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München
Corona-Regeln: Welche Feste sind jetzt erlaubt, welche nicht?
Nach den neuen Corona-Regeln bleiben neben Volksfesten auch "öffentliche Festivitäten" untersagt. Was heißt das für Kirchweihen, Feuerwehrfeste oder Vereinsfeiern?
'Öffentliche Festivitäten' bleiben wie Volksfeste  nach der neuen Corona-Verordnung in Bayern verboten. Was heißt das für ein Feuerwehrfest wie hier 2019 in Karsbach (Lkr. Main-Spessart)?
Foto: Helmut Hussong | "Öffentliche Festivitäten" bleiben wie Volksfeste  nach der neuen Corona-Verordnung in Bayern verboten. Was heißt das für ein Feuerwehrfest wie hier 2019 in Karsbach (Lkr. Main-Spessart)?
Henry Stern       -  Obermeier/ Henry Stern
Henry Stern
 |  aktualisiert: 08.02.2024 12:26 Uhr

Eigentlich, so hat es Ministerpräsident Markus Söder (CSU) versprochen, sollen die seit diesem Donnerstag geltenden neuen Corona-Regeln ja einfacher und verständlicher sein. Ein kurzer Satz im neuen Regel-Katalog sorgt allerdings postwendend für neue Verwirrung: "Volksfeste und öffentliche Festivitäten" bleiben untersagt, heißt es da in Paragraf 15 lapidar.

Was aber bitteschön sind nach der Definition der Bayerischen Staatsregierung "öffentliche Festivitäten"? Eine Kirchweih vielleicht? Ein Feuerwehrfest mit Bierzelt? Ein Herbstfest des Gesangvereins mit musikalischen Darbietungen? Oder auch schon eine Weinbergswanderung mit oder ohne Verkaufsbuden?

Eine Anfrage beim Münchner Gesundheitsministerium bleibt zunächst fast zwei Tage ohne inhaltliche Antwort. Dazu muss man wissen, dass die sehr bürokratische Frage, was denn ein Volksfest ist (und damit verboten) und was eine erlaubte "Ersatzveranstaltung" bereits Mitte Juli für Schlagzeilen gesorgt hatte.

Wegen der Delta-Variante: keine Feiern mit Volksfest-Charakter

Gesundheitsminister Klaus Holetschek (CSU) hatte damals erklärt, man wolle wegen der ansteckenden Delta-Variante vor allem eine "bierseelige Stimmung" verhindern und auch, dass "auf engstem Raum Dinge stattfinden, die wir mit dem Charakter eines Volksfestes verbinden". Gemeint war damit wohl: kein Bierzelt, keine Musik und kein Alkohol an schunkelfreudigen Biertischen.

An dieser Definition habe sich auch mit den neuen Corona-Regeln nichts geändert, erklärt Holetschek auf direkte Anfrage dieser Redaktion. Im Klartext: Im Rahmen der allgemein gültigen 3G-Regeln (drinnen immer nur Geimpft, Genesen, Getestet), der Maskenvorgabe (drinnen ohne Abstand immer, draußen ab 1000 Personen in "Begegnungsbereichen") und der Pflicht, dass Veranstaltungen von mehr als 100 Teilnehmern ein Hygienekonzept brauchen, welches bei mehr als 1000 Teilnehmern auch beim Landratsamt vorzulegen ist, sollen in Bayern im Grundsatz ab sofort wieder sehr viele Feste möglich sein.

Verboten bleiben Feiern "mit Magnetwirkung für überregionale Besucherströme"

"Unter den Begriff der öffentlichen Festivitäten fallen solche Feiern, die ähnlich wie Volksfeste einen offenen und sehr großen Besucherkreis sowie eine Magnetwirkung für überregionale Besucherströme erwarten lassen", teilt das Ministerium schließlich doch noch mit. Kirchweihen, Feuerwehrfeste oder Weinbergswanderungen dürften daran gemessen "als zulässig zu bezeichnen sein", heißt es in der Antwort weiter: "Letztentscheidend sind allerdings die konkreten Bedingungen vor Ort."

 
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Kommentare
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  • F. S.
    Ich denke mal das man damit keine Veranstaltungen verbieten will. Sondern man hat den Begriff Volksfest genommen um ein Oktoberfest zu verhindern auch wenn es jetzt zu spät ist sowas auf die Beine zu stellen aber Festzelte ohne großen Innenausbau wären wenn es die Wirte dürfen innerhalb 10-14 Tage stehen. Wie gesagt man will einfach ein Münchner Oktoberfest verbieten
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  • W. F.
    So so "schunkelte Biertische"
    gilt es zu verhindern! H,Stern
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  • K. F.
    was ist dann mit u&d, wenn am samstag tausende von scharen angeströmt kommen, ist das
    nicht auch ein festival oder dgl.
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  • H. S.
    Auch eine Jubiläumsveranstaltung ist eine Kulturveranstaltung. Vor 20 Jahren Kegelkugel eingeweiht = Jubiläum = Feiererlaubnis für den Kegelverein?
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  • R. U.
    Eigentlich muss jeder Verein sein Fest nur Kulturveranstaltung nennen. Sei es die Bietkultur, Weinkultur, Kegelkultur. Schon ist es vollkommen legal.
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