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München/Würzburg
Impfpflicht: Was ungeimpften Pflegekräften und Krankenhausmitarbeitern droht
Bis Mitte März müssen Beschäftigte im Gesundheits- und Pflegebereich einen Impfnachweis vorlegen. Was geschieht, wenn die Nachweise ausbleiben? Können Ungeimpfte gekündigt werden?
Bis 15. März müssen Beschäftigte in Gesundheits- und Pflegeberufen einen Impfnachweis vorlegen.
Foto: Stefan Puchner, dpa | Bis 15. März müssen Beschäftigte in Gesundheits- und Pflegeberufen einen Impfnachweis vorlegen.
Benjamin Stahl
 |  aktualisiert: 15.07.2024 09:58 Uhr

Ab 15. März 2022 gilt für Personal in Gesundheitsberufen sowie für Beschäftigte, die Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen betreuen bundesweit eine Impfpflicht. Bis zu diesem Stichtag müssen die Beschäftigten einen gültigen Impfnachweis bei ihrem Arbeitgeber vorlegen. Geschieht das nicht, müssen die Einrichtungen "unverzüglich" das zuständige Gesundheitsamt informieren und die notwendigen personenbezogenen Daten übermitteln. Doch wie geht es dann weiter? In den unterfränkischen Gesundheitsämtern war man bei dieser Frage zuletzt noch ratlos und verwies auf das bayerische Gesundheitsministerium. Dort erklärte nun eine Sprecherin, was den betreffenden Beschäftigten droht.

Für wen gilt die Impfpflicht?

Für alle Personen, die in Krankenhäusern, Arztpraxen oder im Pflegebereich tätig sind. Dabei ist es egal, ob die Tätigkeit im ambulanten oder stationären Bereich liegt. Dementsprechend gilt sie auch zum Beispiel für ambulante Pflegedienste oder Fahrdienste für Menschen mit Behinderung.

Was müssen Beschäftigte in den entsprechenden Berufen bis zum 15. März tun?

Bis zum Stichtag müssen sie der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen. Wer aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden kann, muss ein entsprechendes ärztliches Zeugnis vorweisen können.

Was geschieht, wenn ein entsprechender Nachweis nicht rechtzeitig vorgelegt wird?

Liegt bis 15. März kein Nachweis vor oder bestehen Zweifel an dessen Echtheit, hat der Arbeitgeber umgehend das zuständige Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen, so die Ministeriumssprecherin. Darüber hinaus müssen dem Gesundheitsamt die erforderlichen personenbezogenen Daten übermittelt werden.

Was macht dann das Gesundheitsamt?

"Das Gesundheitsamt wird dann die Mitarbeiter auffordern, einen entsprechenden Nachweis vorzulegen", so die Sprecherin. "Wird dem Gesundheitsamt dennoch kein Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt, kann das Gesundheitsamt ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot aussprechen."

Drohen Geldbußen?

Ja, heißt es beim Bundesgesundheitsministerium in Berlin. Einerseits dem Arbeitgeber, wenn er der Pflicht, das Gesundheitsamt zu benachrichtigen, nicht nachkommt – oder Personen ohne einen entsprechenden Nachweis beschäftigt. Andererseits Beschäftigten, "die trotz Nachweispflicht und Anforderung des Gesundheitsamtes keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist erbringen". Hierbei handle es sich jeweils um Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße von bis zu 2500 Euro geahndet würden.

Droht den betreffenden Personen in letzter Konsequenz eine Kündigung?

Das bayerische Gesundheitsministerium "ist für arbeitsrechtliche Fragen nicht federführend zuständig", so die Sprecherin. Können Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter aufgrund ihres Impfstatus nicht eingesetzt werden, "dürfte der Vergütungsanspruch jedoch in der Regel entfallen". Weigert sich eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer "dauerhaft, einen 2G-Nachweis beziehungsweise ein ärztliches Zeugnis" über medizinische Gründe, die gegen eine Impfung sprechen, vorzulegen, "kann als letztes Mittel eine Kündigung in Betracht kommen". Zuvor dürften jedoch Abmahnungen ausgesprochen werden.

Kann das Gesundheitsamt Impfnachweise kontrollieren?

