Die Auswirkungen erreichen zudem kommunale Verwaltungen, Bürgermeister und Landräte in ihrer Pflicht zur Auskunft. Ich bewerte die unterschiedlich kommentierte Entscheidung, gestützt auf Erläuterungen des Berliner Medienrechtlers Professor Johannes Weberling. Und ich meine, Bürger sollten sich mit Journalisten darüber freuen. Die Auskunftspflicht des Staates und der Behörden hat nach dem Urteil nämlich Verfassungsrang, gilt nicht mehr nur als normale gesetzliche Regelung aus Paragraph 4 der Landespressegesetze.
Seit 1985 vertrat das BVerwG die Auffassung, der Auskunftsanspruch der Medien gegenüber Behörden sei nicht durch das „Grundrecht der Pressefreiheit“ garantiert. Das ist vorbei. Bei der Abwägung, etwa mit schutzwürdigen Interessen Dritter, wiegt der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch der Presse auf Auskunft fortan schwerer als bisher. Darin sehen Medienrechtler wie Weberling die Medienfreiheit gestärkt, wie sie es seit Jahren in Kommentaren fordern.
Geklagt hatte die „Bild“-Zeitung, weil der BND nicht auf ihre Frage antwortete, wie viele seiner Mitarbeiter (und der Vorläufereinrichtung „Organisation Gehlen“) früher Mitglied von nationalsozialistischen Organisationen gewesen waren. Antworten muss der BND auch nach der Entscheidung nicht. Das mag verwirren. Aber seit jeher bestehen Auskunftspflichten nur für Inhalte, die Behörden vorliegen, nicht für die Ermittlung neuer Informationen. Die bleibt Sache der Journalisten, die damit wieder beim BND beginnen könnten, mit der Frage, ob dort über die Nazi-Mitgliedschaften Erkenntnisse vorliegen. Die sollte noch ohne Ermittlungen zu beantworten sein.
Das für den BND zuständige Bundesinnenministerium kommentiert die Stärkung des Auskunftsanspruchs der Medien nur am Rande. Es sieht vor allem die Rechtsauffassung der Bundesregierung „in einer grundlegenden Frage“ bestätigt: Bundesbehörden können nicht durch Landespressegesetze zur Auskunft verpflichtet werden. Das stimmt, ist aber unnötig. Denn es besteht von Bundesverwaltungsgericht und Innenministerium nun unbestritten „aus dem Grundrecht der Pressefreiheit nach Artikel 5 GG ein verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch“ für Medien auch gegenüber Bundesbehörden.