
Das Landgericht wies beide Klagen der Frau ab. Der TÜV Rheinland, so heißt es im Urteil der siebten Zivilkammer, habe die PIP-Silikonkissen zwar zertifiziert. Aber er hafte nicht. Laut Gesetz gebe es keine „allgemeine staatliche Präventivkontrolle“ von Medizinprodukten, heißt es in der Gerichtsentscheidung. Die Hersteller müssten selbst „für den sicherheitstechnischen Standard ihrer Erzeugnisse sorgen“. Zwar dürfe in Deutschland nur mit Medizinprodukten gearbeitet werden, die über ein CE-Kennzeichen verfügen. Das bedeute aber nicht, dass die Zertifizierungsstelle, die dieses Kennzeichen ausstellt, eine „hoheitliche Aufgabe“ erfüllt. Das CE-Zeichen sei kein „verwaltungsrechtliches Genehmigungsverfahren“ und einem solchen „auch nicht gleichgestellt“. Im Übrigen bestehe zwischen dem TÜV Rheinland und der Patientin „keine rechtsgeschäftlichen Beziehung“ und somit keine vertragliche Haftung.