Wer wegen des Besitzes geringer Mengen Cannabis einen Eintrag im Bundeszentralregister (BZR) hat, könnte sich bald freuen: Das Cannabisgesetz (CanG), das der Bundestag Ende Februar beschlossen hat und das am 1. April in Kraft treten soll, sieht rückwirkende Straffreiheit vor. Laut Bundesgesundheitsministerium bedeutet dies, dass eingetragene Verurteilungen wegen Besitz, Erwerb und Anbau von Cannabis bis zu 30 Gramm beziehungsweise drei Pflanzen auf Antrag aus dem Register gelöscht werden können.
Die geplante Regelung sorgt bundesweit für rege Diskussion. Und auch bei den Staatsanwaltschaften in Unterfranken gibt es unterschiedliche Meinungen.
Schweinfurter Oberstaatsanwalt sieht kein Grund, rückwirkend zu annullieren
"Ich halte diese Regelungen in rechtspolitischer Hinsicht für überflüssig, denn nach bisherigem Recht waren die Taten strafbar", sagt Reinhold Emmert, Oberstaatsanwalt in Schweinfurt. Er sehe keinen Grund, die Folgen rechtmäßig erfolgter Verurteilungen rückwirkend zu annullieren. "Für besondere Einzelfälle, zum Beispiel die laufende Verbüßung einer Freiheitsstrafe wegen nunmehr straffreien Verhaltens, hätte man sicher geeignete Regelungen finden können", meint Emmert.
Tobias Kostuch, Oberstaatsanwalt in Würzburg, kann den Ansatz hingegen nachvollziehen. "Bei den Fällen, die jetzt erst noch zur Vollstreckung anstehen, wäre es kaum vermittelbar, warum sie noch vollstreckt werden sollen, wenn das Gesetz dafür gar nicht mehr existiert", sagt Kostuch. Die geplante Tilgung der Einträge im BZR geht seiner Meinung nach jedoch zu weit. Für die Staatsanwaltschaften und Gerichte würde dies nur erheblichen Mehraufwand bedeuten.
Genaue Prüfung und eventuell neues Strafmaß nötig
Denn die Staatsanwaltschaften müssen nun alle Akten zu Verfahren wegen Cannabisbesitz der vergangenen Jahre erneut sichten und dabei prüfen, ob ein rückwirkender Straferlass in Betracht kommt. Dabei spielt es laut Kostuch keine Rolle, wann das Vergehen verübt wurde, sondern ob die Vollstreckung schon abgeschlossen ist. In diesem Fall "tritt keine rückwirkende Straffreiheit ein", sagt der Oberstaatsanwalt. "Der Verurteilte kann lediglich die Löschung der Eintragung im BZR beantragen." Ist die Vollstreckung noch nicht abgeschlossen, trete Straffreiheit ein.
"Ein besonders hoher zeitlicher, personeller und organisatorischer Aufwand wird bei den Urteilen entstehen, denen neben nunmehr straffreiem Verhalten Taten zugrunde liegen, die unverändert strafbar sind", sagt Emmert. Wenn beispielsweise jemand verurteilt worden sei, weil er einmal mit Amphetamin handelte und ein anderes Mal Cannabis bei sich hatte, müsse die einheitlich ausgesprochene Strafe neu festgesetzt werden. "Ist aber jemand deshalb verurteilt worden, weil er mit Amphetamin gehandelt hat und dabei in nunmehr straffreiem Umfang Marihuana besessen hat, muss die Strafe nicht nachträglich angepasst werden."
Staatsanwaltschaften Würzburg und Aschaffenburg sichten Altverfahren bereits seit Ende 2023
Bei der Staatsanwaltschaft Schweinfurt ist noch nicht klar, wie viele Akten jetzt neu geprüft werden müssen. Reinhold Emmert geht aktuell von rund 500 aus. Die Würzburger Staatsanwaltschaft hat laut Tobias Kostuch bereits alle 1200 Verfahren gesichtet. Bei rund 150 bis 200 müsse das Urteil voraussichtlich abgeändert werden, sagt der Oberstaatsanwalt. Für das Sichten der Unterlagen seien einige Überstunden vonnöten gewesen.
Auch die Staatsanwaltschaft Aschaffenburg hat bereits seit Ende 2023 mehr als 600 Strafakten gesichtet und geprüft. Ein rückwirkender Straferlass werde vermutlich für 400 in Betracht kommen. Die Staatsanwälte und Rechtspfleger dort hätten "die Aufgabe durch zusätzliche Arbeitszeit erledigt", sagt Oberstaatsanwalt Marco Schmitt. "Sie haben während der Woche länger gearbeitet und teilweise auch am Wochenende die Verfahren gesichtet."
Nur so sei es möglich, rechtzeitig auf die ab 1. April geplante rückwirkende Straffreiheit zu reagieren. Tobias Kostuch hält die Zeit für sehr knapp: "Ich würde mir wünschen, dass man die Rückwirkungsregelung zum Beispiel mit einer halbjährigen Übergangsfrist ausgestaltet."
Wenn beim Atemalkoholtest ein entsprechender Wert herauskommt, muss auch eine Blutentnahme erfolgen, unter Einbeziehung des "Gesundheitssystems", jahrzehntelange Praxis....
Ihre Aussage, Wein würde wegen des Geschmackes getrunken, die ist doch sehr dürftig, denn dann würde die schädliche Wirkung von Alkohol ja billigend als Nebenwirkung in Kauf genommen um des angeblichen Genusses Willen.
Und die Aussage, Hanf würde einzig zu Rauschzwecken konsumiert, die entbehrt sämtliche Kenntnisgrundlagen.
Aber so ist das halt, wenn Ahnungslosigkeit vorschreiben will, was zu tun oder zu lassen ist.
Neulich wurde in dieser Zeitung eine Unfallstatistik für Unterfranken veröffentlicht, und da sprechen die absoluten Zahlen eine sehr deutliche Sprache.
https://www.mainpost.de/regional/wuerzburg/trauriger-rekord-auf-unterfrankens-strassen-so-viele-alkoholunfaelle-wie-seit-zehn-jahren-nicht-art-11402484
Es ist außerdem sehr müßig, sich auf Diskussionen einzulassen, bei denen Argumente stets ins Leere laufen!
Hochachtungsvolle Grüße.
Ansonsten ist Meinung individuell und Fakten sind belegbar.
Kaum einmal konnte man da Stimmen vernehmen, die die Justiz vor Hanfurteilen schützen wollte, weil das zuviel sinnfreie Arbeit sei❗
Nein, da haben die Unterdrückungsmechanismen stets wie geschmiert geklappt, Politik bzw. Alkohol-Lobby schafft an, Schnüffler fangen Deliquenten mwd zuhauf und eine damals und heute nicht völlig überforderte Justiz 😁 fällt kritiklos Urteile am laufenden Band ohne sich dabei um Verhältnismäßigkeit, Anstand und Menschlichkeit jemals gekümmert zu haben.
Und weil jetzt solche Vertreter wie Aiwanger und Söder meinen, Hanf habe in Bayern nix zu suchen, da springen die unabhängigen Kinder Justitias natürlich wie die Schoßhündchen der Politik und zetern rum, dass es peinlicher kaum noch geht ❗
Der Ermessensspielraum, wegen Geringfügigkeit Cannabisverfahren einzustellen, der wurde in Bayern selten genutzt. Dann machste halt jetzt Überstunden, Justiz❗
Wenn die Staatsanwaltschaft irgendwelchen "Hobbys" frönt und sich CSU-mäßig inszenieren will, hat sie doch auch kein Problem damit, die Polizei damit zu belasten.
Überstunden, Aktenberge - alles kein Problem, solange die Polizei das erledigt. Jetzt ist man halt mal selber dran....
Das zugrundeliegende Gesetz stammt aus dem Jahr 1974 (!!) und wurde im Rahmen der großen "Strafrechtsreform" erlassen.
§ 313 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch – EGStGB lautet:
1) »Rechtskräftig verhängte Strafen wegen solcher Taten, die nach neuem Recht nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht sind, werden mit Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind.
(4) Enthält eine Gesamtstrafe Einzelstrafen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und andere Einzelstrafen, so ist die Strafe neu festzusetzen.«
Oder wussten dass die Hampelmänner nicht?