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Landkreis Haßberge
Nach tödlichen Schüssen auf Hündin Mara: Jäger muss seine Waffen abgeben
Das Urteil des Landgerichts Bamberg war im Februar rechtskräftig geworden. Den Jagdschein ist der Mann aus dem Kreis Haßberge vorerst los.
Jäger müssen ihre Waffen geschützt vor dem Zugang durch andere aufbewahren. Der Schütze aus dem Landkreis Haßberge muss seine eigenen nun abgeben. 
Foto: Friso Gentsch, dpa (Symbolfoto) | Jäger müssen ihre Waffen geschützt vor dem Zugang durch andere aufbewahren. Der Schütze aus dem Landkreis Haßberge muss seine eigenen nun abgeben. 
Lukas Reinhardt
 |  aktualisiert: 20.04.2025 02:31 Uhr

Der verurteilte Jäger, der im Sommer 2022 bei Knetzgau (Lkr. Haßberge) die tödlichen Schüsse auf die Hündin Mara abgefeuert hat, muss seine Waffen abgeben. Derzeit finde "eine Beendigung des Besitzes statt", teilt das Landratsamt Haßberge auf Nachfrage mit. Der Mann sei "nicht mehr Inhaber eines Jagdscheins".

Tatsächlich war die Lizenz des einstigen Jägers bereits im März 2023 abgelaufen. Das Landratsamt hatte sie seither wegen des laufenden Gerichtsverfahrens nicht verlängert. Ob das auch künftig so bleibt, lässt die Behörde offen. Dass der Mann aus dem Landkreis Haßberge seine Waffen nun abgeben muss, deutet jedoch darauf hin, dass die Behörde den Jagdschein auch langfristig nicht mehr erteilen wird. 

Behörde verweist auf Datenschutz

Wie die Beendigung des Besitzes aussehen kann, erklärt das Landratsamt Haßberge auf Nachfrage. So können Betroffene ihre Waffen in einem solchen Fall einem Berechtigten überlassen, sie einer zuständigen Behörde übergeben oder sie durch einen Fachbetrieb unbrauchbar machen lassen und dann behalten. Auch eine Sicherstellung oder Beschlagnahmung sei möglich. 

Zum konkreten Fall wollte sich die Behörde nicht weiter äußern und begründet das mit dem Datenschutz. Sie verweist allerdings auf Paragraf 17 des Bundesjagdgesetzes. Laut diesem kann Personen die für den Jagdschein erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden. Etwa, wenn sie wegen einer Straftat gegen tierschutzrechtliche Vorschriften zu einer Strafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt wurden.

Deutliches Urteil in zweiter Instanz 

Der Richterspruch gegen den Jäger aus dem Landkreis Haßberge ist seit Februar rechtskräftig. Zuvor hatte das Landgericht Bamberg den damals 78-Jährigen in zweiter Instanz wegen quälerischer Misshandlung von Wirbeltieren, Töten von Wirbeltieren und Sachbeschädigung zu acht Monaten Haft auf Bewährung verurteilt.

Der Jäger habe die frei laufende Hündin auf der Mainwiese bei Knetzgau ohne triftigen Grund erschossen, hieß es unter anderem in der Begründung. 

 
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  • Ulrike Schneider
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  • Edith Kram
    Es darf generell die Frage gestellt werden, ab welchem Alter man noch die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

    M.W. sind Demenz, Alzheimer, Parkinson oder Sehschwäche keine meldepflichtigen Erkrankungen, aber letztlich doch entscheidend bei der Handhabung von Waffen.

    Zumindest im Straßenverkehr kann hier die Polizei nach § 2 Abs. 12 StVG dennoch eigeninitiativ tätig werden.
    Eine entsprechende Regelung ist mir im Waffenrecht derzeit nicht bekannt.

    Gerhard Fleischmann
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  • Georg Ries
    siehe Richtlinien für die Erteilung eines Jagdscheines Nr. 3.2.
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  • Lukas Reinhardt
    Hallo Frau Roso, danke für Ihre Anmerkung, mit der Sie recht haben. Zur Ergänzung:

    Das Gesetz sieht vor, dass Personen, die wegen einer Straftat gegen die jagdrechtlichen Vorschriften mit einer Strafe im Umfang von mindestens 60 Tagessätzen oder einem vergleichbaren Strafmaß belegt wurden, in der Regel nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen, um einen Jagdschein zu erhalten.

    Sollte ein Jäger keinen Jagdschein mehr haben und erkennbar sein, dass ein Jagdschein möglicherweise auch langfristig nicht mehr erteilt werden kann, dann fehlt es regelmäßig am Bedürfnis zum Waffenbesitz.

    Herzliche Grüße
    Lukas Reinhardt
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  • Andrea Roso
    Sind die Erlaubnis zum Jagen und die Erlaubnis zum Besitz von Waffen nicht zwei unterschiedliche Dinge? Man kann doch auch ohne Jagdschein einen Waffenschein haben? Ich finde es auf Basis der Berichterstattung gut, dass er beides nicht mehr darf, bin nur etwas verwirrt, weil ich etwas Halbwissen habe und dieser Zeitungsartikel nicht ganz dazu passt.
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  • Georg Ries
    Als Jäger hat er keinen Waffenschein sondern eine Waffenbesitzkarte!
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