Beschäftigte seien ab dem 16. März 2022 dazu "verpflichtet, den erforderlichen Nachweis vorzulegen, wenn sie dazu aufgefordert werden". Die Gesundheitsämter können die Einhaltung der Impfpflicht kontrollieren, auch wenn es keine Meldung seitens der Unternehmens- oder Einrichtungsleitung über ungeimpftes Personal gegeben hat.

 
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  • ralfestenfeld@aol.com
    Bitte dann in der Folge auch nicht über eine erweiterte Problematik in der Pflege klagen.
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  • dietmar@eberth-privat.de
    Das wird sicherlich dazu führen das die zu pflegenden Personen im häuslichen Bereich durch Pflegedienste besser vor Corona geschützt sind, wenn diese Pflegedienste auch geimpft sind. In Pflegeheimen wird eh schon viel geimpft und getestet. Sind immerhin über 70% der Pflegepersonen zuhause. Deren Schutz wurde bisher vernachlässigt.

    Ich betrachte es mal aus der Sicht der zu pflegenden Person. Er/Sie hat auch zuhause ein Recht auf geschütztes Personal.
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  • andreas.stoehr@gmail.com
    Mal so als Hinweis, ich kann als 2 Fach Geimpft und geboostert immer noch andere anstecken oder auch angesteckt werden. Wer schützt mich als Pflegender vor ungeimpften?
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  • dietmar@eberth-privat.de
    Sie sollten vielleicht an einen Berufswechsel nachdenken. Als Pflegendender kommt man bei Patienten mit allen möglichen Krankheiten in Kontakt.
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  • dietmar@eberth-privat.de
    Das ist Betrug, führt beim Personal vermutlich zu sofortiger Entlassung und bei einem Arzt kann vermutlich sogar seine Approbation gefährdet sein.
    Glaube nicht das Ärzte so dumm sind.

    In Krankenhäusern liegt die Impfquote bereits bei über 96%.
    https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/130736/Coronaimpfquote-in-Krankenhaeusern-deutlich-ueber-dem-Bevoelkerungsschnitt
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  • SteffenKathrin
    Liebe Mainpost, ihr habt leider ein kleines, aber extrem wichtiges Detail vergessen. Und ich hoffe, um eurer Seriösitatwillen, nicht absichtlich! Die Geldbuße für den Arbeitnehmer wird natürlich nur dann fällig, wenn er nach Erlass des Betretungsverbot trotzdem seine Arbeitsstätte "betritt". Bleibt er also ungeimpft zuhause, legt seine Arbeit nieder, zahlt er natürlich nichts.
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  • THHA
    Leider verstößt Ihr Kommentar gegen die Kommentarregeln auf mainpost.de. Wir haben den Kommentar deshalb gesperrt.
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  • stefan.wolz@web.de
    Wahnsinn diese Ungleichbehandlung. Entweder für alle Berufe oder für keinen.
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  • dietmar@eberth-privat.de
    Das ist keine Ungleichbehandlung.

    Es gibt für viele Berufe Einstellungsvoraussetzungen:
    - Polizei (Körpergröße; Staatsangehörigkeit; Gesundheit; k. Tätowierung; usw)
    - Masern Impflicht in Kitas, Schulen, med. Einrichtungen, usw.
    - Berufsfeuerwehr (Staatsangehörigkeit; Gesundheit; Schwimmabzeichen; usw.)
    - für viele Ausbildungen wird Schulabschluss vorausgesetzt
    - kirchliches Personal
    - Studienvoraussetzungen für manche Studiengänge
    und vieles mehr

    GG Artikel 12
    (1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

    "...Einschränkungen sind nur gerechtfertigt, wenn die Ausübung des Berufs ohne die Erfüllung der Voraussetzungen unmöglich oder unsachgemäß wäre oder wenn sie Schäden für die Allgemeinheit mit sich brächte..."

