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Forst
Bericht über Kirchenprotest in Forst: Verstoß gegen Pressekodex
Lehren aus einem Hinweis des Presserates an die Redaktion: Verknüpfungen zum Gegenstand der Berichterstattung müssen offengelegt werden!
Die Kirche in Forst im Landkreis Schweinfurt, in der es im vergangenen Jahr zu einer Protestaktion kam. Die Berichterstattung darüber hat auch den Deutschen Presserat beschäftigt. 
Foto: Anand Anders | Die Kirche in Forst im Landkreis Schweinfurt, in der es im vergangenen Jahr zu einer Protestaktion kam. Die Berichterstattung darüber hat auch den Deutschen Presserat beschäftigt. 
Anton Sahlender
Anton Sahlender
 |  aktualisiert: 27.04.2023 09:16 Uhr

Unabhängigkeit von Journalisten hat großes Gewicht. Im Kodex des Deutschen Presserates heißt es in Ziffer 6 zur Trennung von Tätigkeiten: „Journalisten und Verleger üben keine Tätigkeiten aus, die die Glaubwürdigkeit der Presse in Frage stellen könnten.“

Weiter steht in 6.1 zu Doppelfunktionen: „Übt ein Journalist oder Verleger neben seiner publizistischen Tätigkeit eine Funktion, beispielsweise in einer Regierung, einer Behörde oder in einem Wirtschaftsunternehmen aus, müssen alle Beteiligten auf strikte Trennung dieser Funktionen achten. Gleiches gilt im umgekehrten Fall.“

Verletzt und selbst angeprangert

Von dieser Zeitung, die sich dem Kodex verpflichtet hat, wurde in einem Fall die Richtlinie 6 verletzt. Ich habe das in der Zeitungskolumne am Samstag, 12. Oktober 2019 unter der Überschrift „Wer im Gewand der Protestierenden kommt, sollte nicht der sein, der über den Protest berichtet“ und online ("Eine Beteiligte hat berichtet") bereits angeprangert.

Weil sich ein Leser beim Deutschen Presserat beschwerte, hat die Redaktion nun auch von dort einen klaren Hinweis bekommen. Der Presserat sieht einen Verstoß gegen Ziffer 6. Er teilt wörtlich mit: „Der von der Beschwerdegegnerin (Main-Post-Redaktion) eingestandene Auftritt der freien Mitarbeiterin als Mitglied der Protestbewegung 'Maria 2.0‘ bei der Protestaktion, bei der diese gleichzeitig als Berichterstatterin für die Beschwerdegegnerin fungierte, stellt einen schweren presseethischen Verstoß dar, der geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der Presse massiv zu schädigen.“

Eingeständnis berücksichtigt

Dass es ohne die Selbstkritik vom 12. Oktober wohl zu einer öffentlichen Rüge, die diese Zeitung hätte abdrucken müssen, gekommen wäre, kann man als sicher annehmen. Lässt der Presserat doch wissen, er habe bei der Wahl der Maßnahmen das umfangreiche Fehler-Eingeständnis der Redaktion gegenüber ihren Lesern sowohl in Print als auch Online berücksichtigt. Damit sei alles mögliche getan worden, um den presseethischen Schaden zu begrenzen.

Diese Zeilen hier, das ist festzuhalten, sind freiwillig entstanden.

Die Lehren, die zu ziehen sind, betreffen auch freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Redaktion. Sie müssen, wenn sie einen Auftrag zu Berichterstattung annehmen, Verknüpfungen oder Beziehungen zum Gegenstand ihrer Berichterstattung offenlegen. Damit kann die Redaktion entscheiden, ob sie eine/n andere/n Berichterstatter*in einsetzt oder ob sie die Verknüpfung in der Veröffentlichung erkennen lässt. Letzteres würde Lesern*innen die Möglichkeit geben, den Beitrag einzuordnen.

Wer den sanktionierten Beitrag vom 16. August („Pfarrer verweist in Forst einige Frauen der Kirche“) online nachliest, wird nun über alles informiert. Gelöscht wurde der Beitrag nicht. Denn trotz seiner Schwäche gehört er zur Zeitgeschichte. Es gibt direkt von der Protestaktion keinen anderen Bericht.

Link zum Kodex des Deutschen Presserates

Anton Sahlender, Leseranwalt.

Siehe auch www.vdmo.de

 
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