Chance beim Berufungsgericht?
Auch die französische Haftpflichtversicherung von PIP muss der Frau kein Schmerzensgeld zahlen. Begründung des Gerichts: Der Klägerin habe keinen Anspruch, weil der in Deutschland eingetretene Schaden nicht zu den von PIP versicherten Risiken gehöre. Laut Versicherungsvertrag sähe das wohl anders aus, wenn die Silikonkissen nicht in Würzburg, sondern in Frankreich eingesetzt worden wären.
Im französischen Toulon hat das dortige Handelsgericht im Januar den TÜV Rheinland zur Zahlung von je 3000 Euro Schmerzensgeld an 20 000 Klägerinnen aus Frankreich verurteilt. Der TÜV hat Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt. Die Chancen, dass er auch in Frankreich nichts zahlen muss, stehen recht gut: Bereits im Sommer 2015 hat ein Berufungsgericht eine ähnliche Entscheidung wie die des Touloner Gerichts aufgehoben.