Im Prozess vor der Großen Strafkammer gegen einen 38 Jahre alten Mann aus dem Landkreis Schweinfurt, dem vorgeworfen wurde Anfang März mit seinem PS-starken Mercedes-SUV acht Mal andere Verkehrsteilnehmer auf der Autobahn 70 ausgebremst zu haben, ist das Urteil gefallen: Weil ohne stationäre Behandlung von ihm auch künftig vergleichbare oder noch schlimmere Taten zu erwarten seien, muss er in einem psychiatrischen Krankenhaus bleiben. Laut Gutachter muss der Aufenthalt mindestens eineinhalb Jahre dauern.
Akribisch ging die Staatsanwältin alle acht Ziffern der Anklageschrift durch, in denen die strafrechtlich relevanten Taten des Beschuldigten benannt sind – von den Nötigungen und gefährlichen Eingriffen in den Straßenverkehr bis zu Sachbeschädigungen an Häusern Türen sowie einem Trampolin. "In allen Fällen hing es vom puren Zufall ab, dass es nicht zu Schäden kam", so die Staatsanwältin.
Der Mann habe jedoch rechtlich ohne Schuld gehandelt, weil er unter paranoider Schizophrenie leide, im Tatzeitraum und laut dem psychiatrischen Sachverständigen weiterhin. Deshalb könne er nicht bestraft werden.
Selbst der Verteidiger fand diesen Antrag "nachvollziehbar". Die Taten "reichen völlig aus, um die Maßregel nach Paragraf 63 anzuordnen." Das Tragische sei, dass sein Mandant offensichtlich durch erheblich belastende Kriegsgeschehnisse, die er als Zeitsoldat im Kosovo und in Afghanistan erleben musste, sowie die Trennung der Lebensgefährtin in eine psychisch schwierige Lage geraten sei, die auch zu diesen Taten geführt habe.
Laut Gericht litt der Angeklagte zur Tatzeit unter akutem Verfolgungswahn
Zuvor sei schließlich nichts vorgefallen. Der Mann ist 38 und hat keine Vorstrafe. Der Anwalt bat die Kammer jedoch, zumindest zu prüfen, ob die Unterbringung etwa bei Depotmedikation und enger Führungsaufsicht zur Bewährung ausgesetzt werden könnte. "Was passiert ist, tut mir leid", sagte der Beschuldigte, er sei bereit für eine Therapie.
Wie erwartet, ordnete die Große Strafkammer des Landgerichts die Unterbringung des Beschuldigten in der Psychiatrie an. Es sei davon auszugehen, dass der Mann im Tatzeitraum unter "akutem Verfolgungswahn" (durch Arbeitskollegen) gelitten habe "und so auch im Straßenverkehr unterwegs war". Rechtlich sah die Kammer nur einen gefährlichen Eingriff in den Verkehr, aber fünf Nötigungen. Gleichwohl sei die Unterbringung zu vollziehen. Denn: "Es ist ein Glücksfall, dass vergleichsweise wenig passiert ist", so die Vorsitzende, "es waren alles gefährliche Situationen."
Der Angeklagte wie die Staatsanwaltschaft verzichteten auf Rechtsmittel – das Urteil ist rechtskräftig.