Bei der Bundeswehr geht es manchmal nicht nur um den Verteidigungsauftrag oder Auslandseinsätze. Sondern zum Beispiel auch um die Frage, wann ein Berufssoldat, der die Fahrt zur Arbeit abrechnet, mit seinem Pkw die Arbeitsstätte erreicht: Schon an der Wache oder erst einige hundert Meter weiter am Dienstgebäude, in dem sein Schreibtisch steht ? Das zumindest war jetzt die Frage eines Verhandlungstages am Würzburger Verwaltungsgericht.
Von der Wohnung bis zum Dienst: Mehr als 30 Kilometer oder nur 29,9?
Es ging um "Trennungsgeld" - bei dem es darauf ankommt, dass die Entfernung zwischen Wohnung und Kaserne mindestens 30 Kilometer beträgt. Vor Gericht wurde jetzt um Meter gestritten. Der erster Fall: Einem Unteroffizier , der von Kitzingen aus täglich zur Kaserne nach Veitshöchheim (Lkr. Würzburg) fährt, hatte das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr in Münster das Trennungsgeld abgelehnt. Die Begründung: die Entfernung zwischen Wohnung und Kaserneneinfahrt betrage nur 29,9 Kilometer.
Argumentation des Klägers: "Fahrt zur Arbeit endet nicht an der Wache"
Die vom Kläger unter Hinweis auf gängige Routenplaner berechnete Entfernung von mehr als 30 Kilometer zwischen Wohnung und Arbeitsplatz akzeptierte das Bundesamt nicht. Der Soldat erreiche seine Arbeitsstätte an der Schranke, beim Einfahren ins Kasernengelände, und nicht erst am einige hundert Meter davon entfernten Dienstgebäude.
Das Verwaltungsgericht Würzburg ging nun davon aus, dass die für korrekte Kilometerangaben zuständige Stelle der Bundeswehr zwar genauere Ergebnisse ermittle als handelsübliche Routenplaner und akzeptierte die Distanz von 29,9 Kilometern. Aber, Endpunkt sei nicht das Kasernen-Tor, sondern der Eingang zu dem Gebäude, in dem der Kläger seinen Dienst zu verrichten hat. Dieser sei etwa 338,40 Meter von Wache und Schlagbaum entfernt. Damit sei der Soldat tatsächlich mehr als 30 Kilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unterwegs.
Was ist eine "Dienststätte", was eine "Dienststelle"?
In seinem Fall ging es um "Kilometergeld" in Höhe von 2765 Euro jährlich. Seine Klage war erfolgreich. Ausschlaggebend für das Gericht war eine umfangreiche Auseinandersetzung mit dem Begriff "Dienststätte": Diese sei abzugrenzen von den Begriffen "Dienstort" und "Dienststelle". Der Soldat müsse die Strecke bis zur "Dienststätte" zurücklegen, um an seinen Arbeitsplatz zu gelangen und könne seinen Dienst nicht an einer beliebigen Stelle innerhalb des Kasernengeländes verrichten. Dieser Platz habe ihm der Dienstherr zugewiesen, darauf habe der Soldat keinen Einfluss. Und, so die Richter, daher erscheine es auch richtig, die Kilometerangabe für die Strecke zwischen Wohnung und Dienstgebäude zu machen - und nicht als Zielort das Kasernentor anzunehmen.
Fall Nummer zwei: Ist eine marode Verbindungsstraße im Landkreis Main-Spessart zumutbar?
Im zweiten Rechtsstreit um Trennungsgeld nach dem Soldatenrecht ging es dann um eine Ortsverbindungsstraße zwischen Bühler und Heßlar im Landkreis Main-Spessart. Würde der klagende Berufssoldat diese Straße für die Fahrt von Eußenheim zur Kaserne nutzen, argumentierte die Bundeswehr-Verwaltung, wäre er 28,2 Kilometer unterwegs. Der Kläger begründete die von ihm bevorzugte, etwas längere Strecke mit den Straßenverhältnissen: Die Verbindungsstraße werde fast nur noch von der Landwirtschaft genutzt, die Fahrbahn habe viele Löcher, werde im Winter schlecht geräumt und da sie an Waldrand entlang führt, sei die Wildunfall-Gefahr besonders hoch. Die vom üblichen Berufsverkehr benutzte Strecke betrage eben 30,5 Kilometer.
Straße ausreichend befahrbar, Klage abgewiesen
Dass die Ortsverbindung Bühler-Heßlar zum Teil in keinen guten Zustand mehr ist, blieb unbestritten. Doch kam das Gericht zu dem Schluss, dass sie "ohne besondere Nachteile befahrbar" sei. Bei häufigem Wildwechsel müssten Autofahrer ihr Verhalten auch auf anderen Straßen anpassen und für die Befahrbarkeit sei es unerheblich, ob die Straße im Winter ausreichend gestreut wird. Die vom Kläger beschriebenen Mängel würden auch auf andere Landstraßen zutreffen, ohne deswegen ihre "objektive Befahrbarkeit" auszuschließen.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Soldaten aus Main-Spessart ab. Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig
Soldaten Versetzen in neuer Dienststelle die GPS gemessen 29.99Km beträgt. Einfach eine Schande an welchen Stricken man hier zieht und den Staat Schröpft.