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Würzburg
Kliniken in Unterfranken: Verschärft die Impfpflicht jetzt die Personalnot?
Für Beschäftigte in der Pflege und im Gesundheitswesen gilt ab März eine Corona-Impfpflicht. Droht den Einrichtungen in der Region deshalb eine Kündigungswelle? So ist die Lage.
Ab 15. März müssen alle Beschäftigten in Krankenhäusern gegen Corona geimpft sein.
Foto: Paul Zinken, dpa | Ab 15. März müssen alle Beschäftigten in Krankenhäusern gegen Corona geimpft sein.
Benjamin Stahl
 und  Johanna Heim
 |  aktualisiert: 15.07.2024 10:00 Uhr

Ab März gilt in ganz Deutschland eine Corona-Impfpflicht für Gesundheits- und Pflegepersonal. Kritikerinnen und Kritiker der Maßnahme warnten immer wieder davor, dass die Impfpflicht den ohnehin bestehenden Personalnotstand in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen noch verschärfen würde. Zuletzt forderte etwa der gesundheitspolitische Sprecher der AfD-Fraktion im Bayerischen Landtag, Andreas Winhart, die Staatsregierung auf, sich wegen "der Personalnot an öffentlichen Kliniken in Bayern von der geplanten Impfpflicht zu verabschieden".

Doch droht sich die Lage in den Einrichtungen tatsächlich weiter zu verschärfen? Eine Umfrage in der Region.

In den fünf Krankenhäusern, die der Bezirk Unterfranken in Würzburg, Werneck (Lkr. Schweinfurt), Lohr (Lkr. Main-Spessart), Münnerstadt und Bad Brückenau (beide Lkr. Bad Kissingen) betreibt, gibt es bislang nur eine Kündigung aufgrund der Impfpflicht, teilt Bezirkssprecher Markus Mauritz mit. Es gebe zwar "den ein oder anderen, der noch nicht geimpft ist". Man wolle aber "jeden halten" und hoffe, dass sich die meisten Angestellten von einer Impfung überzeugen lassen, so Mauritz: "Abgesehen von der normalen Personalknappheit zeichnet sich keine Katastrophe ab."

Impfquoten zwischen 90 und 95 Prozent

Ähnlich sieht es in den anderen großen Kliniken der Region aus. So sind in den Schweinfurter Krankenhäusern Leopoldina und St. Josef bislang keine Kündigungen "aufgrund der einrichtungsbezogenen Impfpflicht bekannt", bestätigen die Sprecherinnen der beiden Häuser. Rund 90 Prozent der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter seien geimpft. Und bei Ärztinnen und Ärzten, so heißt es aus dem Leopoldina, liege die Quote "noch deutlich höher".

Im Klinikum Würzburg Mitte liegt die Impfquote unter den Beschäftigten den Angaben zufolge bei rund 95 Prozent. "Daher erwarten aktuell keine 'Kündigungswelle' beziehungsweise Personalengpässe ab März", sagt eine Sprecherin.

Uniklinik will Mitarbeiter mit Novavax impfen

Das deckt sich mit der Lage an der Uniklinik Würzburg. Man gehe "zum jetzigen Zeitpunkt nicht davon aus, dass es zu einer großen Zahl von Kündigungen kommen wird", erklärte der neue Sprecher des Uniklinikums, Stefan Dreising. "Da solche im Einzelfall aber durchaus möglich sind, suchen wir bei einer Kündigungsabsicht grundsätzlich immer auch das persönliche Gespräch."

Es gebe "ja bereits eine vergleichbare Verpflichtung für den Masernschutz", so Dreising weiter. "Im Rahmen der Durchsetzung dieser Impfpflicht ist es nicht zu Kündigungen gekommen." Zudem seien bereits etwa 95 Prozent der Beschäftigten an der Würzburger Uniklinik geimpft. "Diese bereits jetzt schon hohe Zahl wird in den kommenden Wochen sicher steigen", prognostiziert der Sprecher. Im Februar würden "gezielt Sonder-Impftermine" angeboten, begleitet von "einem Beratungsangebot für die Beschäftigten". Man werde - sofern verfügbar - auch Impfungen mit dem nicht-mRNA-basierten Impfstoff von Novavax anbieten.

Personal im Gesundheitswesen: Was ab 15. März gilt

Die Impfpflicht gilt ab 15. März für Personal in Gesundheitsberufen sowie für Beschäftigte, die Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen betreuen. Bis zu diesem Stichtag müssen die Beschäftigten einen gültigen Impfnachweis bei ihrem Arbeitgeber vorlegen. Geschieht das nicht, müssen die Einrichtungen "unverzüglich" das zuständige Gesundheitsamt informieren und die notwendigen personenbezogenen Daten übermitteln. Das Amt kann dann zum Beispiel ein Betretungsverbot verhängen. Laut dem Bundesgesundheitsministerium ist ab dem 16. März "ohne Vorlage eines entsprechenden Nachweises keine Aufnahme der Tätigkeit in den betroffenen Einrichtungen mehr möglich".

 
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