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LESERANWALT
Die Silvesternacht von Köln und das Vertrauen der Medien in das Publikum
PresseratOnlineKennzeichnung       -  Die ethischen Richtlinien für die Berichterstattung in Tageszeitungen sind im Kodex des Deutschen Presserates festgeschrieben. Verletzungen können dem Presserat angezeigt werden. Aktuell ist der Presserat gefordert, über seine Diskriminierungs-Richtlinie 12.1. nachzudenken.
| Die ethischen Richtlinien für die Berichterstattung in Tageszeitungen sind im Kodex des Deutschen Presserates festgeschrieben. Verletzungen können dem Presserat angezeigt werden.
Anton Sahlender
Anton Sahlender
 |  aktualisiert: 27.04.2023 00:55 Uhr
Die Vielzahl der angezeigten Straftaten in der Silvesternacht vor dem Kölner Hauptbahnhof haben eine Diskussion heftig entfacht, die es öfter gegeben hat: Es geht um die Nennung der Nationalität oder Herkunft von Straftätern oder Verdächtigen in den Medien. Die ist nämlich an die Bedingung geknüpft, dass die Nationalität oder ethnische Zugehörigkeit für das Verständnis der Nachricht wichtig ist. Journalisten sind sich über deren richtige Auslegung zuweilen uneinig, manche auch über deren Notwendigkeit.
Wer es lieber mag, kann ganz am Ende dieses digitalen Beitrages noch die Kopie der gedruckten Fassung lesen, die am 14.1.2016 in der Zeitung erschienen ist.


Proteste aus der Leserschaft

Erfahrungen zeigen: Wird auf die Angabe der Herkunft von Tätern oder von Verdächtigen verzichtet, hagelt es Proteste aus der Leserschaft. Selbst mit dem begründeten Verschweigen wird dann leider der Vorwurf der "Lügenpresse" verknüpft. Die Richtlinie im Kodex des Deutschen Presserates, dem sich die deutschen Tageszeitungen verpflichtet haben, gerät darüber in die Diskussion. Macht er doch die Entscheidung für Redaktionen nicht leicht. In seiner Richtlinie 12 heißt es zunächst:

"Niemand darf wegen seines Geschlechts, einer Behinderung oder seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen, religiösen, sozialen oder nationalen Gruppe diskriminiert werden."

Das ist nachvollziehbar.  Deckt sich nahezu mit dem Artikel 3, Grundgesetz.  Niemand sollte Menschen wegen ihrer Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe diskriminieren. Passieren kann das dennoch - auch unbeabsichtigt. Denn oft genügt schon eine Information, um in Köpfen ihrer Empfänger zur diskriminierenden Botschaft zu werden. Wohl deshalb haben Nationalitätsangaben allemal Wellen von üblen Unterstellungen und Vorurteilen losgetreten - vor allem im Internet. Das will man in seriösen Medien vermeiden. Das gilt nun umso mehr, wenn die Herkunft in der Berichterstattung fehlt, seit die Flüchtlingspolitik in den Schlagzeilen und in der öffentlichen Diskussion steht.
Dass allerdings pauschale Medienschelte auch jetzt niemanden hilft, macht MP-Chefredakteur Michael Reinhard in seinem Beitrag deutlich, in dem er ein Beispiel zitiert.


Die Handlungsanweisung

Entscheidend für das Weglassen der ethnischen Herkunft ist die auf 12.1 erweiterte Richtlinie im Kodex. Sie gibt Journalisten eine Handlungsanweisung:

"In der Berichterstattung über Straftaten wird die Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu religiösen, ethnischen oder anderen Minderheiten nur dann erwähnt, wenn für das Verständnis des berichteten Vorgangs ein begründbarer Sachbezug besteht. Besonders ist zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren könnte."

Diese Bedingung bringt Journalisten zuweilen in Gewissensnöte (Siehe auch Handbuch des Journalismus). Während die Richtlinie 12 zunächst alleine an ihre Verantwortung appelliert hat, schränkt 12.1. die Berichterstattung ein. Selten wird deshalb eine Ethnie genannt, weil von ihr zur Straftat meist keine begründbaren Sachbezüge erkennbar sind. Oft sind es nur Vorurteile gegen eine Volksgruppe, die einen Sachbezug zu kriminellem Handeln konstruieren können. Wer kennt sie nicht, die Klischees, die in Versuchung führen können. So hat es der Presserat missbilligt, als eine Regionalzeitung titelte, ein betrunkener Pole habe ein Auto geklaut. Schließlich ist Kriminalität, also auch Autodiebstähle, ein individuelles Problem und leider überall zu beklagen. Oft werden soziale Umstände zum Nährboden für derartige Kriminalität.


