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Würzburg
Nach Attacke mit Hammer: 21-Jähriger in Freiheit entlassen
Bei einem Streit zwischen Arbeitern schlug ein Mann aus dem Landkreis Main-Spessart mit einem Hammer auf einen Kollegen ein. Das Gericht hält ihn für schuldunfähig.
Bei einer Verhandlung im Landgericht Würzburg stand die Frage im Mittelpunkt, ob ein 21-Jähriger nach einer Attacke auf einen Kollegen in einer Psychiatrie untergebracht werden muss.
Foto: Daniel Peter | Bei einer Verhandlung im Landgericht Würzburg stand die Frage im Mittelpunkt, ob ein 21-Jähriger nach einer Attacke auf einen Kollegen in einer Psychiatrie untergebracht werden muss.
Jonas Keck
 |  aktualisiert: 18.02.2024 05:39 Uhr

Mehrmals schlug ein 21-Jähriger mit einem Hammer auf den Kopf eines Kollegen ein. Dafür musste sich der Arbeiter vor dem Landgericht Würzburg verantworten. Angeklagt war er wegen versuchten Totschlags. Im Laufe des Verfahrens rückte jedoch die Frage in den Fokus, ob der junge Mann in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden muss. Nun kam er jedoch frei.

Die Tat ereignete sich am Fließband eines Würzburger Entsorgungsunternehmens im vergangenen August. Bei einem Streit mit einem Kollegen griff der 21-jährige Angeklagte zu einem Hammer. Er gestand, drei oder vier Mal mit dem Werkzeug auf den Kopf eines 35-Jährigen eingeschlagen zu haben. Einem rechtsmedizinischen Gutachter zufolge erlitt der Geschädigte drei Platzwunden am Kopf, die nicht lebensbedrohlich waren. Im Prozess wurde deutlich, dass der 21-Jährige zum Tatzeitpunkt massiv überarbeitet war. Zwei Arbeitsplätze, die Renovierung des gekauften Hauses und der Kredit hätten ihn belastet.

Stimmen eines "Teufels" gehört

Einer Psychologin des Bezirkskrankenhauses für Psychiatrie in Lohr (Lkr. Main-Spessart), wo er derzeit untergebracht ist, erzählte der Beschuldigte, dass er vor der Tat Stimmen eines "Teufels" gehört habe. Ein psychologischer Gutachter stellte eine paranoide Schizophrenie bei ihm fest. Bei dem Angeklagten handle es sich demnach um eine "unreife Persönlichkeit", die nicht über die Fähig­keit verfüge, das Un­recht der Tat zu erkennen. Außerdem gehe vom Beschuldigten eine "erhöhte Gefährlichkeit" aus.

Psychisch kranke Täter werden nach Paragraf 63 unter bestimmten Umständen auf unbestimmte Zeit in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht, wenn sie eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen. Dafür plädierte der Oberstaatsanwalt. Stehe der Beschuldigte erneut unter Stress "muss da nur ein Gegenstand in der Nähe liegen und dann geht das schlimmer aus".

Beschuldigter: "Ich will in den Knast"

Der Anwalt des 21-Jährigen betonte, dass Urteilen des Bundesgerichtshofs zufolge "alltägliche Ereignisse" dazu geeignet sein müssen, "den Schub auszulösen", der zur Tat führt. Das sei bei seinem Mandanten nicht der Fall. Aufgrund der paranoiden Schizophrenie zum Tatzeitpunkt halte er ihn zudem nicht für schuldfähig. Von einer dauerhaften Erkrankung könne aber nicht ausgegangen werden, weshalb er sich gegen die Unterbringung in der Psychiatrie aussprach.

Der Beschuldigte betonte mehrfach, nicht in die Psychiatrie, sondern ins Gefängnis zu wollen: "Ich will in den Knast. 63er ist Scheiße." Doch der 21-Jährige muss nach dem Urteil des Gerichts nicht in Haft, da er zum Tatzeitpunkt unter einer psychischen Störung gelitten habe und daher schuldunfähig sei.

"Menschen, die psychisch krank sind, gehören zu unserer Gesellschaft dazu", sagte der Vorsitzende. Es falle nicht leicht, Menschen in die Freiheit zu entlassen, von denen statistisch gesehen ein erhöhtes Risiko ausgehe. Die Unterbringung in der Psychiatrie sei "eine der schärfsten Sanktionen" des deutschen Rechts. Voraussetzung für die unbefristete Unterbringung in der Psychiatrie sei eine dauerhafte psychische Störung. Doch an der Dauerhaftigkeit der Krankheit hatte das Gericht seine Zweifel. Und im Zweifel sei zugunsten des Beschuldigten zu entscheiden. "Es ist nicht unsere Aufgabe, allgemeine Gefahrenabwehr auf Verdachtsbasis zu betreiben", lautete die Begründung des Gerichts.

Rechtsmittel können noch eingelegt werden.

 
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    Psychologische Gutachter ist immer prima. Irgendwas bescheinigen und wenn als Konsequenz was schief geht, dann muss man ja nicht die Verantwortung dafür übernehmen. Wenn so ein Typ weiter frei rumläuft und den nächsten attackiert, Pech gehabt.
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  • ba.stark@web.de
    Man hätte schon erwähnen können das mit "63er ist Scheiße" der §63 des Strafgesetzbuches gemeint ist und was da grob drin steht.
    Nicht jeder macht sich die Mühe und schlägt den Paragraphen entsprechend nach.

    https://dejure.org/gesetze/StGB/63.html
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  • kleinhenz_philipp@web.de
    Die Mühe, das nachzuschlagen, muss sich der aufmerksame Leser nicht machen. Zwei Absätze vor dem erwähnten Zitat finden Sie die Erklärung.
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  • ba.stark@web.de
    Ich bin mir nicht ganz sicher wie der Orginalartikel vor der Überarbeitung aussah und was daran geändert wurde denn auswendig lerne ich so eine Meldung nicht.

    Sollte es schon vorher erwähnt gewesen sein und ich habe es wirklich überlesen war es mein Fehler und Sie haben natürlich vollkommen Recht!
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  • ralf-zimmermann
    Die Erklärung zum Paragraph 63 stand von Anfang an im Artikel, angepasst wurde lediglich die Überschrift.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ralf Zimmermann, Main-Post Digitales Management
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  • saf.wuerzburg@t-online.de
    Und es bricht sich mit Sicherheit keiner einen Finger ab, mal im Internet zu recherchieren, was der § 63 StgB zu bedeuten hat.
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  • saf.wuerzburg@t-online.de
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