
Eigentlich, so hat es Ministerpräsident Markus Söder (CSU) versprochen, sollen die seit diesem Donnerstag geltenden neuen Corona-Regeln ja einfacher und verständlicher sein. Ein kurzer Satz im neuen Regel-Katalog sorgt allerdings postwendend für neue Verwirrung: "Volksfeste und öffentliche Festivitäten" bleiben untersagt, heißt es da in Paragraf 15 lapidar.
Was aber bitteschön sind nach der Definition der Bayerischen Staatsregierung "öffentliche Festivitäten"? Eine Kirchweih vielleicht? Ein Feuerwehrfest mit Bierzelt? Ein Herbstfest des Gesangvereins mit musikalischen Darbietungen? Oder auch schon eine Weinbergswanderung mit oder ohne Verkaufsbuden?
Eine Anfrage beim Münchner Gesundheitsministerium bleibt zunächst fast zwei Tage ohne inhaltliche Antwort. Dazu muss man wissen, dass die sehr bürokratische Frage, was denn ein Volksfest ist (und damit verboten) und was eine erlaubte "Ersatzveranstaltung" bereits Mitte Juli für Schlagzeilen gesorgt hatte.
Wegen der Delta-Variante: keine Feiern mit Volksfest-Charakter
Gesundheitsminister Klaus Holetschek (CSU) hatte damals erklärt, man wolle wegen der ansteckenden Delta-Variante vor allem eine "bierseelige Stimmung" verhindern und auch, dass "auf engstem Raum Dinge stattfinden, die wir mit dem Charakter eines Volksfestes verbinden". Gemeint war damit wohl: kein Bierzelt, keine Musik und kein Alkohol an schunkelfreudigen Biertischen.
An dieser Definition habe sich auch mit den neuen Corona-Regeln nichts geändert, erklärt Holetschek auf direkte Anfrage dieser Redaktion. Im Klartext: Im Rahmen der allgemein gültigen 3G-Regeln (drinnen immer nur Geimpft, Genesen, Getestet), der Maskenvorgabe (drinnen ohne Abstand immer, draußen ab 1000 Personen in "Begegnungsbereichen") und der Pflicht, dass Veranstaltungen von mehr als 100 Teilnehmern ein Hygienekonzept brauchen, welches bei mehr als 1000 Teilnehmern auch beim Landratsamt vorzulegen ist, sollen in Bayern im Grundsatz ab sofort wieder sehr viele Feste möglich sein.
Verboten bleiben Feiern "mit Magnetwirkung für überregionale Besucherströme"
"Unter den Begriff der öffentlichen Festivitäten fallen solche Feiern, die ähnlich wie Volksfeste einen offenen und sehr großen Besucherkreis sowie eine Magnetwirkung für überregionale Besucherströme erwarten lassen", teilt das Ministerium schließlich doch noch mit. Kirchweihen, Feuerwehrfeste oder Weinbergswanderungen dürften daran gemessen "als zulässig zu bezeichnen sein", heißt es in der Antwort weiter: "Letztentscheidend sind allerdings die konkreten Bedingungen vor Ort."
gilt es zu verhindern! H,Stern
nicht auch ein festival oder dgl.