Eine neue Dimension der Aufmerksamkeit

Nun haben aber die mutmaßlichen Straftaten in der Silvesternacht vor dem Kölner Bahnhof eine Dimension der öffentlichen Aufmerksamkeit erreicht, wie sie bisher nicht vorgelegen hat. Teile der Öffentlichkeit begründen sexuelle Übergriffe und Vergewaltigungen mit der Kultur von Volksgruppen aus dem arabischen Raum und mit dem Islam. Selbst bei unsicherer Nachrichtenlage haben sie bereits gefordert, dass die Herkunft der Verdächtigen in den Medien genannt wird. Das ist mit dieser Begründung ethisch zwar kaum vertretbar, war aus ihrer Sicht zum Verständnis der Nachricht notwenig. 


Was den Sachbezug schwinden lässt

Mittlerweile richtet sich angesichts der heftigen Flüchtlingsdiskussion die öffentliche Aufmerksamkeit leider bevorzugt auch auf die Herkunft der Verdächtigen. Immer mehr Journalisten nennen deshalb Volksgruppen, gegen die sich die Vorwürfe richten oder deren Flüchtlingsstatus. Streng juristisch gesehen, bewegen sich die Kölner Ereignisse zwar im Bereich der Verdachtsberichterstattung, aber der Druck auf die Medien ist riesig geworden. Das lässt auch Berichte in den Hintergrund verschwinden, die nachweisen, dass sexuelle Übergriffe auf Frauen auch anderswo mit anderen Beteiligten und Nationalitäten schon in ähnlichem Umfang stattgefunden haben - ohne Beteiligung von Volksgruppen aus dem arabischen oder nordafrikanischen Raum. Das beweist der Bericht der Süddeutschen Zeitung über das Münchner Oktoberfest aus dem Jahr 2011. Das lässt gleichzeitig den geforderten Sachbezug in den Berichten über Köln schwinden.


Die vorenthaltene Information 

Betrachten wir das Problem mit der Ethnie mal abseits der aktuellen Ereignisse, alleine journalistisch: Wenn erwiesene Nationalitäten von Tätern nicht berichtet werden, dann wird Lesern eine korrekte Information vorenthalten. Deshalb tut sich bei kritischer Betrachtung der Diskriminierungsregelung im Pressekodex ein grundsätzlicher Widerspruch zur Richtlinie 1 auf. Darin heißt es:

"Die Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit sind oberste Gebote der Presse. Jede in der Presse tätige Person wahrt auf dieser Grundlage das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Medien."

Daraus erwächst ein Spannungsfeld. In Berichten, in denen die erwiesene Nationalität von Tätern fehlt, wird der Öffentlichkeit eine Information vorenthalten. Ist das dann noch wahrhaftig? Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Mediums können eine Antwort sein. Umso mehr, weil auf den Websites der Polizei die Nationalitäten von Tätern oder Beschuldigten bisher meist für Jedermann abzurufen sind. 


Widersprüche beim Presserat

Das Spannungsfeld zwischen Richtlinie 1 und 12.1 im Pressekodex führt dazu, dass selbst die Beschwerdeausschüsse des Presserates schon widersprüchlich entschieden haben. Entscheidungen sind nachlesbar im Archiv des Presserates, in dem man sie im Internet über die Richtlinien mühelos aufrufen kann.
Die Widersprüche hat der Medienethiker Professor Horst Pöttker in einem umfangreichen Aufsatz nachgewiesen. 


Die ethische Knautschzone

Der Pressekodex dient der freiwilligen Selbstkontrolle. Er ist unverzichtbar. Er bietet Journalisten hilfreiche ethische Leitlinien. Sie sind wie eine ethisch-moralische Knautschzone, die noch vor harten gesetzlichen Grenzen liegt. Das scheint hier notwendig, weil es kein Gesetz gibt, dass es verbietet, die korrekte Nationalität eines rechtskräftig verurteilten Straftäters zu nennen. Mit der Rechtsprechung kann ein Konflikt bestenfalls bei Verdachtsberichterstattungen auftreten. Etwa dann, wenn ein Beschuldigter über seine Nationalität identifizierbar wird und sich später als unschuldig erweist. Ausnahme sind ohnehin polizeiliche Fahndungsaufrufe, in denen alle verfügbaren Informationen über eine Person verbreitet werden. Diese Möglichkeit endet aber sofort, wenn die Person gefasst ist.


