
Gartenbesitzer können ein Lied davon singen: Wenn im Herbst die Blätter von den Bäumen fallen, kommt Arbeit auf die Eigentümer zu. Auch die Nachbarn oder Anlieger an unbebauten Grundstücken sind vor Reinigungsarbeiten nicht gefeit, wenn Bäume ihr Laub großflächig über die ganze Straße verteilen und auch die angrenzenden Gehwege verschmutzen.
Wer die Flächen reinigen muss, darüber informiert die Verordnung der Stadt Mellrichstadt über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen sowie die Sicherung der Gehbahnen im Winter. Wir haben uns die Satzung und die darin aufgelisteten Zuständigkeiten näher angeschaut und im Bauamt der Verwaltungsgemeinschaft nachgefragt. Ein Ergebnis: Manchmal muss man auch tätig werden, wenn man selbst gar keine Bäume und Büsche hat.
1. Ist die Stadt für die Reinigung der Ortsstraßen zuständig?
Das mag für viele überraschend sein: Für das Sauberhalten der Straßen in Mellrichstadt und den Stadtteilen sind grundsätzlich zunächst einmal die Grundstückseigentümer zuständig. Dabei kommt es aber darauf an, ob die Straße eine starke Verkehrsbelastung aufweist oder eine geringe. Die stark belasteten Straßen im gesamten Stadtgebiet sind namentlich in der Satzung aufgeführt. An ihnen muss neben Gehweg und Flussrinne ein Streifen von einem halben Meter Breite auf der Fahrbahn gereinigt werden. Alle anderen Straßen müssen von den Anwohnern bis zur Fahrbahnmitte gesäubert werden.
2. Müssen Hauseigentümer auch Laub entfernen, das nicht von eigenen Bäumen stammt?
Ja, das müssen sie. Anwohner in geschlossenen Ortschaften haben die Reinigungspflicht auf Gehwegen und Straßen, die an ihrem Grundstück entlangführen.

Ausnahme: Anlieger brauchen eine öffentliche Straße nicht zu reinigen, wenn sie keinen Zugang dazu haben und die Straße von ihrem Grundstück nicht oder nur unerheblich verschmutzt werden kann.
3. Reicht es aus, Gehweg und Straße zu kehren?
Nein, das genügt laut Satzung nicht. Die Flächen müssen frei von Schmutz, Laub (insbesondere bei feuchter Witterung), Gras, Unkraut, Schlamm und Unrat gehalten werden. Zudem sind die Eigentümer nach einem Unwetter oder bei Tauwetter dazu angehalten, die an das Grundstück grenzenden Abflussrinnen und Kanaleinläufe freizumachen.
4. Genügt es, zu reinigen, wenn es etwas zu reinigen gibt?
Das ist in Mellrichstadt mit dem Vermerk "Nach Bedarf" geregelt, das heißt, eine Reinigung muss nur dann erfolgen, wenn öffentliche Verkehrswege tatsächlich verschmutzt sind.
5. Was tun, wenn Äste und Hecken in die Straße ragen oder Verkehrsschilder verdecken?
Wenn Anwohner nicht von selbst tätig werden und Straßen- und Verkehrsschilder von Bewuchs freihalten, kommt es gelegentlich vor, dass sich Bürgerinnen und Bürger bei der Stadtverwaltung darüber beschweren, sagt Harald Müller, im Bauamt der Verwaltungsgemeinschaft zuständig für Gebäudeunterhalt und Straßenverkehrsrecht, auf Anfrage dieser Redaktion. In einem ersten Schritt sieht der Bauhof vor Ort nach dem Rechten, wenn gehandelt werden muss, wird der Hauseigentümer angeschrieben. Dieser muss dann den Bewuchs innerhalb einer Frist auf die Grundstücksgrenzen zurückschneiden. Die Einhaltung dieser Vorgabe wird kontrolliert. Sollte der Eigentümer nicht tätig werden, kann eine Vergabe der Arbeiten an Dritte, beispielsweise an eine Firma, erfolgen, wobei die Kosten dem Hauseigentümer in Rechnung gestellt werden.
6. Wie reagieren Eigentümer, wenn sie Post von der Stadt bekommen?
Anwohner, die angeschrieben werden, weil der Bewuchs ihres Gartens in öffentliche Verkehrswege ragt, melden sich in der Regel bei der Stadtverwaltung zurück und suchen das persönliche Gespräch. „Die meisten zeigen sich einsichtig, manchmal geht es auch um eine Fristverlängerung“, sagt Harald Müller.

7. Was passiert, wenn Laub auf öffentlichen Wegen einfach nicht entfernt wird?
Harald Müller kann sich nicht daran erinnern, dass es in Mellrichstadt schon einmal vorgekommen ist, dass ein Hauseigentümer angeschwärzt wurde, weil er seinen Pflichten diesbezüglich nicht nachgekommen ist. In einem solchen Fall könnte die Stadt zwar eine Geldbuße gegen den Eigentümer verhängen, "aber ich würde immer erst einmal das Gespräch mit dem Eigentümer suchen", so Müller.
8. Wann dürfen Laubsauger betrieben werden?
In der Satzung der Stadt Mellrichstadt ist der Betrieb von Laubsaugern nicht explizit geregelt. Es gelten daher die Bestimmungen nach der Maschinenlärmschutzverordnung: Laubsauger, Laubbläser und Rasenmäher dürfen an Werktagen nur von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr angeschaltet werden, an Sonn- und Feiertagen ist die Benutzung verboten.