Spätestens nach der Wohnungsbesichtigung wird einem die freiwillige Selbstauskunft in die Hand gedrückt. Auf einer Din-A4-Seite werden dann allerlei persönliche und sensible Daten abgefragt: die Adresse des vorherigen Vermieters, Gründe für den Umzug, Höhe des Nettogehalts oder Fragen nach Haustieren und musikalischen Hobbys. Aber das Ganze ist natürlich rein freiwillig. Doch wer die Selbstauskunft nicht ausfüllt, hat auf harten Wohnungsmärkten wie in München oder Würzburg schlechte Karten.
Aber nicht alle Angaben sind auch rechtlich zulässig. Und was nicht zulässig ist, muss auch nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden. "Erlaubt sind berechtigte Fragen zum Mietverhältnis, aus denen ein Vermieter objektiv betrachtet, ein Interesse hat", erklärt Markus Köhn. Der Fachanwalt für Miet- und Wohneigentumsrecht aus Würzburg kennt sich mit den unterschiedlichen Belangen von Mietern und Vermietern aus. Welche Fragen berechtigt sind und welche nicht:
Angabe zum Einkommen
Für die meisten Vermieter ist die Angabe des Nettoverdienstes das wohl wichtigste Entscheidungskriterium. Ein sensibles Thema für Interessent und Vermieter gleichermaßen. Interessenten müssen so sensible Daten wie ihr Gehalt in Verbindung mit personenbezogenen Daten in etlichen Selbstauskünften angeben. Vermieter müssen sich hingegen darauf verlassen, dass die Angaben wahrheitsgemäß sind. Schließlich sichert die Höhe des Einkommens deren Mieteinkünfte und ist damit entscheidend für die Wahl des Mieters. "Wenn ein Mieter in der Selbstauskunft angibt, 2000 Euro zu verdienen, aber eigentlich Pleite ist, dann hätte ein Vermieter ihn wahrscheinlich nicht ausgesucht, wenn er wahrheitsgemäß geantwortet hätte", erklärt Anwalt Markus Köhn. Unzutreffende Angaben über die eigenen Vermögensverhältnisse können im Ernstfall zu einer außerordentlichen Kündigung führen. Das bezieht sich allerdings nur auf die Angaben zum Nettoverdienst. Die gesamten Vermögensverhältnisse müssen nicht angegeben werden.
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Wie viele Personen ziehen ein?
Ähnlich sieht es bei der Zahl der einzuziehenden Personen aus. Kein Vermieter will, dass acht Personen in eine Zwei-Zimmer-Wohnung ziehen. Die Frage nach der Personenzahl eines Haushalts ist also berechtigt, weil sie entscheidend für den Vermieter und das Mietverhältnis ist. Zudem können je nach Personenzahl die Betriebs- und Nebenkosten steigen, die oftmals pauschal abgerechnet werden.
Angabe der Nationalität oder Herkunft
"Ob ein Mieter nun die deutsche oder eine andere Staatsangehörigkeit hat, ist kein Argument dafür, ob man jemandem einen Mietvertrag gibt oder nicht", sagt Köhn. Die Frage ist also unzulässig, dementsprechend müssen Interessenten auch keine wahrheitsgemäßen Angaben machen. Ebenso unzulässig ist es, eine Kopie des Personalausweises einzufordern. Vermieter dürfen lediglich das Vorzeigen des Ausweises einfordern, um die Richtigkeit der Personendaten abzugleichen.
