Weil der Landkreis Schweinfurt den Inzidenz-Schwellenwert von 150 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten hat, treten ab diesem Mittwoch, 19. Mai, Lockerungen in Kraft. Wie das Landratsamt Schweinfurt mitteilt, haben die Erleichterungen nun Auswirkungen auf die Bereiche Schule und Handel. Am Dienstag lag der Inzidenzwert im Landkreis laut Robert Koch-Institut bei 130,8. Es wurden nur zwei Corona-Neuinfektionen gemeldet. Im Stadtgebiet, wo keine Lockerungen in Sicht sind, lag der Wert bei 226,5.
Aufgrund der kontinuierlich gesunkenen Infektionszahlen wird der Landkreis ab Mittwoch in den Inzidenzbereich "bis 150" eingestuft. Deshalb kommt es zu einigen Lockerungen von inzidenzabhängigen Regelungen. Die Regeln, die für den Inzidenzbereich über 100 bereits gegolten haben, also etwa die Kontaktbeschränkung, gelten dabei weiter, so das Landratsamt.
Was gilt im Landkreis Schweinfurt ab Mittwoch für Schulen?
Für Schulen im Landkreis Schweinfurt, für die die Unterschreitung des gesonderten Schwellenwertes von 165 maßgeblich ist, bedeutet die Lockerung, dass neben den bisher erlaubten Jahrgangsstufen noch weitere Schülerinnen und Schüler in den Präsenzunterricht zurückkehren dürfen. Ab Mittwoch ist also für folgenden Jahrgangsstufen Präsenzunterricht möglich:
- Jahrgangsstufen 1 bis 3 der Grundschulstufe
- Jahrgangsstufe 4 der Grundschulstufe
- Jahrgangsstufe 11 der Gymnasien und der Fachoberschulen sowie in sonstigen Abschlussklassen
- Jahrgangsstufen 5 und 6 der Förderschulen
Dies gilt, soweit der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend und zuverlässig eigehalten werden kann. Falls die Abstände nicht eingehalten werden können, findet Wechselunterricht statt.
Auch Hundeschulen dürfen wieder öffnen
Die Lockerungen haben ebenso positive Auswirkungen auf die Hundeschulen mit Standort im Landkreis Schweinfurt. Diese dürfen ab Mittwoch wieder öffnen.
Was gilt im Landkreis Schweinfurt ab Mittwoch für den Einzelhandel?
Der Einzelhandel im Kreis kann ab Mittwoch von "Click + Collect" zu "Click + Meet mit negativem Corona-Test" wechseln. Laut Landratsamt ist die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach Terminvereinbarung und unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nun wieder zulässig. Kunden dürfen jedoch nur eingelassen werden, wenn sie ein negatives Ergebnis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen Corona-Tests (PoC-Antigentest, Selbsttest oder PCR-Test) nachweisen können.
Der Nachweis einer vollständigen Impfung steht ab Tag 15 nach der abschließenden Impfung dem erforderlichen Testnachweis gleich. Auch für genesene Personen, bei denen die Testung mittels PCR-Verfahren mindestens 28 Tage, aber höchstens sechs Monate zurückliegt, ist die Vorlage eines Testnachweises nicht mehr erforderlich.
Was gilt für körperferne sowie körpernahe Dienstleistungen?
Körperferne Dienstleistungs- oder Handwerksbetriebe (etwa Fotografen, Schuhmacher, Schneidereien oder Reparaturdienste) öffnen unabhängig von der jeweiligen 7-Tage-Inzidenz in einer Region. Körpernahe Dienstleistungen, dazu zählen Massagepraxen, Tätowier- und Piercingstudios und ähnliche Betriebe, bleiben weiterhin untersagt. Für den Friseur- oder Fußpflege-Termin ist ein negativer Corona-Test erforderlich (höchstens 24 Stunden alt). Auch für das Personal in Friseursalons oder Fußpflege-Einrichtungen gilt eine FFP2-Maskenpflicht. Auch hier benötigen Genesene und Geimpfte keinen Corona-Test mehr.
Welcher Art von Sport ist im Landkreis Schweinfurt erlaubt?
Die Ausübung von Individualsport ist kontaktfrei unter freiem Himmel allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt. Diese Beschränkung gilt nicht für geimpfte und genesene Personen. Für Kinder gilt dabei eine besondere Regelungen: Unter 14-Jährige dürfen nun in Gruppen von maximal fünf Kindern kontaktfreien Sport im Freien ausüben. Sofern zusätzlich Trainer oder Betreuer dabei sind, ist für diese ein aktueller negativer Corona-Test erforderlich (ausgenommen auch hier geimpfte und genesene Personen). Die Ausübung von Mannschaftssport bleibt weiter untersagt.
Welche Regeln gelten für die Gastronomie?
In Bereich der Gastronomie kommt es im Landkreis Schweinfurt vorerst nicht zu Lockerungen. Die Außengastronomie ist weiterhin geschlossen, nur die Abgabe oder Abholung und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken ist zulässig. Wie das Landratsamt zudem mitteilt, ist die Abgabe während der nächtlichen Ausgangssperre von 22 Uhr bis 5 Uhr nicht erlaubt.