
Fast auf den Tag 31 Jahre nach ihrem Tod ist das Urteil im Mordprozess Sabine B. gefallen: Ein 48-Jähriger aus dem Landkreis Main-Spessart, der zur Tatzeit 17 Jahre alt war, wurde vom Landgericht Würzburg verurteilt, die 13-Jährige im Dezember 1993 auf einem Reiterhof in Wiesenfeld ermordet zu haben.
Das Urteil ist ein Balanceakt für die Würzburger Justiz, die sich in der Bewertung des Falles keineswegs einig war. Und für Laien ist das Urteil - Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten - in vielen Punkten nicht immer nachvollziehbar. Warum wurde ein 48-Jähriger nicht wie ein Erwachsener verurteilt? Warum erhält ein Mörder nicht "lebenslang"? Wieso war und ist der jetzt Verurteilte nicht in Haft?
Zur Tatzeit 17 Jahre: Der 48-Jährige wurde nach Jugendstrafrecht verurteilt
Martina Pfister-Luz, Sprecherin des Landgerichts Würzburg, erklärt wichtige Punkte zu der Entscheidung. So hatte das Gericht beim Angeklagten offenbar keine Flucht- oder Verdunklungsgefahr gesehen. Obwohl unter Mordverdacht, war der 48-Jährige nicht in Untersuchungshaft. Er kam als freier Mann in die Verhandlung.
Die Verurteilung erfolgte unter Jugendstrafrecht. Das Gericht hatte dabei keinen Ermessensspielraum: "Abzustellen ist auf das Alter des Angeklagten zur Tatzeit", erklärt Pfister-Lutz. "Das sagt Paragraf 48 Absatz 1 des Jugendgerichtsgesetzes eindeutig."
Wenn Rechtskraft eintritt: Der Verurteilte würde nicht in einer Jugendstrafanstalt untergebracht
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wird es rechtskräftig, müsste der 48-Jährige die Jugendstrafe in einer Justizvollzugsanstalt für Erwachsene verbüßen, nicht in einer Anstalt für Jugendliche. Ist das 24. Lebensjahr vollendet, soll die Jugendstrafe "nach Paragraf 89 b Absatz 1 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogen werden", erklärt die Gerichtssprecherin.
Revision vor dem BGH: Für die schriftliche Urteilsbegründung läuft die Frist
Unmittelbar nach dem Urteil hat die Verteidigung angekündigt, Revision einzulegen. Wie lange es dauert, bis der Bundesgerichtshof (BGH) darüber entscheidet, kann laut Pfister-Luz nicht gesagt werden. Dazu muss ihm das Urteil mit vollständiger Begründung schriftlich vorliegen.
Die Frist für die schriftliche Urteilsbegründung des Landgerichts beträgt elf Wochen. Und, erklärt die Sprecherin: "Der, der Rechtsmittel einlegt, kann grundsätzlich binnen eines Monats das Rechtsmittel begründen."
Obwohl diese Art des Vollzugs lt kriminologischen und soziologischen Studien zu einer deutlich geringeren Rückfallquote führt, gibt es in Bayern nur wenig Plätze.