
Ein Kleinflugzeug liegt kopfüber neben einer Landstraße, Feuerwehrleute und Rettungsfahrzeuge sind zu sehen. Das vor Kurzem in dieser Zeitung und online auf mainpost.de veröffentlichte Foto der Unfallstelle nach einem Absturz zeigte aber auch: das Luftfahrzeugkennzeichen am Heck der verunglückten Maschine.
Diese Abbildung sei nicht zulässig, beschwerte sich ein Leser bei der Redaktion. Schließlich könne doch über das Kennzeichen der Halter oder die Halterin des Flugzeugs leicht identifiziert werden.
Der Hinweis des Lesers ist nicht nur in diesem Zusammenhang bedeutsam. Sehr viel häufiger spielt die Frage der Kennzeichen-Abbildung eine Rolle, wenn redaktionelle Berichte Fotos von Autos und anderen Fahrzeugen enthalten. In vielen Fällen entscheidet sich die Redaktion, die Nummernschilder unkenntlich zu machen, auch wenn keine rechtliche Verpflichtung dazu besteht.
Halter eines Fahrzeugs können nicht einfach ermittelt werden
Solange nur Fahrzeuge zu sehen sind, werden keine Persönlichkeitsrechte verletzt. Auch das Kennzeichen identifiziert nur das Fahrzeug, nicht die Fahrerin oder den Fahrer. Anhand des Kennzeichens den Namen des Halters oder der Halterin zu erfragen, ist übrigens nicht ohne weiteres möglich. Zwar sind Halterabfragen gegen Gebühr über die Zulassungsstelle möglich. Anfragende müssen aber ein berechtigtes Interesse vorbringen, etwa die Schadenabwicklung nach einem Unfall.
Auch der Zentralruf der Autoversicherer, bei dem man anhand des Kennzeichens Unfallgegner ermitteln kann, verlangt von den Anfragenden Informationen über sich. Und, so schreibt das Luftfahrtbundesamt, auch die Halter von Flugzeugen können keinesfalls von Unbeteiligten anhand des Luftfahrzeugkennzeichens so einfach ermittelt werden.
Bei möglichen Schuldvorwürfen wird gepixelt
Warum also werden Kennzeichen dennoch oft verpixelt? Weil nicht immer auszuschließen ist, dass die Veröffentlichung von Fotos Rückschlüsse auf bestimmte Personen zulässt, wenn etwa nur diese als Fahrerin oder Fahrer zum konkreten Zeitpunkt in Betracht kommen. Ist mit der Bildveröffentlichung ein möglicher Schuldvorwurf verbunden, macht die Redaktion das Kennzeichen unkenntlich.
Das kann der Fall sein, wenn ein Polizeibericht zum Ausdruck bringt, dass der Fahrer oder die Fahrerin alkoholisiert einen Unfall verursacht haben könnte. Oder wenn eine zugeparkte Feuerwehrzufahrt zu sehen ist. Dann legen die Fotos nahe, dass ein Rechtsverstoß begangen wurde.
Eine rechtliche Verpflichtung zur Unkenntlichmachung besteht meist nicht
Unproblematisch hingegen sind Abbildungen in wertneutralem Kontext. Wenn zum Beispiel eine Häuserzeile gezeigt werden soll, sind die zufällig davor geparkten Autos ohne jede Bedeutung. Trotzdem können solche Bilder für Betroffene unangenehm sein – wenn etwa jemand seinen Ehepartner auf der Arbeit wähnt, dieser mit dem Auto aber zu der Zeit irgendwo ganz anders unterwegs ist.
Zur Vermeidung solcher Unannehmlichkeiten und nicht aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung entscheiden sich Redaktionen daher oft zum Pixeln. Auch beim eingangs erwähnten Flugunfall hat die Redaktion übrigens nachträglich das Luftfahrzeugkennzeichen unkenntlich gemacht.
Werbung oder Firmenname: Was für Fotos von Firmenfahrzeugen gilt
Bei Werbe- und Firmenaufdrucken auf Fahrzeugen gibt es einen kleinen, aber wichtigen Unterschied: Während Nummernschilder zwingend am Fahrzeug anzubringen sind, ist die Entscheidung für Aufschriften rein freiwillig. Die Halter bezwecken damit ja gerade, die Aufmerksamkeit anderer Verkehrsteilnehmer auf ihr Unternehmen zu ziehen.
Auch hier sind jedoch die Fahrer zu schützen, wenn ein möglicher Schuldvorwurf im Raum steht. Sind solche Fahrzeuge in Unfälle verwickelt, verpixelt die Redaktion in der Regel die Aufdrucke.
Gruß Klaus Habermann, Estenfeld ! ! !