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LESERANWALT
Leseranwalt: Erkennbar darf Meinung in Berichte einfließen
Ein Online-Kommentator wendet sich gegen Meinungsmache in Berichten. Aber auch Reporter dürfen in ihren Beiträgen durchaus werten. Wann und wie dies gilt.
Die freie Meinungsäußerung ist ein demokratischer Grundsatz:  Archivfoto einer Glastafel mit dem Artikel 5 des Grundgesetzes am Reichstagsufer in Berlin. 
Foto: Andreas Köster | Die freie Meinungsäußerung ist ein demokratischer Grundsatz:  Archivfoto einer Glastafel mit dem Artikel 5 des Grundgesetzes am Reichstagsufer in Berlin. 
Anton Sahlender
Anton Sahlender
 |  aktualisiert: 08.02.2024 11:12 Uhr

Unter dem landsmannschaftlichen Pseudonym „meefisch“ hat mich ein/e Online-Kommentator*in wörtlich wissen lassen: „Ich finde es richtig, dass ein Reporter berichtet. Er hat seine eigene Beurteilung nicht einzuflechten. Das ist in wirklich genügenden Artikeln eh der Fall. Ich möchte sachliche Berichterstattung und keine Meinungsmache ...“

Klingt vernünftig. Berichte sollten sachlich sein. Was aber „eigene Beurteilungen“ angeht, widerspreche ich. Grundgesetz, Artikel 5, umfasst zur Presse-, Funk- und Filmfreiheit – gerade für den Journalismus ist das wesentlich – auch die freie Äußerung der Meinung und deren Verbreitung. Das gilt in Wort, Schrift und Bild. Warum sollte das Reportern nicht gestattet sein?

Wichtig: Dieser Schutz der freien Meinungsäußerung kommt auch Meinungen zugute, die als irrig oder falsch empfunden werden. Das ist auch unabhängig davon, ob eine Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nutzlos oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird. Diese allgemeine Rechtslage darf freilich keine Aufforderung für Journalisten sein, unbegründete Meinungen in die Welt zu setzen. Es gilt für sie den Meinungsbildungsprozess in der Gesellschaft zu fördern.

Was für den sachlichen Bericht spricht

Für die von "meefisch" angesprochenen sachlichen Berichte spricht schon, dass umgekehrt bewusst verbreitete unrichtige Tatsachenbehauptungen (nicht nur von Journalisten) nicht gesetzlich geschützt sind. Für diese kann man in Haftung genommen werden. Das gilt gleichermaßen für grob herabsetzende Werturteile, wenn die Persönlichkeitsrechte (etwa als Schmähkritik, Verleumdung, Beleidigung) verletzen.

Das ist aber in der Regel bei Ironie oder Satire, die als Meinungsäußerungen gelten, nicht der Fall. So musste sich hier der Fußball-Bundestrainer Joachim Löw nach dem 0:6 gegen Spanien in einer Analyse unter dem ihn auch mundartlich betreffenden Titel, „Scho´ au´ seltsam irgendwie“, noch die stark individelle Bemerkung gefallen lassen, „Entgleiten dem Mann Dreiwettertafftigkeit in Frisur und Mimik“. Andererseits ist es umgekehrt als ihre Meinungsäußerung zu respektieren, wenn - wie geschehen - eine Leserin solche Anmerkungen zur Person als taktlos empfindet.

Begriff "Meinungsmache" ist rechtlich schwer fassbar

Doch „meefisch“ hat sich des Begriffs „Meinungsmache“ bedient. Rechtlich ist der aber fast so schwer fassbar wie ein Fisch im Main mit Händen. Ich halte jedoch fest, eigene Beurteilungen in „genügenden Artikeln“ sind nämlich „eh“ erlaubt, so sie als solche erkennbar sind. Das war wohl stets der Fall, weil sie „meefisch“ bemerkt hat. Beispiele hat er keine genannt. Andererseits sollte dieses "Einflechten" von Meinungen in Berichte nicht zu oft der Fall sein, zumal es "meefisch" schon in "wirklich genügenden Artikeln" beobachtet hat. Die besten Berichte sind noch immer die, welche Nachrichten möglichst wertfrei vermitteln. 

Als ehernen journalistischen Grundsatz gilt es in jedem Fall nochmals die Erkennbarkeit von Wertungen festzuhalten, egal wo sie stehen, also auch in politischen Analysen, Rezensionen kultureller Ereignisse oder in Sportberichten. Denn ohne dieses erkennbare „Einflechten“ von Meinung zwischen Fakten funktionieren diese Darstellungsformen kaum. Durch sprachliche  Erkennbarkeit von Wertungen ist auch die viel beschworene Trennung von Nachricht und Meinung gewahrt. Es muss nicht jede Bewertung unbedingt als eigener Artikel unter der Überschrift "Meinung" laufen.

Die andere Meinung kennen

Meinung, die möglichst begründet sein sollte, ist stets als Beitrag der/des Autor*in zur Diskussion zu verstehen. Die andere Meinung erhebt nicht den Anspruch, übernommen zu werden. Gut ist es allemal, sie zu kennen. Tatsächlich als Meinungsmache wäre es einzuordnen, würden in Artikeln wesentliche Angaben zum Thema bewusst weggelassen. Sind die sehr entscheidend für die Meinungsbildung, könnte es in der Folge dann zu Schadensersatzansprüchen führen, wenn durch ihr Fehlen jemanden in seinen Rechten verletzt würde. Aber das führt hier niemand im Schilde.

Anton Sahlender, Leseranwalt

Siehe auch Vereinigung der Medien-Ombudsleute

Ich habe bei der Erstellung dieses Beitrags das Handbuch des Presserechts, Ricker/Weberling zu Rate gezogen.

Frühere Leseranwalt-Beiträge dazu:

2009: "Kommentare, Meinungen und Wertungen müssen als solche erkennbar sein"

2016: "Vom Bewusstsein für eine korrekte Überschrift im Stich gelassen"

2018: "Analysen sind Meinungen"

2018: "Wenn Söder im Bericht plötzlich 'ätzt'"

 
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