
Besonders schnell abgehandelt hat das Amtsgericht Schweinfurt jüngst zwei Fälle von Diebstahl, die sich am Donnerstag im Schweinfurter Stadtgebiet ereignet haben. Gegen 15.40 Uhr am Donnerstagnachmittag entwendete ein 36-Jähriger laut Polizeibericht Parfüm im Wert von 150 Euro aus einer Drogerie in der Gunnar-Wester-Straße. Eine Mitarbeitende der Filiale beobachtete die Tat und alarmierte daraufhin die Polizei. Die Beamten konnten den 36-Jährigen noch vor Ort festnehmen.
Bei einer anschließenden Durchsuchung der Wohnung des Tatverdächtigen fanden die Beamten weiteres Diebesgut. Nach Angaben der Polizei handelt es sich dabei nach aktuellem Ermittlungsstand um Ware, die einem Diebstahl aus aus einem Bekleidungsgeschäft zugeordnet werden konnte.
Der zweite Fall ereignete sich am späten Donnerstagabend im Bereich der Hauptbahnhofstraße. Gegen 23.20 Uhr entwendete ein 21-Jähriger den Geldbeutel einer ebenfalls 21-Jährigen und flüchtete. Kurze Zeit später erkannte die junge Frau den Tatverdächtigen am Hauptbahnhof jedoch wieder und verständigte die Polizei. Als der Tatverdächtige die Beamten bemerkte, versuchte er laut Polizeibericht noch sich des Diebesguts zu entledigen und flüchtete erneut. Nach kurzer Verfolgung konnte er aber vorläufig festgenommen werden.
Beide Tatverdächtige wurden auf Anordnung der Staatsanwaltschaft bereits am nächsten Tag dem zuständigen Richter am Amtsgericht Schweinfurt vorgeführt. Dieser verurteilte den 36-Jährigen und den 21-Jährigen im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens zu mehrmonatigen Bewährungsstrafen.
Wann sind beschleunigte Verfahren zulässig?
Das sogenannte beschleunigte Verfahren stellt eine besondere Verfahrensart dar, "die in einfach liegenden Fällen eine schnelle und effektive Aburteilung ermöglichen soll. Dabei soll die Strafe 'der Tat auf dem Fuße folgen'", heißt es in der Mitteilung der Polizei Schweinfurt. Infrage kommt ein solches Verfahren allerdings nur in bestimmten Fällen. Etwa darf die zu erwartende Freiheitsstrafe nicht höher als ein Jahr sein. Schwere Delikte wie Raub oder Totschlag sind daher von vornherein von solchen beschleunigten Verfahren ausgeschlossen.
Auch kommen dafür lediglich Fälle infrage, in denen der Sachverhalt einfach gelagert oder die Beweislage klar ist. Zudem muss die beschuldigte Person bereits volljährig sein. Bei Jugendlichen, also Personen ab 14 bis einschließlich 17 Jahren, ist die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens nicht zulässig.