Auch Lokaljournalismus wird derzeit mit dem stark eingeschränkten öffentlichen Leben gehemmt. Er erscheint nicht in gewohnter Fülle. So kommen Berichterstatter weniger vor Ort. Für manch wichtige Information fehlt dieser persönliche Weg in die Redaktion. So beklagt sich ein Bürgermeister über fehlende Nachrichten aus den Dörfern seines Kreises, obwohl auch in Corona-Zeiten in den Rathäusern und Gemeinden weiter gearbeitet werde und es sicher Interessantes zu berichten gäbe.
Der Bürgermeister gewinnt den Eindruck, die Zeitung könnte sich mit der Minderung im Lokalen bewusst gesundsparen. Nein, das wäre sträflich. Niemand will sich so ins eigene Fleisch schneiden. Tatsächlich sind für Tageszeitungen die Einnahmen aus Werbung (neben Abonnement und Verkauf wesentliches wirtschaftliches Standbein) in erheblichem Maße weggebrochen. Eine Gebührenfinanzierung gibt es nicht. Folglich sehen sich viele Tageszeitungshäuser gezwungen, Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen, auch die Main-Post.
Hinweis an Lokalredaktion
Wesentliche kommunalpolitische Ereignisse und Entwicklungen sollten aber auch jetzt der Leserschaft nicht vorenthalten bleiben. Wer das in einem Fall wirklich befürchtet, kann seine zuständige Lokalredaktion, deren Kontaktdaten er im Impressum findet, darauf hinweisen. Diese Möglichkeit besteht nicht nur in der derzeitigen Ausnahmesituation.
Auffallend erhalten geblieben sind auch in Lokalteilen die Meldungen der Polizei. Aus deren Dienststellen erreichen sie gewohnt zuverlässig Redaktionen, darunter auch Nachrichten über erfasste Corona-Delikte. Schlimmstenfalls geht es dabei um Personen, die wegen wiederholten Verstößen gegen die Bestimmungen in Gewahrsam genommen werden.
Nachfragen bei der Polizei
Die Einhaltung von Corona-Vorschriften zu kontrollieren obliegt der Polizei. Um diese Aufgabe ist sie gewiss nicht zu beneiden, gerade nach der teilweisen Wiederbelebung des Handels. So wird es von Interesse sein, wie die veränderten Regelungen befolgt werden. Dabei müssen die Einsätze der Hüter des Infektionsschutzgesetzes zu journalistischen Nachfragen führen. Das ist kein Misstrauen. Aber die Antworten darauf sind aktuell gewiss in öffentlichem Interesse.
Beispiel für eine Nachfrage: In einer Nachricht vom 24.4. („35-Jähriger wieder auf freiem Fuß“) hat die Polizei mitgeteilt, dass sie keine Zahl der Fälle erfasse, in denen in Unterfranken wegen Verstößen gegen das Infektionsschutzgesetz Personen ins Gewahrsam genommen werden mussten. Ich denke, das kann nicht so bleiben. Die Erfassung der Daten für die notwendige Auskunft gerade über diese Fälle an die nachfragende Presse überschreitet wohl nicht – wie es die Rechtsprechung in anderen Fällen als Voraussetzung formuliert hat – „ein zumutbares Maß, das zu einer erheblichen rechtsmissbräuchlichen Belastung der Polizei führen könnte.“ Das will wirklich niemand. Aber ein wachsamer Blick auf den Umgang mit der gegenwärtig in unserem freiheitlichen Staatswesen außergewöhnlichen Rechtslage ist wichtig.
Zum Artikel 4 des Bayerischen Pressegesetzes: Auskunftsrecht
Frühere Leseranwalt-Kolumnen zum Recht auf Auskunft:
2010: "Wenn Behörden die Pflicht zur Auskunft an Medienvertreter als störend empfinden"
2013: "Über eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts können sich Bürger mit Journalisten freuen"
Anton Sahlender, Leseranwalt. Siehe auch www.vdmo.de