Der Idee, dass ein Eigentümer zum Schutz seines Grundstücks machen könnte, was er wolle, widerspricht Rechtsanwalt Stephan Dingler, Rechtsberater vom Verband Wohneigentum, vehement: "Das gilt nur, solange ich dadurch niemanden schädige oder beeinträchtige." Zu den Metallstacheln auf einer Treppe im Würzburger Stadtteil Grombühl, die entfernt wurden, nachdem sich ein Kind daran verletzt hatte, vertritt er eine klare Haltung: "Sie verstoßen so ziemlich gegen alle geltenden Gesetze."
Von Gebäude und Grundstücken darf keine Gefahr ausgehen
Die Rücksichtnahme auf andere Menschen leitet sich aus der Verkehrssicherungspflicht ab. Zu den wohl bekanntesten Pflichten gehören Laubkehren im Herbst und Schneeräumen im Winter. Denn mögliche Gefahren gibt es viele rund ums Haus: Morsche Äste, lose Ziegel, rutschige Wege oder eine mangelhafte Beleuchtung. Bei Sturm kann selbst der Sonnenschirm auf dem Balkon zur Gefahr werden. Grundstück und Gebäude müssen so hergerichtet sein, dass niemand, der es aus einem berechtigten Anlass betritt, zu Schaden kommt. Das schließt Besucher, Passanten oder Briefzusteller ein.
"Befugt ist jeder, der eine Erlaubnis hat oder eine Gefahr abwenden möchte", sagt Dingler. Auch über das aus dem Nachbarrecht abgeleitete Hammerschlag- und Leiterrecht kann ein benachbartes Grundstück betreten werden, etwa wann am eigenen Gebäude Reparaturarbeiten nötig sind. Ebenso gelte: Den Weg bis zur Haustür darf jeder beschreiten, solange er keine rechtswidrigen Absichten im Schilde führe, so der Jurist.
Kinder sind vor ihrer Unerfahrenheit zu schützen
Kinder sind solchen Fällen aus gutem Grund besonders geschützt: Sie sind oft noch nicht in der Lage, eine mögliche Gefahr zu erkennen. Wegen ihrer Neugier und Unwissenheit können sie jederzeit ein Grundstück auch unbefugt betreten. Der Bundesgerichtshof urteilte beispielsweise, dass Eigentümer, die einen Teich oder Pool im Garten haben, wirksame und dauerhafte Maßnahmen ergreifen müssen, um Kinder vor den Folgen ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen.
Schilder entbinden den Eigentümer nicht von dieser Sicherungspflicht. Der Hinweis "Betreten auf eigene Gefahr" könne, sofern er gut sichtbar ist, verdeutlichen, besondere Vorsicht walten zu lassen. Das Schild "Unbefugten ist das Betreten verboten" weise dagegen nur nochmals auf die geltende Rechtslage hin, so Dingler. "Niemand kann durch ein Schild einer möglichen Haftung entgehen. Es ist ein Trugschluss, dass man sich dadurch rechtlich absichern könne."
Warnschilder sind aus rechtlicher Sicht ehr wirkungsglos
Den Zusatz "Eltern haften für ihre Kinder" nennt der Jurist "rechtlich gesehen einen weit verbreiteten Irrtum". Eltern haften nur, sofern sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Ob das geschehen ist, muss im Einzelfall entschieden werden. Ein Kleinkind bedarf einer größeren Aufsicht als ein Grundschüler. "Einsicht und Entwicklung des Kindes" seien dabei entscheidend, sagt Dingler. Dennoch bleibe der Betreiber einer Baustelle dafür verantwortlich, dass der Platz so gut gesichert ist, dass ihn kein junger Abenteurer betreten und die dort abgestellten Geräte und Maschinen benutzen kann.
Eine Einfriedung – ein Zaun, eine Hecke oder Mauer – kann das unbefugte Betreten eines Grundstücks, auch durch Kinder, verhindern. Wie diese aussehen darf, regelten die kommunalen Bebauungspläne, so der Jurist. Auch hier gelte, dass vom Objekt selbst keine Gefahr ausgehen darf. "Am Zaun darf sich niemand verletzen." Die Bayerische Bauordnung schreibe vor, dass durch Bauten oder Aufbauten "die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit nicht gefährdet werden" dürfen.
Vermieter können Pflichten übertragen, aber sie haften weiterhin
Das spricht gegen Metallspitzen, Stacheldraht oder gar Elektrozäune. "In einem reinen Wohngebiet sind die grundsätzlich nicht erlaubt", sagt Dingler und verweist auf ein Urteil aus Münster, wonach ein Stacheldraht selbst auf einer Höhe von 1,80 Metern noch eine konkrete Gefahr darstelle. Kameras seien zwar erlaubt, dürften aber nicht auf den Gehweg oder benachbarte Grundstücke gerichtet sein. Zudem müsse der Eigentümer darauf hinweisen, dass er per Video überwache.
Wer Haus oder Wohnung vermietet, kann zwar einige Pflichten wie das Räumen und Streuen der Wege auf den Mieter übertragen. Allerdings sollte der Eigentümer kontrollieren, ob die übertragenen Pflichten auch erfüllt werden. Denn im Falle eines Schadens haftet weiterhin er.