Besonders schutzbedürftig

Gelegentlich ist Kritikern die Nationalität noch zu wenig. Sie pochen darauf, zu erfahren, ob ein Bulgare oder Rumäne der Volksgruppe der Sinti oder Roma angehört. Mit deren Nennung ist äußerst verantwortungsbewusst umzugehen, weil sie in der Nazi-Zeit verfolgt und gemordet wurden. Von Vorurteilen und Diskriminierungen sind sie noch heute betroffen, das gilt gleichermaßen für Juden. Auch Homosexuelle genießen Schutz.


Unterstellung der Unmündigkeit

Viele Kritiker gelangen dennoch zu der Erkenntnis, dass die Richtlinie 12.1 der Öffentlichkeit Vorurteile oder gar Unmündigkeit unterstellt. Er traut ihr nicht zu, korrekte Informationen zu verstehen und damit richtig umzugehen. Und 12.1. ist zudem eine Absicherung gegen Verantwortungslosigkeit im Journalismus. Aber rechtfertigt Misstrauen das Verschweigen von Fakten? Deshalb bezweifelt der Medienethiker Pöttker die Notwendigkeit des 12.1.. Er hat das 2013 in einem Beitrag in der ZEIT begründet. Aber bereits 2002 schieb er in einem Aufsatz, "Wann dürfen Journalisten Türken Türken nennen" unter anderem,

... dass die Grundnorm des Journalistenberufs nicht verlange: Drucke oder sende, was dem Publikum gut tut. Das oberste Gebot heiße: Drucke oder sende. Anders als der Pädagoge müsse der Journalist von vornherein Vertrauen in die Mündigkeit des Publikums haben, das er mit seinen ungeschminkten Wahrheiten konfrontieren dürfe. 

Über dieses Vertrauen der Medien ins Publikum gilt es nachzudenken, auch wenn es vor allem im Internet zuweilen schwer erschüttert wird.


Der Presserat hat das Wort

Der Presserat wird sich wohl oder übel einmal mehr mit der Richtlinie 12.1. beschäftigen müssen. Beschwerden werden nach der Berichterstattung über die schlimme Nacht von Köln wahrscheinlich nicht ausbleiben. Sie sind zu  entscheiden. Danach gilt es aber über die Sinnhaftigkeit der Richtlinie nachzudenken, vor dem Hintergrund, dass sie zwar Minderheiten vor Diskriminierung (Hier ein Beispiel) schützen soll, dabei aber die Glaubwürdigkeit der Medien gefährden kann.

Die Silvesternacht vor dem Kölner Hauptbahnhof hat eine Dimension des öffentlichen Interesses eröffnet, die in einer Abwägung den Sachbezug als Argument gegen Herkunftsnennungen zurückdrängt. Diese neue Erkenntnis erfordert entweder eine weitere Ergänzung der Richtlinie oder die Streichung des Unterpunktes (12.1.).
Der Presserat hat nun das Wort. Er hat es zuständigkeitshalber schon ergriffen. Aber es kann wohl nicht das letzte gewesen sein, was von ihm dazu kommt. 
Innenminister Lothar De Maiziere hat, wie im Handbuch der Journalismus nachzulesen, seine Meinung über die FAZ bereits kund getan. Er hat die Polizei direkt angesprochen, aber wohl auch die Medien gemeint, als er sagte, dass es keine Schweigespirale geben dürfe. 
Nein, es gibt keine Schweigespirale. Aber Diskriminierungen gab es immer wieder. Dann hat sich gezeigt, dass es auch ziemlich gute Gründe für die Richtlinie 12.1. im Presskodex gibt. 
Und bei allen Änderungen, die es geben kann: Die Unschuldsvermutung ist gesetzlich gesichert. Sie kann auch in der gegenwärtig aufgeregten Diskussion nicht angetastet werden.

Und hier die Fassung, die am 14.1.2016 in der gedruckten Main-Post erschienen ist:
Vor Diskriminierung schützen: Umstritten, Richtlinie 12.1. Pressekodex       -  So erschien der Beitrag am 14.1.2016 in der gedruckten Fassung der Main-Post.
| So erschien der Beitrag am 14.1.2016 in der gedruckten Fassung der Main-Post.

Anton Sahlender, Leseranwalt
 
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