Ob ein überdimensionales Bobbycar, eine Ritterburg oder eine Rakete – geht es um Faschingswagen, werden Narren besonders erfinderisch. Doch nicht alles ist erlaubt. Seit im Jahr 2009 bei einem Unfall eines Faschingswagens in Höchberg im Landkreis Würzburg 13 Jugendliche verletzt wurden, ist Sicherheit in der Faschingszeit ein großes Thema.
Weder hatte der Fahrer der Zugmaschine damals Alkohol getrunken, noch war der Wagen mit den Reifen auf den Bordstein geraten. Der Aufbau, der auf den Anhänger gebaut war, hatte einen so ungünstigen Schwerpunkt, dass die Fliehkräfte ihn kippen ließen. Die Folge: Acht Rettungswagen, ein Rettungshubschrauber, vier Notärzte und 20 Sanitäter, die die Verletzten vor Ort teils notärztlich versorgen mussten.
Gibt es eine TÜV-Pflicht für Faschingswagen?
Der Fall sorgte nicht nur für Aufregung, er warf vor allem eine Frage auf: Müssen Faschingswagen vom TÜV abgenommen werden? Die Gemeinde Höchberg erklärte damals auf Anfrage dieser Redaktion, dass Faschingszüge zwar beim zuständigen Landratsamt genehmigt werden müssten, die Auflagen aber keine TÜV-Abnahme vorsähen.
Seit sich dieser Unfall ereignet hat, sind Faschingswagen ein heikles Thema unter den Narren. Nicht wenige Faschingszüge standen vor dem Aus. Dessen war sich auch Heinrich Memmel vom TÜV Süd bewusst. „Ich bin selbst Faschingsmensch“, erzählt Memmel, „ich wollte, dass es weitergeht.“ Deshalb hat er sich vor rund sechs Jahren der Sache angenommen.
Veranstalter macht die Regeln
Seither tourt der TÜV-Prüfer vor der Faschingszeit durch ganz Würzburg und Umgebung und erstellt Ausnahme-Gutachten für sämtliche Narrengefährte. „Ob ein Faschingswagen vom TÜV geprüft werden muss oder nicht, legt der Veranstalter des Faschingszuges fest“, erklärt Memmel.
In Würzburg ist es die erste Karnevalsgesellschaft Elferrat Würzburg. Sie legt die Rahmenbedingungen für den Würzburger Faschingszug fest. Wer teilnehmen möchte, muss sich an die Umzugsordnung halten. Diese besagt klar und deutlich: Sobald Personen auf einem Wagen transportiert werden, ist ein Gutachten vom TÜV Pflicht. Diese Regel sei inzwischen gang und gäbe, sagt Memmel.
Die Voraussetzungen, die die Wagen erfüllen müssen, seien allerdings nichts Neues. „Die gibt es schon seit dem Jahr 2000“, erinnert sich Memmel. Festgehalten sind sie im Merkblatt der Straßenverkehrsordnung über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen. Neu sei nur die Regelung, dass sich bei der An- und Abfahrt keine Personen auf dem Wagen befinden dürften.
Wie läuft eine närrische TÜV-Prüfung ab?
An erster Stelle ist Heinrich Memmel natürlich TÜV-Prüfer, an zweiter Stelle ist er jedoch Faschingsnarr: „Wenn ich zur Abnahme eines Faschingswagens gehe, setze ich meine Elchmütze auf“, erzählt er schmunzelnd, so werde die Situation gleich ein bisschen aufgelockert.
Zuerst begutachtet Memmel die Basis, die meist aus landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Anhängern besteht. Diese müssen für den Straßenverkehr zugelassen sein, denn der Weg zum Faschingszug führt meist über öffentliche Straßen. Wie bei einer normalen Fahrzeugkontrolle überprüft Memmel zuerst die Reifen, die Lenkung, Lichter und Bremsen.
Dann wird es spannend: Der Aufbau wird unter die Lupe genommen. Jetzt entscheidet sich, ob auf dem Wagen Personen transportiert werden dürfen oder nicht. Ist der Auf- und Abstieg vorschriftsgemäß an der Seite oder hinten angebracht? Sind alle Lichter sichtbar und funktionsfähig und decken die Seitenwände die Räder ab? Auch weitere Aufbauten, wie zum Beispiel Tische, müssen auf einem trittsicheren und rutschfesten Boden befestigt werden.
Besonders wichtig sind Haltevorrichtungen und Brüstungen, an denen sich die närrische Besatzung festhalten kann. Stehen die Personen, müssen sie mindestens einen Meter hoch sein. Für Sitzende und Kinder sind 80 Zentimeter ausreichend.
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhält der Wagen eine Prüfplakette. Die ist bis zu drei Jahre lang gültig, solange das Grundgerüst nicht verändert wird. Zur Sicherheit fotografiert Heinrich Memmel deshalb den Wagen und hängt die Bilder an das Gutachten an.
Utopische Vorschriften?
Dass er nicht überall gerne gesehen ist, weiß Memmel nur zu gut, schließlich grenzen die Vorschriften die Fantasie der Fastnachtsvereine ein. Zusätzlich kostet die TÜV-Prüfung um die 120 Euro. Aber verlangen die Behörden zu viel von den Wagenbauern?
Heinrich Memmel meint „nein“. „Ich halte die Vorschriften nicht für überzogen“, sagt der TÜV-Prüfer, der selbst seit Jahren mit großer Freude Faschingswagen baut. Viel entscheidender sei oft die Umzugsordnung des Veranstalters, die zum Beispiel wegen Oberleitungen eine Mindesthöhe festlege.
Probleme mit den Wagenbauern habe er selten. „Inzwischen haben sich die Rahmenbedingungen schon herumgesprochen“, sagt Memmel. Zudem seien die meisten Faschingsnarren sehr verantwortungsvoll. Am Ende gehe es um die Sicherheit der Menschen.
Ein sachlicher und fachlicher Mangel, egal von wem:
Die Umzugsordnung ..... Legt bei Oberleitungen eine Mindeshöhe fest.
Findet jemand den Fehler?
Wenn ich sowas in einer seriösen Berichterstattung lese, muss ich sagen: setzen fünf.
Ansonsten gibts dazu einfach nur zu sagen: Prüfen und den gesunden Menschenverstand nicht am Hoftor abgeben. Dann kanns auch mit dem Faschingswagen was werden. Es muss nicht immer höher schneller und lauter sein.
Einen Kreativen Wagen zeichnet weder eine überlaute Anlage noch besoffene Mitfahrer aus, deren Akrobatik rein vom Alkoholpegel abhängt.
Faschingsumzüge sind i.d.R Brauchtumsveranstaltungen.
Nach der "Zweiten Verordnung über Ausnahmen von
straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften" sind Zugmaschinen bis 60km/h bauartbedingt von der "Zulassungspflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Fahrzeug-
Zulassungsverordnung" Das gilt für die Dauer der Veranstaltung und die An- und Abfahrten. Die Steuerfreiheit hierzu ist im Kraftfahrzeugsteuergesetz §3 Abs.1 festgehalten.
Zusammenfassend bedeutet dies die Steuerfreiheit bei Brauchtungsveranstaltungen für Traktor (bis 60km/h bauartbedingt) und Anhänger, für die Veranstaltung mit An- und Abfahrt. Hierbei muss eine Betriebsgeschwindigkeit von max. 25km/h eingehalten werden (25 km/h Schild am Anhänger)