Rund um den ersten Mai gibt es viele Traditionen und Bräuche - besonders in Bayern. Neben Maibäumen, Wanderungen und Ausflügen gehören auch Demonstrationen und Protestzüge normalerweise fest zum Maifeiertag dazu. Die Corona-Pandemie sorgt diesmal jedoch für Einschränkungen. Wir erklären, was erlaubt ist und was nicht.
Ab dem 4. Mai werden Versammlungen bis 50 Personen wieder möglich sein. Das hat die bayerische Staatsregierung am Dienstag beschlossen. Allerdings gelten dann einige Regeln für solche Veranstaltungen. Sie dürfen nur im Freien und an einem festen Ort stattfinden und nicht länger als eine Stunde dauern. Die Teilnehmer müssen einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten. Außerdem dürfe es "nur eine Veranstaltung pro Tag zu einem Thema" geben, so Innenminister Joachim Hermann. Im Einzelfall sind Versammlungen unter diesen Voraussetzungen auch schon ab 1. Mai möglich. Die Entscheidung treffen Hermann zufolge die Behörden vor Ort. In Würzburg etwa seien Demonstrationen am Feiertag grundsätzlich möglich, teilt Rathaussprecher Christian Weiß mit. Bereits in der vergangenen Woche hatten in Würzburg mehrere Versammlungen stattgefunden.
Ein Maibaum sei erlaubt, wenn das Aufstellen eine Privatfirma oder Mitarbeiter der Kommune übernehmen, informiert Verena Emmer, Sprecherin des bayerischen Gesundheitsministeriums. Dabei zuzusehen gelte allerdings nicht als triftiger Grund, die Wohnung zu verlassen. Ansammlungen von Schaulustigen werde die Polizei auflösen, so Emmer.
Veranstaltungen sind weiterhin nicht erlaubt. Deshalb werde es diesmal keine Maifeste geben, teilt die Sprecherin des Gesundheitsministeriums mit. Auch Maifeuer dürfen nicht entzündet werden.
Dagegen sei nichts einzuwenden, so Oliver Platzer, Sprecher des bayerischen Innenministeriums. Allerdings solle die Wanderung in der näheren Umgebung stattfinden - und nur mit Mitgliedern des eigenen Haushalts oder einer weiteren Person. "Trifft man sich mit einer Person, die nicht dem eigenen Hausstand angehört, darf man also nur zu zweit sein", teilt Platzer mit. Eine gemeinsame Wanderung zweier Familien etwa sei demnach nicht möglich. Auch von größeren Ausflügen rät das Innenministerium ab.
Spritztouren mit dem Auto oder dem Motorrad sind aktuell nicht erlaubt, informiert Platzer. Dasselbe gilt für Fahrten mit dem Motorboot.
Alleine oder mit Mitgliedern des eigenen Haushalts ist das erlaubt, teilt das Innenministerium auf seiner Internetseite mit. Allerdings sei es Grundvoraussetzung den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen einzuhalten.
Die Maskenpflicht gilt auch weiterhin. Wer am 1. Mai mit öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs ist, müsse daher eine Schutzmaske tragen, so der Sprecher des Innenministeriums. Um kurzzeitig Mund und Nase zu bedecken, seien auch ein Schal oder ein Halstuch ausreichend. Ausgenommen sind Kinder unter sechs Jahren und Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können. Diese müssen allerdings eine ärztliche Bestätigung bei sich tragen.
Das sei erlaubt, informiert Platzer. Sind die Augen erkennbar, reiche das für gewöhnlich aus, um den Fahrer zu erkennen – etwa auf einem Blitzer-Foto. "Klar ist aber auch, dass man als Fahrer nicht 'vollvermummt' im Auto unterwegs sein darf, um gar nicht mehr erkennbar zu sein." In solchen Fällen werde die Polizei einschreiten. Außerdem dürfe eine Schutzmaske nicht die Sicht des Fahrers beeinträchtigen, zum Beispiel weil sie zu groß ist oder die Brille beschlagen lässt.