Schon die Fahrt über die Hochrhönstraße ist ein besonderes Naturerlebnis. Auf rund 25 Kilometern führt die Staatsstraße 2288 von Bischofsheim bis nach Fladungen durch die beeindruckende und raue Schönheit der hohen Rhön. Im Winter ist die Panoramastraße immer wieder wegen Schneeverwehungen für den Verkehr gesperrt. So auch derzeit.
Perfekt, hat sich da schon so mancher Wanderer gedacht. Gerade dann könnte man doch ungestört vom Verkehr auf der Straße entlang durchs Rhöner Winterwunderland wandern. Doch ist das eigentlich erlaubt? In den sozialen Netzwerken entspann sich kürzlich genau darüber eine Diskussion zwischen Rhöner Hobbyfotografen und einem Ranger des Biosphärenreservats.
Anlass für diese Redaktion das Thema einerseits glossierendaufzugreifen, andererseits offiziell die Rechtslage zu erfragen.
Prinzipiell ist es erlaubt auf der Hochrhönstraße zu Fuß zu gehen
"Bei der Hochrhönstraße handelt es sich um eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße, so dass die Straßenverkehrsordnung einschlägig ist", erklärt Regierungsdirektor Manfred Endres vom Landratsamt Rhön-Grabfeld auf Anfrage. In §25 StVO ist unter anderem geregelt, dass außerhalb geschlossener Ortschaften Fußgänger auf dem linken Fahrbahnrand gehen müssen. "Daraus ist schon ersichtlich, dass auf der Hochrhönstraße auch Fußgänger unterwegs sein dürfen", so Endres weiter. Auch die einschlägige Verordnung über das Naturschutzgebiet Lange Rhön verbiete nur das Betreten außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege.
Ausnahme: Sperrung durch eine Absperrschranke
Ist die Straße allerdings gesperrt, gibt es laut Endres zwei Möglichkeiten. Erfolgt die Sperrung durch das Verkehrszeichen "Verbot für Fahrzeuge aller Art" heißt das, dass nur Fahrzeuge die Straße nicht benutzen dürfen. Fußgänger dürfen dann auch weiterhin auf der linken Seite dieser Straße gehen.
Anders liegt der Fall, wenn die Sperrung durch eine Absperrschranke erfolgt, erklärt Endres. Dann nämlich sei das Betreten der abgesperrten Straßenfläche verboten. Eine Ahndung ist da in der Praxis allerdings mitunter schwierig.
Schließlich kreuzen an diversen Stellen Wanderwege die Hochrhönstraße. Fußgänger, die diesen Wegen folgen, kommen nicht zwangsläufig an einer Absperrschranke vorbei. "Für diese Fußgänger würde das Verbot nicht gelten, da diese Fußgänger das Verbot ja überhaupt nicht kennen", differenziert Endres weiter. "Das führt in aller Regel dazu, dass ein Fußgänger, der sich über eine geschlossene Schranke hinwegsetzt, nicht wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit belangt werden kann."
An die Tierwelt denken und verzichten
Unabhängig von der Rechtslage bittet Endres darum, die Bemühungen der Schutzgebietsbetreuer zu würdigen, Störungen vom Naturschutzgebiet möglichst fernzuhalten. Gesetzlich habe jeder Mensch freien Zugang zur Natur, ausgenommen in den Naturschutzgebieten. "Dort hat man sich entschieden, der Natur- und Tierwelt den Vorrang zu gewähren. Und dann sollte man im Winter - wenn die Hochrhönstraße gesperrt ist - diese einmalige Gelegenheit für eine störungsfreie Winterruhe den Tieren zugestehen, da der Energieverlust bei einer vom Menschen ausgelösten Flucht manchmal existenzbedrohendsein kann."
Endres verweist darauf, dass sich viele Menschen für die Artenvielfalt und den Naturschutz einsetzen und die Bevölkerung Verantwortung für die Natur und Tierwelt übernimmt. "Dazu sollte auch einmal ein respektvoller Verzicht auf ein persönliches Recht zum Schutze unserer sensiblen Bereiche möglich sein", appelliert der Abteilungsleiter im Landratsamt Rhön-Grabfeld.
Seit Donnerstagvormittag ist die Hochrhönstraße wieder für den Verkehr freigegeben.