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SCHWEINFURT
Urteil gegen private Parkwächter
Ein  Parkraumüberwacher, der eine „Vertragsstrafe“ von einem vertragswidrig Parkenden verlangt, muss diese vom Fahrer einfordern – nicht vom Halter des Fahrzeugs. So hat das Landgericht Schweinfurt zu einem Vorfall auf dem Norma-Parkplatz Am Oberen Marienbach geurteilt.
Foto: Stefan Sauer | Ein Parkraumüberwacher, der eine „Vertragsstrafe“ von einem vertragswidrig Parkenden verlangt, muss diese vom Fahrer einfordern – nicht vom Halter des Fahrzeugs.
Stefan Sauer
Stefan Sauer
 |  aktualisiert: 07.04.2020 11:50 Uhr

Es ist ein Urteil ganz im Sinne aller, die etwa auf dem Norma-Parkplatz Am Oberen Marienbach in Schweinfurt vom privaten Parkraumüberwacher „City-Park-SW“ (vormals: „SW-Service“) eine „Vertragsstrafe“ über 25 Euro bekommen, weil ihr Auto zu bestimmten Zeiten dort „vertragswidrig“ beziehungsweise ohne Parkschein abgestellt war. Ein Fahrzeughalter aus dem Landkreis Schweinfurt hat vor dem Landgericht Schweinfurt ein Urteil erstritten (Aktenzeichen: 33 S 46/17), wonach er als Pkw-Halter weder automatisch die geforderte „Vertragsstrafe“, noch weitere angefallene Auslagen und Inkassogebühren zahlen muss, wenn er nicht selbst der Fahrer war.

Der Halter muss nicht recherchieren

Die Forderung müsse die Firma an den Fahrer stellen und diesen auch selbst ermitteln, heißt es in dem Urteil. Nur mit dem Fahrer sei nämlich beim Abstellen des Fahrzeugs ein Vertrag zustande gekommen. Und: Der Halter habe auch nicht die Pflicht, zu recherchieren und dem Parkraumüberwacher Auskunft darüber zu geben, wer sein Fahrzeug zu dem bewussten Zeitpunkt „vertragswidrig“ geparkt haben könnte. Wer einen Vertragsanspruch geltend mache, so das Gericht, „muss grundsätzlich selbst dafür Sorge tragen, dass er weiß, mit wem diese vertragliche Vereinbarung zustande kommt“.

Das Auto des Klägers war am 27. März 2016 „ohne gültigen Parkschein auf dem Norma-Parkplatz Am Oberen Marienbach 12-14“ abgestellt. Die „City-Park-SW“ forderte vom Halter die „Vertragsstrafe“ von 25 Euro plus weiterer Kosten für Halterermittlung und „Schreibentgelt“. Es ging zunächst um 48 Euro, sie waren auch der Streitwert.

Ein Inkassobüro wurde eingeschaltet – am Ende sollte der Pkw-Halter 121,70 Euro plus Zinsen bezahlen. Dagegen erhob er Zivilklage vor dem Amtsgericht Schweinfurt – und verlor zunächst. Falls das Auto auch von Dritten benutzt werde, obliege es dem Halter mitzuteilen, was er über die Nutzung seines Autos zum fraglichen Zeitpunkt weiß, urteilte das Amtsgericht am 1. August 2017 (Aktenzeichen: 1 C 296/17).

Überwacher muss den Fahrer feststellen

Genau das aber verneint als Berufungsinstanz das Landgericht Schweinfurt in seinem Endurteil vom 2. Februar 2018. Nachdem der Fahrzeughalter bestritten hatte, das auf ihn zugelassene Auto am fraglichen Tag auf dem Norma-Parkplatz abgestellt zu haben, habe die „City-Park-SW“ das Gegenteil nicht beweisen können. Ihr stünden dafür aber „ausreichende Erkenntnismöglichkeiten zur Verfügung“.

Die Parkraumüberwacherin müsse ohnehin durch Personal und/oder technische Maßnahmen wie eine Videoüberwachung feststellen, welche Fahrzeuge mit welchem Kennzeichen auf dem Parkplatz abgestellt werden. „Auf die gleiche Art und Weise ist es für die Beklagte dann auch grundsätzlich möglich festzustellen, wer der Fahrer des Fahrzeuges ist, spätestens bei der Rückkehr zum Fahrzeug, auch wenn dies mit einem Mehraufwand für die Beklagte verbunden sein mag“, heißt es in dem Urteil.

