Seit dem 27. Januar gelten neue Vorgaben für Arbeitgeber beim Thema Homeoffice und mobilen Arbeiten. Unternehmen müssen ihren Angestellten nun gestatten, daheim zu arbeiten – wenn dem keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Doch welche Regeln gelten beim Arbeiten in den eigenen vier Wänden? Und gibt es rechtliche Unterschiede zwischen Homeoffice und mobilem Arbeiten? Die wichtigsten Fragen und Antworten.
Umgangssprachlich würden die Begriffe oft ungenau verwendet werden, erklärt Matthias Heese, Anwalt für Arbeitsrecht mit Kanzlei im Würzburger Stadtteil Heidingsfeld. Den Hauptunterschied sieht der Experte darin, dass beim Homeoffice das Arbeiten nur in der eigenen Wohnung an einem fest eingerichteten Arbeitsplatz stattfindet. Beim Mobile Office dagegen könne man arbeiten, wo man möchte – also theoretisch zum Beispiel auch in einem Café, bei Freunden oder im Zug.
Auch rechtlich gibt es einen Unterschied zwischen den beiden Formen des Arbeitens. Im Homeoffice gilt laut Rechtsanwalt Heese grundsätzlich die sogenannte Arbeitsstättenverordnung. Das bedeute, dass der Arbeitgeber den Arbeitsplatz in der Wohnung des Angestellten nach bestimmten Vorschriften einrichten muss und die Kosten dafür zu tragen hat. Die Anforderungen beim mobilen Arbeiten seien dagegen flexibler. Hier würde die Arbeitsschutzverordnung nicht gelten. Es handele sich, so Heese, vielmehr um eine freiwillige Entscheidung der Arbeitnehmer, etwaige Einschränkungen zugunsten von Fernarbeit in Kauf zu nehmen.
"Versichert ist man immer, egal wo man arbeitet", sagt der Experte. Es komme aber darauf an, ob der Unfall im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit passiert sei. Stürzt man etwa beim Weg auf die Toilette, haftet laut dem Anwalt die gesetzliche Unfallversicherung nicht. Passiere der Unfall aber beim Weg zur Mülltonne, um den für die Arbeit benötigten Papierkorb auszuleeren, müsse die Versicherung zahlen. Auch Folgeschäden, die am eigenen Eigentum durch einen Arbeitsunfall entstehen könnten, hätte die gesetzliche Unfallversicherung zu übernehmen.
"Das Bundesarbeitsgericht hat schon 2003 entschieden, dass eine Arbeitnehmerin, die ein Zimmer allein zur Erfüllung ihrer Arbeitspflicht nutzt, ein Vermögensopfer im Interesse der Arbeitgeberin erbringt", berichtet Rechtsanwalt Heese. Daraus erfolge ein Anspruch auf Anwendungsersatz, etwa für die dadurch steigenden Nebenkosten. "Aber wer nutzt sein Homeoffice schon ausschließlich für den Betrieb?", gibt der Anwalt zu Bedenken. Fünf Euro pro Tag im Homeoffice, maximal aber 600 Euro jährlich, kann man laut dem Experten jedoch von den Steuern absetzen. Für Arbeitsmaterial, zum Beispiel Papier oder Druckerpatronen, bestehe grundsätzlich ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber.