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Würzburg
Revision eingereicht: Staatsanwaltschaft akzeptiert Freispruch nach tödlichen Messerstichen in Würzburg nicht
Die Staatsanwaltschaft legt Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg ein. Sie sieht bei den tödlichen Stichen vor Stift Haug keine Notwehrsituation gegeben.
Oberstaatsanwalt Thorsten Seebach hat Revision gegen das Urteil des Würzburger Landgerichts eingelegt: Den Freispruch im Prozess um tödliche Messerstiche akzeptiert er nicht. 
Foto: Thomas Obermeier | Oberstaatsanwalt Thorsten Seebach hat Revision gegen das Urteil des Würzburger Landgerichts eingelegt: Den Freispruch im Prozess um tödliche Messerstiche akzeptiert er nicht. 
Aaron Niemeyer
 |  aktualisiert: 03.08.2024 02:40 Uhr

Die Staatsanwaltschaft Würzburg will den Freispruch eines 23-Jährigen, der im September 2023 mit Messerstichen eine Person getötet und zwei weitere schwer verletzt hatte, nicht akzeptieren. "Wir haben Revision eingereicht", teilte ein Sprecher am Montag auf Anfrage mit. "Wir halten eine Verurteilung für sachgerecht und erforderlich."

Am Donnerstag hatte das Landgericht Würzburg den Angeklagten nach einem langwierigen Prozess voller widersprüchlicher Zeugenaussagen wegen "erheblicher Hinweise auf eine Notwehrsituation" freigesprochen. Oberstaatsanwalt Thorsten Seebach hingegen hatte eine Gesamtstrafe von zwölf Jahren für die Attacke auf die drei Opfer in der Nähe des Würzburger Clubs "Studio" gefordert. Eine Notwehrsituation sei nicht erkennbar, sagte er in seinem Plädoyer.

Angeklagter war vor Würzburger Club mehrfach geschlagen worden

Zu den Messerstichen war es nach einem Streit gekommen: Der stark alkoholisierte 23-Jährige hatte Frauen vor dem Club angesprochen – darunter die Freundin eines Türstehers, die auf seine Ansprache aggressiv reagiert hatte.

Der Türsteher kam hinzu und schlug den 23-Jährigen mehrfach ins Gesicht, sodass er einen Trommelfellriss erlitt. Im Anschluss wurde er nach Auffassung des Gerichts vor dem "Studio" von mehreren Personen geschlagen und geschubst.

Die Situation verlagerte sich in Richtung des Kreisverkehrs vor Stift Haug. Ein 28-Jähriger mischte sich ein, der nach Auffassung der Staatsanwaltschaft und laut Aussagen einiger Zeugen schlichten wollte. Mehrere Zeugen wollen jedoch auch gesehen haben, wie er den Angeklagten schubste oder schlug.

Landgericht Würzburg hat im Zweifel für den Angeklagten entschieden

Der 23-Jährige zückte ein Messer und verletzte ihn mit mehreren Stichen tödlich. Zwei weitere Personen verletzte er schwer. Was in den Sekunden vor den Stichen genau passierte, ist nach Auffassung des Landgerichts unklar. Die Anklage habe sich nicht bestätigt. Im Zweifel müsse daher zu Gunsten des Angeklagten entschieden werden.

 
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  • Heike Pauline Grauf
    @ Johannes Metzger
    Den Ausdruck "beleidigte Leberwurst" bei einem Messerprozess mit Todesfolge zu verwenden, ist absolut pietätlos. Der Oberstaatsanwalt hat doch völlig recht, Rechtsmittel, welche auch immer, einzulegen. Wer ein Messer mit sich führt und dieses zum Schwerverletzen und Töten verwendet, gehört aus dem Verkehr gezogen. Der Angeklagte, der offensichtlich im Suff eine Frau belästigt hat, hat die ganze Tragödie doch ins Rollen gebracht. Er hätte sich auch ohne gefährliche Waffe wehren können, wie die anderen Beteiligten. Zumal er, wie mir jemand mitgeteilt hat, erst noch das Messer zuhause geholt haben soll.(!) Ob das nun stimmt oder nicht, auch ein Richter, der einen Belästiger und mordenden Aggressor freispricht, gehört eigentlich auf die Anklagebank. Oder mal zum Psychologen.
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  • Johannes Metzger
    Spielt hier ein Oberstaatsanwalt die beleidigte Leberwurst, oder hätten andere Oberstaatsanwälte in einem ähnlichen Verfahren (und anderen Bundesländern) auch Revision eingelegt?
    Wie ist der Verfahrensablauf, wenn die Revision zugelassen wird?
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  • Georg Ries
    zum Begriff der Revision könnte man in der MP lesen

    https://www.mainpost.de/regional/wuerzburg/urteil-nach-freispruch-in-wuerzburg-angefochten-was-ist-der-unterschied-zwischen-berufung-und-revision-art-11580771
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  • Hans-Martin Hoffmann
    Streitpunkt - @ Johannes Metzger -

    ist soweit ich das verstehe die Frage, ob hier tatsächlich eine Notwehr vorlag (und vmtl. außerdem, ob diese im Fall des Falles verhältnismäßig war).

    Ich bin zwar kein (Ober-)Staatsanwalt, aber - auch wenn es sich das Gericht nicht leicht gemacht hat - einen Erstochenen und zwei (Schwer-)Verletzte bei einer Schlägerei kann man mMn nicht mit einem Freispruch wg. Notwehr quittieren.

    Insbesondere wenn man dabei ins Kalkül zieht, dass der Täter vorher (nach Buchstaben des Gesetzes) bewaffnet im Alkoholrausch Frauen belästigt hat und die Schlägerei und somit die Gefahrensituation durch ebendieses Verhalten erst herbeigeführt wurde. Das kann ja wohl nicht auch noch "belohnt"/ zur Nachahmung empfohlen werden?!

    Dass die übrigen Herr- und Damenschaften, die da mitgewirkt haben, sich ebenfalls verantworten müssen, finde ich aber andererseits auch. Steht da nicht möglicherweise sogar ein Landfriedensbruch im Raum?
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