
Der verurteilte Jäger, der im Sommer 2022 bei Knetzgau (Lkr. Haßberge) die tödlichen Schüsse auf die Hündin Mara abgefeuert hat, muss seine Waffen abgeben. Derzeit finde "eine Beendigung des Besitzes statt", teilt das Landratsamt Haßberge auf Nachfrage mit. Der Mann sei "nicht mehr Inhaber eines Jagdscheins".
Tatsächlich war die Lizenz des einstigen Jägers bereits im März 2023 abgelaufen. Das Landratsamt hatte sie seither wegen des laufenden Gerichtsverfahrens nicht verlängert. Ob das auch künftig so bleibt, lässt die Behörde offen. Dass der Mann aus dem Landkreis Haßberge seine Waffen nun abgeben muss, deutet jedoch darauf hin, dass die Behörde den Jagdschein auch langfristig nicht mehr erteilen wird.
Behörde verweist auf Datenschutz
Wie die Beendigung des Besitzes aussehen kann, erklärt das Landratsamt Haßberge auf Nachfrage. So können Betroffene ihre Waffen in einem solchen Fall einem Berechtigten überlassen, sie einer zuständigen Behörde übergeben oder sie durch einen Fachbetrieb unbrauchbar machen lassen und dann behalten. Auch eine Sicherstellung oder Beschlagnahmung sei möglich.
Zum konkreten Fall wollte sich die Behörde nicht weiter äußern und begründet das mit dem Datenschutz. Sie verweist allerdings auf Paragraf 17 des Bundesjagdgesetzes. Laut diesem kann Personen die für den Jagdschein erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden. Etwa, wenn sie wegen einer Straftat gegen tierschutzrechtliche Vorschriften zu einer Strafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt wurden.
Deutliches Urteil in zweiter Instanz
Der Richterspruch gegen den Jäger aus dem Landkreis Haßberge ist seit Februar rechtskräftig. Zuvor hatte das Landgericht Bamberg den damals 78-Jährigen in zweiter Instanz wegen quälerischer Misshandlung von Wirbeltieren, Töten von Wirbeltieren und Sachbeschädigung zu acht Monaten Haft auf Bewährung verurteilt.
Der Jäger habe die frei laufende Hündin auf der Mainwiese bei Knetzgau ohne triftigen Grund erschossen, hieß es unter anderem in der Begründung.
M.W. sind Demenz, Alzheimer, Parkinson oder Sehschwäche keine meldepflichtigen Erkrankungen, aber letztlich doch entscheidend bei der Handhabung von Waffen.
Zumindest im Straßenverkehr kann hier die Polizei nach § 2 Abs. 12 StVG dennoch eigeninitiativ tätig werden.
Eine entsprechende Regelung ist mir im Waffenrecht derzeit nicht bekannt.
Gerhard Fleischmann
Das Gesetz sieht vor, dass Personen, die wegen einer Straftat gegen die jagdrechtlichen Vorschriften mit einer Strafe im Umfang von mindestens 60 Tagessätzen oder einem vergleichbaren Strafmaß belegt wurden, in der Regel nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen, um einen Jagdschein zu erhalten.
Sollte ein Jäger keinen Jagdschein mehr haben und erkennbar sein, dass ein Jagdschein möglicherweise auch langfristig nicht mehr erteilt werden kann, dann fehlt es regelmäßig am Bedürfnis zum Waffenbesitz.
Herzliche Grüße
Lukas Reinhardt