
Unter anderem wegen bewaffneten Drogenhandels ist ein 32-Jähriger vom Schweinfurter Landgericht zu einer dreijährigen Haftstrafe verurteilt worden. Bei einer Kontrolle wurden bei ihm 43,55 Gramm Haschisch in verkaufsfertigen Päckchen gefunden. Außerdem wurde bei der anschließenden Durchsuchung in seinem Zuhause eine Schreckschusspistole entdeckt.
Nach längerer Diskussion gab der Angeklagte zu, die Drogen zum Verkauf zu besitzen. Zwar gab es im Prozess keine Hinweise darauf, dass er die Pistole beim Verkauf dabei hatte. Wie der Richter erklärte, reicht es für den Tatbestand des bewaffneten Handels aber aus, wenn die Waffe bei einem Teil der Tat im selben Raum war. "Auf die konkrete Verwendung kommt es nicht an, sondern auf die Verfügbarkeit", sagte er.
Was für das Landgericht Schweinfurt für einen minderschweren Fall spricht
Auch wenn sie hinter dem Kühlschrank befestigt war, sei dies hier der Fall gewesen. Da er in seinem Zimmer, in dem auch die Waffe lagerte, die Drogen portioniert und aufbewahrt haben soll, sah das Gericht diesen Tatbestand als erwiesen an. Das Problem für den Angeklagten: Für bewaffneten Handel beginnt das Strafmaß bei fünf Jahren Haft.
Allerdings sagte der Richter auch: "Wenn man sich klarmacht, was eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren bedeutet, ist das hier einfach nicht angemessen." Mehrere Gründe würden für einen minderschweren Fall sprechen. Er nannte unter anderem die psychische Gesundheit des Angeklagten sowie, dass es sich um "weiche Drogen mit reduzierter Gefährlichkeit" und um eine Schreckschusspistole mit Knallmunition handelte. Für den Angeklagten sprach außerdem, dass er sich geständig zeigte. Obwohl die anfänglichen Ausreden beim Richter noch nachhallten: "Man musste Geburtshilfe leisten."
Zwei Fälle von Diebstahl ebenfalls im Urteil eingerechnet
Für die Gesamtstrafe von drei Jahren sorgten noch zwei weitere Vorfälle. Zum einen wurde ein Fahrrad gestohlen. Hieran könne sich der Angeklagte nach eigener Aussage nicht erinnern. Doch ein DNA-Fund führte auch hier zu einem Schuldspruch.
Zum anderen ging es um verschiedene Vorwürfe rund um den Diebstahl eines Autos vom Parkplatz eines Gebrauchtwarenhändlers. Der Angeklagte war hier gemeinsam mit drei anderen Personen beteiligt. Eine Fensterscheibe des Verkaufscontainers wurde eingeschlagen, der Autoschlüssel dahinter gestohlen, genauso wie die Kennzeichen eines anderen Fahrzeugs.
Zwar hat sich der Angeklagte nach Auffassung des Gerichts bei den Vorbereitungen wohl eher passiv verhalten. Doch spätestens als er sich – ohne Führerschein – hinters Steuer setzte, habe er die gesamte Tat mindestens gebilligt. Als Mittäter wurde er also auch hierfür verurteilt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.