Kein Anspruch auf die Forderung

Mithin stellt das Landgericht Schweinfurt in seinem Endurteil fest, dass die „City-Park-SW“ keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Gesamtforderung habe, weil sie nicht beweisen kann, dass der Kfz-Halter der Fahrer war und somit ihr „Vertragspartner“. Und: Revision gegen das Urteil lässt das Gericht nicht zu.

Die Norma-Filiale Am Oberen Marienbach lässt ihre für Kunden kostenlosen Parkplätze seit dem Frühjahr 2010 von dem Schweinfurter Privatunternehmen „bewirtschaften“, nachdem in Folge der Öffnung des Kinos gegenüber die Kundenstellplätze allzu oft von Kinobesuchern belegt waren. Seither kosten sie für Nichtkunden Geld, auch außerhalb der Norma-Öffnungszeiten: abends und nachts, auch über die Wochenenden.

Anfangs viele Beschwerden

Viele Parker, die das zunächst nicht mitbekamen, beschwerten sich damals über die happige „Vertragsstrafe“ von 25 Euro, bezeichneten die Höhe des Betrags als „Abzockerei“. Eine Kundin erhielt Ende Dezember 2017 die „Vertragsstrafe“ sogar für die Zeit, die laut Ticket bezahlt war. Als „menschlichen Fehler“ bezeichnete die Firmenchefin dies auf Nachfrage dieser Redaktion und nahm die Forderung zurück. Sie wollte sich zu dem Urteil des Landgerichts Schweinfurt, das erhebliche Folgen für ihr Geschäftsmodell haben könnte, nicht äußern.

Auswirken könnte sich das Urteil über Schweinfurt hinaus in der ganzen Region. Denn auch in anderen Städten werden Parkplätze von privaten Unternehmen überwacht. In Würzburg ist das zum Beispiel bei den Lidl-Filialen in der Schweinfurter, in der Leisten- und in der Werner-von-Siemens-Straße sowie auf dem Rewe-Parkplatz in der Frankfurter Straße der Fall. In Werneck wird der Parkplatz des Lidl-Marktes Am Eschenbach kontrolliert.

