
Dass die zwei jungen Männer aus dem Landkreis Bad Kissingen im August 2022 eine damals 20-jährige Bekannte im Schlaf vergewaltigt und das Ganze mit der Handykamera gefilmt haben, daran bestand auch in zweiter Instanz vor der zweiten kleinen Jugendkammer des Landgerichts Schweinfurt offenbar kein Zweifel.
Bereits in der ersten Hauptverhandlung im Herbst 2023 hatte der zum Tatzeitpunkt 20-jährige Hauptangeklagte die Tat gestanden. Am Tatabend habe er gemeinsam mit einer ehemaligen Schulkameradin in der Wohnung eines damals 24-jährigen Bekannten im Landkreis Bad Kissingen gefeiert und getrunken. Anschließend hätten sich die drei schlafen gelegt – ob gemeinsam oder getrennt, darüber gingen die Aussagen der Beteiligten vor Gericht auseinander.
Unstrittig scheint jedoch, dass der heute 22-Jährige seine schlafende Bekannte in der Nacht entkleidete und – angestachelt durch eine eindeutige Handbewegung seines Freundes – intim berührte. Das bewies vor Gericht unter anderem ein Video, das der Angeklagte selbst mit seinem Handy aufnahm. Wenig später habe er die noch immer schlafende 20-Jährige vergewaltigt.
Angeklagte erhielten in erster Instanz mehrjährige Haftstrafen
In erster Instanz hatte das Gericht den jungen Mann aus Bad Kissingen wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Sein Bekannter bekam wegen Anstiftung zur Vergewaltigung eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren.
Um einen Freispruch ging es den beiden Angeklagten vor dem Hintergrund der offenkundigen Beweislage in ihrem Berufungsverfahren, das jüngst am Landgericht Schweinfurt stattfand, nicht. Ziel sei jeweils eine bewährungsfähige Strafe, stellte die Verteidigung gleich zu Beginn der Verhandlung klar. So seien beide Männer bereit, der Geschädigten im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs mehrere tausend Euro zu zahlen – mit der Hoffnung, so eine mildere Strafe zu erhalten.
Dass das jedoch allenfalls für einen der beiden Angeklagten ein gangbarer Weg sein könnte, wurde im weiteren Verfahrensverlauf schnell deutlich. So müsse dem 22-jährigen Hauptangeklagten zugutegehalten werden, dass er quasi nicht vorbestraft sei und über eine gute Sozialprognose verfüge. Auch habe er sich gleich zu Beginn der ersten Hauptverhandlung umfassend geständig gezeigt und auf das Video aufmerksam gemacht, das sonst im Rahmen der Ermittlungen vermutlich nicht entdeckt worden wäre, so der Vorsitzende Richter.
26-jähriger Angeklagter als "Bewährungsversager"
Damit wolle er die Tat keinesfalls beschönigen, so der Vorsitzende Richter, dennoch werte er das als Zeichen für die Bereitschaft des Angeklagten, Verantwortung für seine Tat zu übernehmen. Anders sehe das nach Ansicht des Gerichts bei dem mehrfach unter anderem wegen Volksverhetzung, Körperverletzung und unerlaubten Führens einer Schusswaffe vorbestraften 26-jährigen Mitangeklagten aus.
Dieser habe sich in der ersten Hauptverhandlung erst auf Vorhalten teilweise geständig gezeigt, in der jetzigen Verhandlung schwieg er zu den Tatvorwürfen. Man wolle nicht das "ungute Zeichen" senden, der Angeklagte könne sich trotz seines Bewährungsversagens von seiner Strafe "freikaufen", so der Vorsitzende Richter.
Wie sehr der Vorfall die heute 21-jährige Geschädigte noch immer belastet, machte diese in ihrer Aussage deutlich. Noch immer habe sie mit Panikattacken und Schlafstörungen zu kämpfen, habe lange Probleme gehabt, Intimität zuzulassen, und suizidale Tendenzen gezeigt. "Ich wollte einfach nur weg", sagt sie über die Zeit nach der Tat.
Geschädigte stimmt Täter-Opfer-Ausgleich zu
Letztlich stimmte die 21-Jährige einem Täter-Opfer-Ausgleich mit dem 22-jährigen Hauptangeklagten in Höhe von 7000 Euro zu. Einen ersten Betrag übergab der Angeklagte ihr gemeinsam mit einer Entschuldigung noch im Gerichtssaal.
Diese "Wiedergutmachungsbereitschaft" berücksichtigte auch das Gericht in seinem anschließenden Urteilsspruch. Der 22-Jährige erhielt nun in zweiter Instanz eine Bewährungsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Bei dem 26-jährigen Mitangeklagten sehe das Gericht hingegen weiterhin keine positive Prognose. Eine Berufung sei "faktisch nicht zu begründen", so der Vorsitzende Richter. Die Freiheitsstrafe von zwei Jahren wegen Anstiftung zur Vergewaltigung werde deshalb beibehalten
Gegen das Urteil kann Revision eingelegt werden.
im Text steht, dass der Mitangeklagte zum Tatzeitpunkt (August 2022) 24-Jahre alt war. Gemeint ist hier nicht der Zeitpunkt der ersten Hauptverhandlung (Herbst 2023). Zwei Jahre später im Berufungsprozess ist er 26-Jahre alt. Die Angaben sind damit korrekt.
Siehe zweiter Absatz: Am Tatabend habe er gemeinsam mit einer ehemaligen Schulkameradin in der Wohnung eines damals 24-jährigen Bekannten im Landkreis Bad Kissingen gefeiert und getrunken.
Mit freundlichen Grüßen
Désirée Schneider
tut mir leid, die erste Zeile habe ich überlesen und daher eine falsche Zeitschiene im Kopf gehabt.
Sie haben natürlich recht - jetzt stimmt's!
Danke!
vielen Dank für den Hinweis und das aufmerksame Lesen. Der Fehler wurde nun korrigiert.
Mit freundlichen Grüßen
Désirée Schneider