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Schweinfurt
Aus Haft entlassen und gleich wieder straffällig: Ladendieb von Detektiv gefasst
Beschleunigtes Verfahren vor dem Amtsgericht nach Diebstahl eines elektronischen Gerätes und eines Hutes. 25-Jähriger wieder im Gefängnis.
Ein erst kurz zuvor aus der Haft entlassener 25-Jähriger muss sich nach einem Ladendiebstahl am 21. März gleich wieder vor Gericht verantworten und wurde wegen eines Hauptverhandlungshaftbefehls wieder ins Gefängnis gebracht. Ihn erwartet nun ein beschleunigtes Verfahren.
Foto: Oliver Berg (dpa) | Ein erst kurz zuvor aus der Haft entlassener 25-Jähriger muss sich nach einem Ladendiebstahl am 21. März gleich wieder vor Gericht verantworten und wurde wegen eines Hauptverhandlungshaftbefehls wieder ins Gefängnis ...
Oliver Schikora
 |  aktualisiert: 28.03.2025 02:39 Uhr

Kaum aus dem Gefängnis entlassen, wurde ein 25 Jahre alter Mann nach einem Diebstahl in einem Schweinfurter Geschäft wieder in Haft genommen. Wie die Polizei und die Schweinfurter Staatsanwaltschaft in einer gemeinsamen Pressemitteilung erklärten, wurden am vergangenen Freitag zwei mutmaßliche Ladendiebe durch einen Ladendetektiv beobachtet und bis zum Eintreffen der Polizei verfolgt.

Er hatte die beiden 24 und 25 Jahre alten Männer beim Diebstahl eines elektronischen Geräts und eines Huts am Nachmittag in dem Geschäft beobachtet und war den beiden Männern gefolgt, bis eine Streife der Polizei dazu kam. Als diese die Männer kontrollierten, fanden sie das Diebesgut.

Der 25-Jährige war erst kurz zuvor aus der Justizvollzugsanstalt entlassen worden und wurde vorläufig festgenommen und später einem Ermittlungsrichter vorgeführt. Dieser erließ laut der Mitteilung einen sogenannten Hauptverhandlungshaftbefehl gegen den jungen Mann, sodass der Tatverdächtige wieder in eine Justizvollzugsanstalt gebracht wurde. Innerhalb einer Woche wird er sich für die neuerliche Tat vor dem zuständigen Richter im beschleunigten Verfahren verantworten müssen.

Beschleunigte Verfahren in Schweinfurt seit Jahren etabliert

Diese Verfahren sind in den Paragrafen 417 bis 420 der Strafprozessordnung geregelt und stellen eine besondere Verfahrensart dar, die in einfach liegenden Fällen eine schnelle und effektive Aburteilung ermöglichen soll. Dabei soll die Strafe "der Tat auf dem Fuße folgen", wie die Staatsanwaltschaft schreibt. In Schweinfurt gibt es diese Zusammenarbeit zwischen Polizei, Staatsanwaltschaft und Amtsgericht seit einem Jahr und sie ist laut der Mitteilung sehr erfolgreich.

Damit ein beschleunigtes Verfahren durchgeführt werden kann, müssen laut dem Bericht der Staatsanwaltschaft bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dafür darf zunächst die zu erwartende Freiheitsstrafe nicht höher als ein Jahr sein. Auf diese Weise ist von vornherein ausgeschlossen, dass das beschleunigte Verfahren bei schweren Delikten durchgeführt werden kann. Daneben muss die Staatsanwaltschaft schriftlich oder mündlich einen Antrag auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren stellen.

Weitere Voraussetzung ist, dass die Sache aufgrund des einfachen Sachverhalts oder klarer Beweislage zu einer sofortigen Verhandlung im Rahmen des beschleunigten Verfahrens geeignet ist. Damit ist gemeint, dass die Hauptverhandlung sofort oder in deutlich kürzerer Zeit als im normalen Verfahren durchgeführt und aller Erwartung nach auch innerhalb eines Termins abgeschlossen werden kann.

Schließlich muss es sich bei dem Beschuldigten um einen Erwachsenen oder um einen Heranwachsenden, also eine Person ab 18 bis einschließlich 20 Jahren, handeln. Bei Jugendlichen, also Personen ab 14 bis einschließlich 17 Jahren, ist die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens nicht zulässig, so die Staatsanwaltschaft.

 
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