Die bayerische Regelung, wonach wegen der Corona-Krise Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern nicht öffnen dürfen, ist verfassungswidrig. Das stellte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof am Montag fest. Wie Bayerns höchstes Verwaltungsgericht erklärte, sehen die Richter den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes verletzt.
- Hintergrund: Verwaltungsgericht kippt für Wöhrl Corona-Regel
So würden erstens kleinere Läden bevorzugt, die seit diesem Montag wieder öffnen dürfen, soweit sie die Hygiene-Vorschriften einhalten. Zweitens seien etwa Baumärkte, Buchläden oder Autohändler, deren Verkaufsfläche größer als 800 Quadratmeter ist, von der Regelung ausgenommen. Dies sei "aus infektionsschutzrechtlicher Sicht sachlich nicht gerechtfertigt", schreibt das Gericht.
Staatsregierung reagiert auf Beschluss
Ministerpräsident Markus Söder (CSU) kündigte inzwischen schnelle Korrekturen an. Dabei orientiere man sich an der Gerichtsentscheidung, die man natürlich umsetzen werde. Staatskanzleichef Florian Herrmann (CSU) sagte Medienberichten zufolge, man bleibe bei der Beschränkung auf 800 Quadratmeter, aber werde auch größeren Geschäften erlauben, die Verkaufsfläche auf 800 Quadratmeter zu begrenzen. "Wir werden die Infektionsschutzverordnung an diesem Dienstag im Kabinett an die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs anpassen."
In Unterfranken hatte in den vergangenen Tagen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg für Schlagzeilen gesorgt. Die Würzburger Richter hatten dem Nürnberger Modeunternehmen Wöhrl erlaubt, seine Filialen in Würzburg, Schweinfurt und Bad Neustadt (Lkr. Rhön-Grabfeld) an diesem Montag zu öffnen, wenn Wöhrl die Verkaufsflächen auf maximal 800 Quadratmeter reduziert. Die Verkaufsflächen aller vier Modehäuser liegt deutlich über 800 Quadratmeter.
Bayerns Gesundheitsministerin Melanie Huml (CSU) erklärte am Wochenende, die Staatsregierung teile die Rechtsauffassung des Würzburger Gerichts nicht – und verwies unter anderem auf die ausstehende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, das nun vorliegt.
Mir ist neu, daß sich das GG auf *juristische Personen* bezieht. Man lernt nie aus!
Also auf *den genauen Wortlaut* bin ja dann doch gespannt.
Mit der Begründung könnte man nun - theoretisch - die unterschiedlichen Regelungen in den Bundesländern kippen. Das GG gilt ja schließlich für ganz Deutschland, oder?
Eine Antwort, tausend neue Fragen ...
Zitat aus MP: "... Man habe "lediglich die Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG festgestellt"."