Rauchgewohnheiten
Raucher oder Nichtraucher - das ist wohl eine der am häufig gestelltesten Fragen bei Wohnungsbesichtigungen. Doch sie ist unzulässig, erklärt Markus Köhn an einem Beispiel: "Nehmen wir mal an, ein Vermieter hat mit viel Liebe und Geld eine umweltfreundliche Wohnung speziell für Allergiker hergerichtet und mit Bio-Farben gestrichen. Diese vergibt er an einen Mietinteressenten, der in der Selbstauskunft angegeben hat, Nichtraucher zu sein, und kaum ist er eingezogen, qualmt er, was das Zeug hält. Bei so einem extremen Fall könnte man allenfalls darüber nachdenken, ob die Interessen des Vermieters höher zu bewerten sind als die des Mieters. Ganz grundsätzlich kann man aber sagen, es entspricht der Rechtsprechung, dass Rauchen in der Wohnung erlaubt ist." Wer also angibt, Nichtraucher zu sein, aber raucht, dem kann deswegen nicht fristlos gekündigt werden. Ebenso wenig wie jemandem, der erst in der Wohnung zum Raucher wird. Denn Rauchen gehört zum vertragsmäßigen Gebrauch.
Frage nach Haustieren
"Bei Tieren ist es ähnlich wie beim Rauchen. Die Haltung von Haustieren, wie zum Beispiel Hunde, Katzen, Zierfische oder Vögel kann nicht verboten werden. Dazu gibt es eine Vielzahl von Entscheidungen, auch des Bundesgerichtshofs", erklärt der Anwalt für Mietrecht. Anders sieht es allerdings bei gefährlichen Tieren wie Kampfhunden aus oder bei Tieren, welche die Mietwohnung beschädigen: "Ich hatte schon Fälle, da wurden Tauben in einem Zimmer gehalten. Das ist für den Vermieter unzumutbar, denn ihr Kot ist ätzend und giftig, was letztlich auch Schäden an der Bausubstanz verursachen kann."
Angaben zu Musikinstrumenten
Immer häufiger fragen Vermieter auch, ob man Musikinstrumente spielt und welche. Generell gehört das Musizieren zum "Kernbereich des Lebens", in dem man keinem Menschen etwas einzureden habe, sagt Markus Köhn. "Grundsätzlich gibt es ja die Ruhezeiten, die man einhalten muss. Aber außerhalb dieser Zeiten kann ich selbstverständlich auch musizieren. Gitarre oder Flöte spielen, wird mir keiner verbieten können. Schlagzeug spielen hingegen aber vermutlich schon." Auch hier empfiehlt der Mietrechtler das Ganze aus Sicht eines objektiven Dritten zu sehen: "Jeder Mieter sollte sich fragen, kann es jemanden ernsthaft stören, was hier gemacht wird? Die generelle Frage nach den Instrumenten halte ich für falsch, schließlich kann man ebenso laut fernsehen oder Musik hören. Aber in extremen Fällen, in denen die anderen Hausbewohner zwangsläufig gestört werden, kann man dies durchaus anders sehen."
Angaben zu früheren Mietverhältnissen
In der Selbstauskunft werden oftmals auch Name und Anschrift früherer Vermieter verlangt oder gar eine Bescheinigung zur Mietunbedenklichkeit vom Vermieter, in dem der alte Vermieter dem neuen Vermieter versichert, dass keine Mietrückstände bestehen. Zulässig sei das nicht, doch am Mietmarkt bestehe ein faktischer Zwang, erklärt Köhn. Das heißt: Als Mietinteressent kann ich auf mein Recht bestehen und die Auskunft verweigern, doch im Gegenzug sind die Vermieter auch frei in der Auswahl ihrer Mieter.
Die Selbstauskunft ist generell keine Pflicht, sondern freiwillig. Das bedeutet, dass man nicht alle geforderten Fragen beantworten muss. Man kann Felder auch leer lassen. Bei falschen Angaben in der Selbstauskunft rät der Experte allerdings zur Vorsicht: "Grundsätzlich sind die Angaben zwar freiwillig, aber nach jetzigem Rechtsverständnis verhält es sich wie beim Arbeitsrecht. Die Rechtsprechung sagt also, wer berechtigte Fragen gestellt bekommt, sollte darauf auch wahrheitsgemäß antworten."