Die Fitnessstudios sind wegen der Corona-Pandemie schon seit Monaten wieder geschlossen. Wie nun mit Mitgliedsbeiträgen und Vertragskündigungen umgegangen werden soll - dazu gibt es verschiedene Meinungen und auch aktuelle Rechtsprechungen.
Ein Leser hat der Redaktion geschrieben, er habe - nachdem er seinen Vertrag in der FitnessLounge Gerolzhofen gekündigt habe - erfahren, dass dieser automatisch um die Lockdown-Monate verlängert werden soll und das Studio sich insoweit auf eine Vorschrift aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch stützt (§ 313 BGB). Der Leser schreibt weiter, dass ihm zwar bewusst sei, dass die Fitnessstudios unter "immensem wirtschaftlichen Druck" stehen, dennoch finde er das Vorgehen wenig verbraucherfreundlich.
Verschiedene Vorgehensweisen der Studios
Seitens der FitnessLounge Gerolzhofen erklärt Jutta Auer auf Anfrage dieser Redaktion, dass es bei den Fitnessstudios allgemein derzeit verschiedenste Vorgehensweisen gebe. Eine Möglichkeit mit dem Lockdown umzugehen sei zum Beispiel, dass die Fitnessstudios die Mitgliedsbeiträge trotz Lockdown einziehen und dann die Monate, in denen geschlossen war, beitragsfrei an den Vertrag anhängen.
Ein anderer Weg sei, dass die Fitnessstudios derzeit keine Beiträge von ihren Mitgliedern einziehen, so Auer weiter. Haben diese beispielsweise einen 24-Monats-Vertrag abgeschlossen, habe der Kunde Anspruch auf 24 Monate Training, das Studio auf die 24 Monate Zahlung. Werde im Lockdown einige Monate kein Beitrag gezahlt, könne weder das Mitglied noch das Studio etwas dafür. Dennoch sei das Mitglied 24 Monate beitragspflichtig, so Auer.
In der FitnessLounge habe man sich dazu entschieden, im Lockdown keine Beiträge einzuziehen. Darüber hinaus stehen den Mitgliedern kostenlose Online-Kurse zur Verfügung. "Wir versuchen im Sinne der Mitglieder zu handeln", sagt Auer. Denn auch deren finanzielle Situation könne durch Kurzarbeit schwierig sein. Wie mit den Verträgen letztlich umgegangen werde, müsse für jeden Vertrag einzeln entschieden werden und werde individuell mit den Mitgliedern behandelt.
Corona-Pandemie als neue Situation
Die Rechtslage zum Umgang mit Mitgliedsbeiträgen und Vertragsverlängerungen ist nicht eindeutig. So hat beispielsweise das Landgericht Würzburg im November entschieden, dass es keine wettbewerbswidrige Täuschung ist, wenn Fitnessstudios während des Lockdowns weiter Beiträge der Mitglieder einziehen und dafür kostenlose Trainingsmonate an das Ende der Vertragslaufzeit anhängen.
Zudem haben zahlreiche Amtsgerichte den Studiobetreibern, den Anspruch auf Vertragsanpassung gemäß § 313 BGB zugesprochen, so zum Beispiel die Amtsgerichte in Torgau, Ibbenbüren, Zeitz, Leipzig, Landsberg am Lech und ganz aktuell das Amtsgericht Verden (Aller) sowie das Amtsgericht Dieburg. Diese Urteile sind alle rechtskräftig.
Das Amtsgericht Papenburg in Niedersachsen entschied dagegen im Dezember vorläufig, dass einseitige Vertragsverlängerungen gegen den Willen des Verbrauchers nicht möglich sind. Die Verbraucher können überdies gezahlte Beiträge zurückfordern, wenn die Fitnessstudios wegen behördlicher Anordnungen - wie jetzt im Lockdown - geschlossen waren. Dieses Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Carina Schütz vom Verbraucherservice Bayern (VSB) aus Würzburg erklärt, dass die verschiedenen Vorgehensweisen umstritten sind und die Meinungen sehr auseinandergehen. Die Corona-Pandemie habe für alle eine neue Situation mit sich gebracht, die rechtlich schwer greifbar sei. Die Vertragsverlängerung sei "unter Umständen eine wunderbare Möglichkeit", allerdings sollten beide Seiten einverstanden sein, so ihre Meinung.