
Am 24. Februar 2023 ist der 33-Jährige vor seinem Wohnsitz im Landkreis Schweinfurt von der Polizei kontrolliert worden. Die Beamten fanden bei ihm knapp 44 Gramm Haschisch mit einem THC-Gehalt von 11,8 Gramm in elf verkaufsfertigen Portionen. Bei der Durchsuchung seines Zimmers entdeckte die Polizei ferner hinter dem Kühlschrank eine Schreckschusspistole und zehn Kartuschen Knallmunition.
Schon 20 Tage davor hatte der Mann zusammen mit drei weiteren mutmaßlichen Tätern vom Gelände eines Gebrauchtwagenhändlers einen Audi A3 gestohlen, nachdem einer der Komplizen mit einem Stein die Scheibe des Bürocontainers eingeworfen und die Fahrzeugschlüssel entwendet hatte. Am 6. Februar letzten Jahres fuhren sie mit dem Wagen, an dem sie zuvor geklaute Kennzeichen angebracht hatten, auf der Autobahn Richtung Mainz, bis sie bei Saulheim angehalten und polizeilich kontrolliert wurden. Drei Tage lang soll der Angeklagte den Audi A3 gesteuert haben, obwohl er nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war.
Nur die Sachbeschädigung fällt weg
Und: Bereits Mitte August 2022 hatte der 33-Jährige am Schweinfurter Bahnhofsplatz ein Fahrrad im Wert von rund 350 Euro geklaut, nachdem er vorher das Schloss desselben im Wert von 20 Euro zerstört hatte. Für diese Taten verurteilte ihn die 4. Große Strafkammer des Landgerichts Schweinfurt im November letzten Jahres zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren – wogegen der Angeklagte Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) einlegte. Die festgestellten Urteilsgründe monierte das höchste Gericht mit seinem Urteil vom 29. April dieses Jahres weitestgehend nicht, lediglich die Strafaussprüche in zwei der abgeurteilten Taten.
Zum einen, so der 6. Strafsenat des BGH, sei der Angeklagte bezüglich des bewaffneten Handeltreibens mit Haschisch nach dem zum Urteilszeitpunkt zutreffenden Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden. Seit dem 1. April gelte jedoch das Konsumcannabisgesetz mit niedrigerem Strafrahmen. Eine Verurteilung zu einer "noch niedrigeren Strafe" als der im Urteil ausgesprochenen könne nicht ausgeschlossen werden.
Und: Beim Diebstahl des Audi A3 sei der Angeklagte bei der Sachbeschädigung des Bürocontainerfensters unbeteiligt gewesen, aber auch hierfür verurteilt worden. Ohne diese Einzelstrafe hätte das Gericht möglicherweise zu einer milderen Strafe gelangen können. Damit sei auch der Gesamtstrafe die Grundlage entzogen.
Nach Zurückverweisung zur Neuverhandlung hatte nunmehr die 1. Große Strafkammer des Landgerichts Schweinfurt über die neue Strafhöhe zu entscheiden. Der Staatsanwalt kam auch ohne Beteiligung des Angeklagten am eingeworfenen Containerfenster zu einer Haftstrafe von drei Jahren, nachdem die 4. Strafkammer bereits einen minderschweren Fall angenommen habe und der Angeklagte zur Tatzeit unter offener Bewährung gestanden war. Selbst die Verteidigerin sah nicht viel Spielraum nach unten und beantragte zwei Jahre und zehn Monate.
Die Kosten trägt der Angeklagte komplett
Genau so lautete das Urteil. "Alles, worüber wir zu entscheiden hatten, waren die beiden Einzelstrafen", sagte die Vorsitzende Richterin. Bereits im Ausgangsverfahren sei das Gericht dem Angeklagten "in größtmöglichem Maß entgegengekommen". Die 4. Strafkammer habe "alles gegeben, was man nur zu seinen Gunsten geben kann". Doch eine weitere Runde mit dem BGH wolle sie nicht riskieren. Deshalb: zwei Monate weniger als im Ausgangsurteil.
Die Kosten für die Revision aber trage der Angeklagte komplett. Schließlich habe er das Urteil vollumfänglich angefochten, mit marginalem Erfolg. Rechtsmittel legte niemand mehr ein – das Urteil ist rechtskräftig.