 
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  • M. B.
    Erst einmal einige Fakten:
    1. Es handelt sich um privaten Parkraum, der widerrechtlich genutzt wird.
    2. Der Winterdienst (Räum- und Streusplicht) bzw. die Straßenreinnigung (Bierflascchen, Zigarretenkippen bis zur illegale Müllentsorgung) gehen zu Lasten des Eigentümers.
    3. Die nächtliche Ruhestörungen stören die umliegenden Anwohner.
    4. Die Wildpinkler, die sich schnell noch vor der Heimfahrt erleichtern.
    Jeder, der hier groß die Klappe aufreist, regt sich auf, wenn ein fremdes Auto in seiner Zufahrt parkt oder in der Nachbarschaft zu spät Rasen mäht wird.
    Aus diesen Gründen hoffe ich, dass die City-Park-SW alle rechtlichen Möglickeiten ausschöpft, um das inzwischen rücksichtslose Parkverhalten einzudämmen.
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  • D. K.
    Es ist nicht besonders schlau ein Kino, zu dem Besucher aus dem Umland mit dem Auto anreisen sollen ohne direkte Parkmöglichkeit zu bauen. Richtig bescheuert wird diese Idee wenn man es in der Stadt ansiedelt, wo es einheimischen Betreibern die Kunden nimmt. Hatten wir aber schon einmal mit der Stadtgalerie. Hier wurde auch zu Lasten der einheimischen Händler Handelskonzerne am Stadtrand angesiedelt. Wie erwartet hat dies natürlich zu einem Geschäftesterben in der Innenstadt geführt. Man musste nicht Hellseher sein. Ein wenig logisches Denken oder wenn das nicht geht einfach schauen welchen Schaden solche Zentren in anderen Städten angerichtet haben.
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  • W. S.
    Verstehen kann ich die Parkgebühr für Nichtkunden des Supermarktes schon, wenn die Anwohner oder ein benachbartes Kino von den Parkplätzen profitieren. Wie ist das eigentlich auf öffentlichen Parkplätzen, ist da auch nur der Fahrer haftbar für die Parkgebühren? Oder wird dies hier unterschiedlich gehandhabt, und wenn ja, mit welcher Begründung?
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  • D. S.
    Jeder kann nur für das verantwortlich gemacht werden was er auch nachweislich "verbrochen" hat.
    Im öffentlichen Parkraum kann das Verwarnungsgeld auch nur dem Sünder in Rechnung gestellt werden.
    Aber es gibt eine Sonderregelung betreffend der Verwaltungsgebühren. Diese können dem Halter auferlegt werden. Und wer hätte es gedacht, die sind zufällig genau so hoch wie das Verwarnungsgeld.
    Das geht aber nur bei Verstößen im ruhenden Verkehr. Ansonsten gilt immer das der Täter ermittelt werden muß. Egal ob Verwarnung, Ordnungswidrigkeit oder Straftatbestand.
    Mann stelle sich vor: Jemand klaut dein bestes Küchenmesser, tötet damit und du als Eigentümer (Halter) wirst als Mörder eingesperrt.
    ...und Eltern haften auch nicht für ihre Kinder, auch wenns an jedem Bauzaun steht.
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  • H. G.
    @Koenigshofer. Natürlich sollte niemand in Sippenhaft genommen werden. Aber gerade beim eigenen KFZ weiß man ja in aller Regel wer mit dem Auto unterwegs war - im Gegensatz zum Küchenmesser. Oder kann es zumindest stark eingrenzen und den Verursacher zurechtweisen - es geht um ein paar Euro Parkgebühr. Der Parkplatzbesitzer kann den Täter in der Praxis kaum mit vertretbaren Aufwand feststellen. Und meiner Lebenserfahrung nach waren die Halter, die dann unter plötzlicher Demenz leiden, dann meistens ohnehin selbst die (Wiederholungs-)Täter.
    Sachlich also korrekt begründet das Urteil. Aber geht komplett an der Realität vorbei und der dumme ist wieder der ehrliche Bürger. Und der Staat behält sich auch noch das Recht vor die Halter-/Täterfrage zu umgehen und trotzdem die Strafe einzutreiben.
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  • D. S.
    Erstmal habe ich lediglich die Frage von " hansi07" beantwortet.

    Ich habe meine Meinung zum Thema nicht erwähnt.

    Die Sache mit dem Fahrtenbuch ist eine leere Drohung. Da muss schon mehr passieren. Außerdem: Ups- habs grad verloren... ehrlich!

    Klar ist das unverschämt gegenüber den Grundstückseigentümern, wenn die Parkplätze von nicht Berechtigten genutzt und evtl auch noch verschmutzt werden. Da wäre ich auch stinksauer und würde mir etwas überlegen dagegen vorzugehen.

    Wie wäre es mit einem großen Schild: Fahrzeug-Schenk-Platz. Wenn Sie uns ihr Auto schenken möchten stellen Sie es bitte nach 20:30 Uhr hier ab. Danke.

    Es gibt bestimmt noch andere kreative Lösungen....
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  • G. S.
    Ich rede von öffentlichen Parkplätzen: Wenn der Halter auf dämlich macht oder Auskünfte verweigert, wer mit dem Fahrzeug gefahren ist, holt die Behörde halt ein anderes Folterwerkzeug raus und ordnet das Führen eines Fahrtenbuchs an. Am Besten mit regelmäßiger persönlicher Vorlage bei der Behörde.

    Aber bevor man die Unterscheidung trifft, ob privat oder öffentlich: Erste, ganz einfache, Überlegung sollte doch immer sein, ob und ggf. unter welchen Umständen mir auf dem Parkplatz das Parken überhaupt erlaubt ist.

    Im übrigen habe ich für die Handlungsweise von Norma, Lidl und Co größeres Verständnis als auf öffentlichen Parkplätzen. Den die Privaten haben die Parkplätze selbst aus eigenem Geld gebaut und tragen die Kosten für den Unterhalt. Die öffentliche Hand baut die Parkplätze steuerfinanziert, d.h, alle Autofahrer haben diese eigentlich schon einmal bezahlt.
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  • G. F.
    In Euerbach am Netto Parkplatz
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  • B. H.
    Diese Abzocke findet auch am neuen Hublandcenter statt. Eine vergessene Parkscheibe kostet dort 30,-- EUR.
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