Warum gilt an der Wernfelder Ausfahrt in die Bundesstraße 26, obwohl gewünscht, keinerlei Tempolimit, vier Kilometer weiter in Gambach aber wurde amtlicherseits Tempo 70 vorgegeben? Das fragten sich mehrere Wernfelder kürzlich bei der Bürgerversammlung und waren der Ansicht, dass in Wernfeld die Einsehbarkeit durch eine Kurve der Bundesstraße sogar schlechter als an der neu gemachten Kreuzung in Gambach sei.
Ansonsten seien die Gegebenheiten – nur Linksabbiegespur, Stoppschild – gleich. Wir haben beim Staatlichen Bauamt in Würzburg und beim Landratsamt Main-Spessart um Informationen zu den unterschiedlichen Geschwindigkeitsregelungen gebeten.
Das Staatliche Bauamt antwortete, dass es sich aktuell mit der Unteren Verkehrsbehörde am Landratsamt und mit der Polizei abgestimmt habe und das Landratsamt die Anfrage direkt beantworte. Dessen Pressesprecher Markus Rill teilt mit, dass die unterschiedlichen Regelungen daraus resultieren, dass es sich bei der Einmündung bei Gambach "ausweislich der Dreijahreskarte 2015–2017 um einen Unfallhäufungspunkt handelte und deshalb als Abhilfemaßnahme im Jahr 2018 eine Geschwindigkeitsbeschränkung von Tempo 70 angeordnet wurde".
Unfallhäufung in Gambach, aber nicht in Wernfeld
Die Unfallhäufung habe sich auch und vor allem aufgrund von Unfällen beim Abbiegen von Gambach auf die B26 ergeben. "Insofern führt der nun neu gebaute Linksabbiegestreifen auf der B26 nicht zu einer anderen Bewertung", so Rill. Laut aktueller Auskunft der Polizei habe sich die Lage dort aufgrund der Geschwindigkeitsbeschränkung entspannt.
Und was ist mit der südlichen Einmündung in Wernfeld, wo Bürgerinnen und Bürger seit Jahren ein Tempolimit fordern, für das sich 2018 auch der Abgeordnete Bernd Rützel und Bürgermeister Jürgen Lippert stark machten? Wie der Bürgermeister in der Bürgerversammlung erklärte, war sogar Unterfrankens Polizeipräsident damals vor Ort, habe sich jedoch nicht erweichen lassen. Hierzu teilt das Landratsamt mit, dass dort bei einer Überprüfung damals kein relevantes Unfallgeschehen erkannt wurde, woran sich nach einer aktuellen Abfrage bei der Polizei auch nichts geändert habe. Deshalb lägen die rechtlichen Voraussetzungen für ein Tempolimit dort nicht vor.
Landratsamt erklärt Hintergrund der unterschiedlichen Geschwindigkeitsregelungen
Zum rechtlichen Hintergrund führt Presseprecher Rill aus, dass "Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Sicherheitsgründen nur dort angeordnet werden dürfen, wo Verkehrsbeobachtungen oder Unfalluntersuchungen ergeben, dass für den Kraftfahrer eine Eigenart des Straßenverlaufs nicht immer so erkennbar ist, dass er seine Geschwindigkeit von sich aus den Straßenverhältnissen anpasst und dass häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle aufgetreten sind". Die Sichtverhältnisse an der Einmündung seien ausweislich der vorgenommenen Überprüfung ausreichend.
Das Landratsamt führt die Straßenverkehrsordnung (StVO) als maßgeblich auf, wo es in Paragraph 45, Absatz 9 heißt: "Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist." Grundsätzlich dürfen nach der StVO Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt.
es müssen halt erst noch ein paar schwere Unfälle passieren
Herr Krug,
Hätten Sie den Artikel gelesen, hätten sie festgestellt, dass hier noch keine Unfälle passiert sind, die weitere Massnahmen erforderlich machen.
Also ich fahre freiwillig 80 an solchen Einmündungen.
Aber anscheinend gibt es Personen, die lieber mit 100 an solchen Einmündungen vorbei fahren.
mit logischem Verstand kommt man ja leider nicht weiter!