Vom großen Familienhund bis zum Zwergkaninchen der Kinder: Viele Menschen besitzen ein Tier. Aber wie sind die Regeln in Mietwohnungen? Nicht überall darf jedes Haustier einfach gehalten werden. Teilweise muss der Vermieter um Erlaubnis gefragt werden. Und wer sein Tier in der Wohnung halten darf, muss bestimmte Regeln beachten. Gegebenenfalls kann die Erlaubnis zur Tierhaltung auch zurückgenommen werden.
Der Vermieter könne Haustiere nicht generell verbieten, erklärt Ulrike Kirchhoff von Haus & Grund Bayern. Ist ein solches Haustier-Verbot im Mietvertrag festgehalten, sei es unwirksam. Bei manchen Tierarten könne der Vermieter allerdings "seine vorherige Zustimmung zur Haltung verlangen", so Kirchhoff.
"Maßgeblich sind die Regelungen im Mietvertrag", erklärt Monika Schmid-Balzert vom Landesverband Bayern des Deutschen Mieterbunds (DMB). Die Katzen- oder Hundehaltung in der Mietwohnung könne unter "Erlaubnisvorbehalt" stehen, erklärt sie. Allerdings: Habe der Vermieter die Haltung von "üblichen Haustieren" - zu welchen insbesondere Hund und Katze gehören - erlaubt, müsse er diesbezüglich nicht um Erlaubnis gefragt werden, informiert Kirchhoff.
Für Tiere, "die als potenziell gefährlich gelten", wie beispielsweise Giftschlangen oder Vogelspinnen, sei immer die Zustimmung des Vermieters notwendig, so Kirchhoff weiter. Für solche Tiere könne auch eine Haltungserlaubnis nötig sein. Für sogenannte Kleintiere, wie Hamster, Fische oder Meerschweinchen brauche der Mieter dagegen generell keine Erlaubnis. Ihre Haltung werde als "vertragsgemäßer Gebrauch der Mietwohnung angesehen", erklärt Kirchhoff. Allerdings dürfen nicht "übermäßig viele" Kleintiere gehalten werden.
Erlaube der Vermieter die Haltung nicht, müsse das "begründet werden und nachvollziehbar sein", so Schmid-Balzert. Die bloße Behauptung, dass eine artgerechte Haltung nicht möglich sei, reiche als Grund nicht aus. Eine Hundehaarallergie des Nachbarn sei dagegen schon "tragfähiger", gibt sie ein Beispiel. Auch die Begründung, dass der Hund zu Ruhestörungen führe, sei möglich – dabei genüge es aber nicht, "dass der Hund ein paar Mal am Tag bellt".
Gegen ein Tier könne ebenfalls sprechen, dass es eine Gefahr für die Nachbarn darstelle, weil es sich aggressiv verhalte, zeigt Ulrike Kirchhoff auf. "Maßgeblich ist letztlich stets eine ausgeglichene Abwägung der Belange und Interessen der betroffenen Parteien", erklärt sie.
Braucht der Mieter die Erlaubnis für ein Tier, das er in der Wohnung hält, hat sie aber nicht, "kann der Vermieter nach Abmahnung die fristlose Kündigung aussprechen", erklärt Schmid-Balzert.
"Hat der Vermieter die Erlaubnis für ein Tier erteilt, so bezieht sich die Erlaubnis auch nur auf dieses eine Tier", macht Kirchhoff deutlich. Für weitere Tiere müsse der Vermieter erneut seine Zustimmung geben.
Mieter mit Haustieren müssen "hinsichtlich Lärm und Geruch" Rücksicht auf ihre Nachbarn nehmen, erklärt Schmid-Balzert. Der Vermieter könne auch Verhaltensregeln in den Mietvertrag aufnehmen, so Kirchhoff. Halte sich der Mieter nicht an diese Regeln, könne der Vermieter seine Erlaubnis möglicherweise widerrufen.
Werden beispielsweise die Böden verunreinigt oder gebe es Biss- und Kratzspuren, müsse der Mieter den Schaden bei seinem Auszug ersetzen. In dem Zusammenhang könne der Vermieter eventuell "als Sicherheit eine Geldzahlung über die Kaution hinaus verlangen", erklärt Schmid-Balzert.
Wenn sich die Nachbarn beschweren und der Tierbesitzer nichts an der Situation ändert, "steht eine Kündigung im Raum". Eine Folge könne auch die Zahlung von Schadensersatz an den Vermieter sein, "wenn die Nachbarn wegen der Beeinträchtigung die Miete mindern", so die Information von Schmid-Balzert. Und Kirchhoff erklärt: Sollten die Nachbarn unangemessen beeinträchtigt werden, könne der Vermieter die Erlaubnis für das Tier unter Umständen zurücknehmen.
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