni 2021 durch seine Partei nominiert worden, nachdem die ursprüngliche Kandidatin Corinna Ullrich ihren Verzicht erklärt hatte.
Nach der bayerischen Gemeindeordnung dürfen Kreis-, Stadt- oder Gemeinderäte mittlerweile ohne Angabe von Gründen während einer Wahlperiode ihr Amt niederlegen. Der jeweilige Listennachfolger wird dann gefragt, ob er oder sie stattdessen nachrücken möchte.
Das Ratsgremium muss dem Antrag auf Amtsniederlegung zustimmen und den Listennachfolger beschließen. Wer sein Amt niederlegen möchte, hat einen Rechtsanspruch auf Zustimmung des Gremiums. Zwingend niederlegen muss man sein Mandat, wenn ein Ratsmitglied in eine andere Gemeinde umzieht, man also die Wählbarkeit in der eigenen Kommune verloren hat.
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayGLKrWG-21
Art. 21 (1) Satz 3