
In dem Verfahren um einen eskalierten Streit in der Schweinfurter Innenstadt im März 2024 ist nun das Urteil gefallen. Das Landgericht Schweinfurt sieht den 37-jährigen Angeklagten schuldig der gefährlichen Körperverletzung, der vorsätzlichen Körperverletzung sowie der Beleidigung und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Außerdem ordnete das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an.
Das Gericht folgt damit dem Antrag der Staatsanwaltschaft. Die Verteidigerin des Angeklagten hatte eine maximale Freiheitsstrafe von drei Jahren gefordert – ohne Unterbringung in der Forensik.
Was die Tat angeht, ist sich die Kammer sicher: Der Angeklagte habe am 26. März 2024 mit seinem 39-jährigen Bekannten am Georg-Wichtermann-Platz getrunken und "in den Tag hineingelebt". Gegen 13.30 Uhr sei die Lebensgefährtin des 39-Jährigen gekommen und sei die Männer möglicherweise angegangen. Ihr Partner habe sich irgendwann genötigt gesehen, in das Wortgefecht einzugreifen.
Gericht glaubt dem Angeklagten und seinem Kumpel nicht
Das Gericht geht davon aus, dass der Angeklagte dem 39-Jährigen daraufhin einen Kopfstoß versetzt und ihn geschlagen habe. Ob er dem 39-Jährigen bei diesem ersten Vorfall auch gegen den Kopf getreten habe, wie es etwa eine Zeugin gesehen haben will, sei unklar. Kurze Zeit später habe es dann den zweiten Vorfall gegeben: Die Männer seien – angeblich zum Reden – zum Fischersteig gegangen, wo der Angeklagte "ansatzlos und plötzlich" mit der Faust gegen den Kopf des 39-Jährigen geschlagen haben soll.
Im weiteren Verlauf soll er dem am Boden liegenden Verletzten mindestens dreimal gegen den Kopf, schlussendlich auch mit einem Stampftritt auf den Kopf, getreten haben. Der 39-Jährige erlitt mehrere Frakturen im Gesicht, ein gebrochenes Sprunggelenk und eine Gehirnerschütterung. Auf der Dienststelle der Polizei habe der Angeklagte dann noch einen Beamten beleidigt.
Der 37-Jährige selbst hatte zu Prozessbeginn eine andere Version des Ablaufs geschildert, die sein Kumpel als Zeuge vor Gericht bestätigte: Der erste Schlag sei nicht vom Angeklagten, sondern von dem 39-Jährigen ausgegangen, getreten habe er ebenfalls nicht, er habe sich lediglich aus einem Griff um seine Beine befreien wollen. Doch das Gericht glaubt beiden nicht.
Angeklagter streitet beim Urteil die Taten noch ab
Zwei unbeteiligte Zeugen, die in der Nähe des Fischersteigs wohnen, hatten von Tritten berichtet, die sie gesehen hätten. "Beide haben mich angeschaut wie Autos", sagt die Richterin in der Urteilsbegründung, "als ich sie gefragt habe, ob die Version des Angeklagten stimmen könnte". Während der Ausführungen der Vorsitzenden schüttelt der 37-Jährige immer wieder den Kopf, widerspricht vehement – bis ihn die Richterin auf die Möglichkeit hinweist, im Anschluss des Verfahrens Revision einlegen zu können.
Bei allen drei Tatbeständen sei die Einsichtsfähigkeit des 37-Jährigen zwar erhalten, seine Steuerungsfähigkeit durch erheblichen Alkohol- und Drogenkonsum allerdings stark vermindert gewesen, stellt die Richterin fest. Der psychiatrische Gutachter war deshalb von einer verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen. Das, sowie die elf Vorstrafen und zwei Aufenthalte im Maßregelvollzug – darunter ein abgebrochener – stellten Gutachter und Gericht vor die Frage, wie es mit dem 37-Jährigen weitergehen soll.
Sachverständige sieht keine Erfolgsaussichten für Entziehungsanstalt
Die erneute Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hatte der Sachverständige ausgeschlossen: keine Erfolgsaussichten. Mehrere Haftstrafen und Aufenthalte im Maßregelvollzug hätten "keinerlei Eindruck" bei ihm hinterlassen, findet auch die Richterin. Immer wieder sei er danach zurück in die Sucht gefallen und habe Straftaten begangen. Kaum drei Monate nach seiner letzten Haftentlassung im Dezember 2023 kam es zu dem Vorfall in der Schweinfurter Innenstadt.
Das Gericht entscheidet sich dennoch für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Dieses Mal soll der 37-Jährige aber nicht in einer Entziehungsanstalt unterkommen, sondern im sogenannten Bereich des § 63 StGB, in den eigentlich vor allem Straftäter mit psychischen Erkrankungen kommen. Zwar leide er nicht unter einer psychischen Störung, allerdings liege eine "krankhafte Alkoholsucht" vor, findet die Kammer. Und damit dann auch die Voraussetzung für die Unterbringung.
Schaue man sich die Sucht- und Lebensgeschichte an, werde klar: "Das ist ein ganz eindrücklicher Fall, dass jemand schwer und chronisch abhängig ist." Dann sagt die Richterin zum Angeklagten: "Der Maßregelvollzug ist eine Maßregel zur Besserung und Sicherung. Und wenn es nichts zu bessern gibt, dann muss man die Allgemeinheit vor Ihnen sichern." Im Falle einer Entlassung sei mit einem weiteren Konsum und vergleichbaren Taten "bis hin zur Tötung" zu rechnen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.