
Vergangene Woche wurden in Karlstadt zwei Katzen mit einem Luftgewehr angeschossen. Die Polizei geht dabei vom selben Täter aus, sagt Marcus Kuntscher, stellvertretender Dienststellenleiter der Polizeiinspektion Karlstadt. Bislang seien nämlich keine weiteren Delikte dieser Art aus Karlstadt bekannt. Auch in den vergangenen Jahren nicht. Zudem ereigneten sich beide Fälle im Bereich Heideweg und Uhlandstraße.
Immerhin: Beiden Katzen geht es wieder gut. In der Regel sind Verletzungen durch ein Luftgewehr bei Tieren der Größe einer Katze nicht lebensgefährlich, sagt Dr. Gerhard Thumes, Tierarzt aus Gemünden. Es komme aber darauf an, wo das Projektil im Körper einschlägt. Je kürzer die Distanz zwischen Schütze und Tier ist, desto tiefer kann das Projektil eindringen und etwa Hauptblutgefäße oder Organe verletzen. Bis den Besitzern die Verletzung auffällt, ist es oft zu spät, sagt Thumes. Ihm selbst sei ein solcher Fall "glücklicherweise" noch nicht untergekommen.
Auch Kuntscher sei kein Fall bekannt, bei dem ein Tier durch ein Luftgewehr getötet wurde. Weil in der Wunde der einen Katze noch ein entsprechendes Projektil steckte und der andere Kater ähnliche Verletzungen aufwies, war klar, dass es sich bei der Tatwaffe um ein Luftgewehr handeln muss.
Luftdruckwaffen sind kinderleicht zu beschaffen
Waffen dieser Art sind ab 18 Jahren völlig legal ohne Waffenbesitzerlaubnis in zahlreichen Internetshops oder Waffengeschäften beschaffbar. Für das Mitführen in der Öffentlichkeit wird allerdings der kleine Waffenschein benötigt, erklärt Kuntscher. Auf dem eigenen Grundstück muss sichergestellt werden, dass das Geschoss dieses nicht verlässt.
Im Karlstadter Fall sei die Polizei nun auf Zeugen angewiesen. Etwa auf Nachbarn, die etwas gesehen haben könnten oder jemanden im Verdacht haben, weil er sich etwa über Katzen in seinem Garten beschwert habe. Denn anders als bei meldepflichtigen Waffen, lassen sich die Projektile von Luftgewehren nicht zum Eigentümer zurückverfolgen. Ohne Zeugenaussagen rechne sich die Polizei keine hohe Chance aus, den Täter zu erwischen.
Was Tätern bei einer Verurteilung droht
Zu einem möglichen Täterprofil kann die Polizei keine Aussage treffen. Auch zu einem möglichen Motiv könne man nur mutmaßen, sagt Kuntscher. Bei vergleichbaren Fällen sei oft der Auslöser, dass sich jemand durch die Katzen gestört fühle, etwa im Garten.
Bei der Tat handelt es sich um ein Vergehen nach dem Tierschutzgesetz, bei dem einem Tier "aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt" werden, erklärt Kuntscher. Hierfür drohen bei Verurteilung bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, oder eine Geldstrafe.
Die Polizei Karlstadt ermittelt und bittet um Zeugenhinweise, welche unter pp-ufr.karlstadt.pi@polizei.bayern.de und Tel.: (09353) 97410 entgegengenommen werden.