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Schweinfurt
Vergewaltigung in Wohngruppe: Landgericht Schweinfurt fällt Urteil gegen 51-Jährigen
Weil er eine Mitbewohnerin vergewaltigt haben soll, wurde der Mann zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Er stritt die Tat bis zuletzt ab.
Zwei Jahre und sechs Monate erhielt ein 51-jähriger Schweinfurter für die Vergewaltigung einer Mitbewohnerin. Kritik erntete vor Gericht der Umgang in der Wohngruppe mit dem Vorfall.
Foto: Oliver Berg, dpa | Zwei Jahre und sechs Monate erhielt ein 51-jähriger Schweinfurter für die Vergewaltigung einer Mitbewohnerin. Kritik erntete vor Gericht der Umgang in der Wohngruppe mit dem Vorfall.
Désirée Schneider
 |  aktualisiert: 20.05.2024 02:39 Uhr

Es seien nach Ansicht des Gerichts "eher haarsträubende" Behauptungen, mit denen ein 51-jähriger Schweinfurter jüngst diejenigen konfrontierte, die zu seiner Hauptverhandlung vor dem Landgericht Schweinfurt erschienen waren, so die Vorsitzende Richterin bei der Urteilsverkündung.

Der Angeklagte soll im September 2023 eine damals 21-jährige Mitbewohnerin in der gemeinsamen Wohngruppe zunächst gegen deren Willen intim berührt und sie anschließend in seinem Zimmer vergewaltigt haben. Dessen ist sich die Kammer nach zwei Verhandlungstagen sicher. Der Angeklagte bestritt dies bis zuletzt.

Angeklagter beharrt auf seine Version der Tat

Bereits am ersten Verhandlungstag hatte der 51-Jährige auf eine ganz andere Version der Tatnacht beharrt. So habe nicht er die junge Frau sexuell bedrängt, vielmehr sei es andersherum gewesen. Quasi unbekleidet habe sie ihn durch die Wohngruppe verfolgt, ihn mit einem Messer zum Geschlechtsverkehr zwingen wollen, so der Angeklagte. Auch die Nachrichten aus dem gemeinsamen Chat, die Hinweise auf den Ablauf des Tatabends geben sollen, habe die 21-Jährige selbst verfasst. Dafür habe sie zwischenzeitlich sein Handy entwendet, sagte der Angeklagte aus.

Dass es sich hierbei nach Ansicht des Gerichts um eine "recht eindeutige Schutzbehauptung" handele, machte die Richterin in ihrer Urteilsbegründung deutlich. Die Kammer sei sich sicher, dass sich die Tat im Wesentlichen wie in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft geschildert zugetragen habe, und verurteilte den 51-Jährigen wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Zusätzlich wurde die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

Damit schloss sich das Gericht im Wesentlichen den Forderungen der Staatsanwaltschaft an. Diese hatte eine Verurteilung wegen Vergewaltigung zu zwei Jahren und acht Monaten sowie die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gefordert.

Verteidigung plädierte auf Freispruch

Anders sah das die Verteidigung. "Es gibt jede Menge Verdachtsmomente gegen meinen Mandanten, das ist nicht zu leugnen", so der Verteidiger. Dennoch plädiere er auf Freispruch. Sein Mandant bestehe nach wie vor darauf, unschuldig zu sein. Auch sehe man in der Indizienkette einige "Widersprüchlichkeiten", zweifle an der Glaubwürdigkeit der Zeugin.

Dieser Einschätzung folgte das Gericht nicht. Nicht nur seien DNA-Spuren der Betroffenen an den Geschlechtsteilen des Angeklagten nachgewiesen worden, auch die Chatnachrichten gäben eindeutige Hinweise auf den Ablauf der Tatnacht. Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin hege das Gericht nicht. Auch nicht, nachdem zwei Betreuerinnen der Wohngruppe diese in ihren Aussagen in Zweifel gezogen hatten.

Umgang in der Wohngruppe stößt vor Gericht auf Unverständnis

Vielmehr seien Kammer und Staatsanwaltschaft in negativer Hinsicht "durchaus erstaunt", wie Verantwortliche der Wohngruppe mit der Situation umgegangen seien, so die Richterin. Spätes Einschreiten, Gespräche zwischen Tür und Angel, Hinweise auf die angeblich "freizügige" Kleidung der Nebenklägerin – "da bekomme ich fast Schnappatmung", so die Richterin. Auch die Nebenklagevertretung hatte in ihrem Plädoyer eine mutmaßliche Befangenheit der aussagenden Betreuerinnen kritisiert.

Für Unklarheit hatte vor Gericht zunächst auch die Frage nach der Unterbringung des Angeklagten gesorgt. Nach Einschätzung des forensisch-psychiatrischen Gutachters sei von einer hohen Wiederholungsgefahr auszugehen. Besonders, wenn der Angeklagte nicht in ein stabiles und professionell betreutes Umfeld entlassen werden könne. Eine Ansicht, der das Gericht folgte. Der 51-Jährige habe "nichts und niemanden, der ihn qualitativ auffangen könnte", so die Richterin. Eine Bewährungsstrafe sei deshalb nicht vertretbar.

Gegen das Urteil ist Revision möglich.

 
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