    https://www.bpb.de/izpb/254394/berufsfreiheit
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  • SteffenKathrin
    Uff... das ist jetzt aber wirklich kein gelungenes Beispiel.
    Es macht schon einen gravierenden Unterschied, ob solche Einstellungsvoraussetzungen, VOR der Berufswahl feststehen oder eben nicht...
    Und ich denke nicht, dass man schon bei der Berufswahl hätte absehen können, dass irgendwann einmal ein Impfzwang kommt, mit dem man sich schon mal prophylaktisch einverstanden erklärt.
    Bei Neuauszubildenden ist das jetzt natürlich anders.
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  • dietmar@eberth-privat.de
    Masern Impflicht ist auch erst 2020 gekommen.
    https://www.bundesgesundheitsministerium.de/impfpflicht.html
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  • dietmar@eberth-privat.de
    Auch wenn sich Umweltauflagen ändern, müssen auch "alte Hasen" nochmal auf die Schulbank zurück. Zb Landwirtschaft https://www.lfl.bayern.de/ips/recht/054922/index.php

    Wie es schon im Gesetzt steht:
    "...Einschränkungen sind nur gerechtfertigt, wenn die Ausübung des Berufs ohne die Erfüllung der Voraussetzungen unmöglich oder unsachgemäß wäre oder wenn sie S c h ä d e n für die A l l g e m e i n h e i t mit sich brächte..."
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  • gerhard.rausch@gmx.net
    Das ist nicht richtig.
    Die Vorraussetzungen für einen Beruf verändern sich und passen sich der Zeit an. Ein Zimmermann konnte ggf. Nicht damit rechnen, dass er statt Leiter einen Kran benutzen muss.
    2017 wurden bestimmte Tattoos bei der Polizei per Gesetz verboten. Hätte das der Nazi bei der Berufswahl gewusst, wäre er nicht Polizist geworden?
    Manche Dinge passen sich der Zeit und der Gegebenheit an.
    Ein gutes Beispiel ist die Scheibenerde. Aus ihr wurde durch die Erkenntnisse der Wissenschaft eine runde Erde. Gesunder Menschenverstand!
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  • Steler06501902
    Bitte nicht das Wort Impfzwang verwenden. Es ist schon sehr Querdenkerisch.
    Es wird niemand gegen seinen Willen zwangsgeimpft.

    Es wird ja auch niemand zum Bestehen eines PkW-Führerscheins gezwungen.

    Die Diskussion erinnert mich an die 1990 Jahren an den Jugoslawienkrieg. Da haben sich auch Bundeswehrsoldaten gewundert, dass sie zur Waffen greifen mussten.

    Da meinten auch, dass es bei der Berufswahl nicht absehbar war.

    Im Übrigen, alle Personen die ich kenne, die im Krankenhaus, in der Pflege usw. arbeiteten waren heilfroh, als damals die Impfungen gekommen sind, da es die Arbeit wesentlich entspannter gemacht hatte.
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  • frank.deubner@gmx.de
    Interessant ist doch für die MitarbeiterInnen, die das Angebot der Impfung nicht annehmen wollen, was die Arbeitsagentur dazu sagt. Da könnte die Mainpost den Artikel noch ergänzen. Nach meinem Kenntnisstand ist in Abstimmung mit dem Bundesarbeitsministerium festgelegt wurden, dass bei Ablehnung einer Corona-Impfung keine Sperrzeit eintritt. D.h. es gibt - egal ob Freistellung oder Kündigung durch den Arbeitgeber - ab dem 16.3.2022 Arbeitslosengeld. Auch die Krankenversicherung wäre dann weiter gesichert.
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  • seneca
    Was für ein inkonsequentes Hinauszögern wieder.
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  • Klaus-Fiederling@gmx.de
    Wie sieht es dann bei Ärzten aus, die nicht geimpft sind?
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  • steffen.cyran@freenet.de
    Dumme Frage. Denen wäre es doch ein leichtes, sich selbst (oder zwei Kollegen gegenseitig) sich eine Impfung zu bescheinigen.
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  • dietmar@eberth-privat.de
    Müssen sich auch impfen lassen.

    Siehe https://www.br.de/nachrichten/bayern/artemed-kliniken-fuehren-zum-1-1-impfpflicht-fuer-personal-ein,SsuIq3Q

    "Mitarbeitende, die sich nicht impfen lassen wollen, werden ab 1.1. unbezahlt freigestellt. Sie sollen laut Geschäftsführung aber die Chance haben, zurück an ihren Arbeitsplatz zu kommen, sollte zum Beispiel die Pandemie enden oder sie sich doch noch impfen lassen."
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