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Gemünden
Zum Audi-Wrack an der Gemündener Mainlände ist jetzt ein Schrott-Motorrad gekommen: Beide gehören derselben Person
Der Fall des verlassenen blauen Audi A4 an der Mainlände in Gemünden zieht sich seit Wochen. Weniger prominent: Schräg gegenüber liegt ein Motorrad in ähnlichem Zustand.
Schrott zu Schrott gesellt sich gerne: Das Audi-Wrack in Gemünden hat angemessene Gesellschaft durch ein Zweirad in ähnlichem Zustand.
Foto: Jennifer Weidle | Schrott zu Schrott gesellt sich gerne: Das Audi-Wrack in Gemünden hat angemessene Gesellschaft durch ein Zweirad in ähnlichem Zustand.
Jennifer Weidle
Jennifer Weidle
 |  aktualisiert: 22.03.2025 02:32 Uhr

Immer noch steht der zerstörte blaue Audi an der Mainlände in Gemünden. Das Fahrzeug wurde nahezu komplett demontiert und demoliert. Weniger auffallend: Gegenüber dem Auto wurde ein weiteres, ebenfalls nicht zugelassenes Fahrzeug entdeckt – ein Motorrad. Am Sonntag lag es zunächst, später war es wieder aufgestellt. Beide gehören laut Polizei der gleichen Person. Die Frage ist nun: Wer räumt die Fahrzeuge weg, und wer trägt die Kosten?

Wie das Motorrad an die Mainlände gekommen ist, ist laut Gemündens Polizeichef Oliver Ebert unklar. Sicher ist nur: Es hat keine Zulassung und gehört der gleichen Person wie der Audi. "Ich denke, dass er gefahren ist", vermutet Ebert. Ob das Motorrad vor dem Audi abgestellt oder später dorthin gebracht wurde, ist Gegenstand laufender Ermittlungen. Einen Hinweis auf eine zweite beteiligte Person hat die Polizei Gemünden derzeit laut eigenen Angaben nicht. Damit steht die Stadt Gemünden nun vor einem doppelten Problem und die Entsorgung gestaltet sich nicht einfach.

Wer muss sich um die Entfernung kümmern?

Bei abgestellten Schrott-Fahrzeugen greift ein festgelegtes Verfahren. Grundsätzlich gilt bei öffentlichem Raum: Halter oder Halterin können zur Entfernung aufgefordert werden. In diesem Fall hat der Halter der beiden Fahrzeuge eine Frist bis zum 21. März, um den Audi und das Motorrad selbst entfernen zu lassen.

Geschieht das nicht, können die Fahrzeuge abgeschleppt werden, wofür zuerst einmal die Stadt Gemünden zuständig ist. Die Fahrzeuge werden dann laut Gemündens Ordnungsamtsleiter Tobias Stich auf den Bauhof oder den Wertstoffhof gebracht. Ab da ist dann das Landratsamt Main Spessart am Zug, denn nun handelt es sich nicht mehr um Fahrzeuge, sondern um Abfall – und für dessen Verwertung ist der Landkreis zuständig, der Schrottfahrzeuge verschrotten lässt. In den letzten Fällen sind dem Landkreis laut Pressestelle keine Kosten entstanden, da das geschredderte Material weiterverkauft wurde.

Sofortiges Entfernen von Schrott-Fahrzeugen nur in Ausnahmefällen möglich

Es gibt jedoch Umstände, in denen schrottreife Fahrzeuge wie die an der Mainlände ohne lange Wartezeit entfernt werden können. In Gemünden wäre dies laut Stich bei akutem Hochwasser der Fall. Da gehe der Schutz der Umwelt vor. Außerdem können gemäß dem Landratsamt Fahrzeuge entfernt werden, von denen eine "gegenwärtige Gefahr" ausgeht, beispielsweise durch akute Gefährdung des Verkehrs oder durch Austreten von Betriebsmitteln.

Schrott zu Schrott gesellt sich gerne: Das Audi-Wrack in Gemünden (im Hintergrund) hat angemessene Gesellschaft durch ein Motorrad in ähnlichem Zustand.
Foto: Björn Kohlhepp | Schrott zu Schrott gesellt sich gerne: Das Audi-Wrack in Gemünden (im Hintergrund) hat angemessene Gesellschaft durch ein Motorrad in ähnlichem Zustand.

Sofern nicht anders gekennzeichnet, könne auch ein Schrottfahrzeug vorerst abgestellt werden, ohne dass Kosten für Halterin oder Halter entstehen, teilt Stich mit. Auch der Schaden, der durch den Wegfall der beiden Parkplätze entsteht, könne dem Halter laut Stich nicht in Rechnung gestellt werden. Dies sei nur über Sondernutzungsregelungen oder Bußgelder möglich – die Stich in diesem Falle nicht ganz ausschließen möchte.

 
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Kommentare
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  • Werner Müller
    Zu 326 StGB: Straftatbestand der Gewässerverunreinigung gemäß §324 StGB und dessen
    verwaltungsakzessorische Ausgestaltung. Nach der Strafvorschrift des §324 StGB kann wegen Gewässerverunreinigung bestraft werden, wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert. Verunreinigt ist ein Gewässer demnach, wenn es sich in seinem äußeren Erscheinungsbild nach dem Eingriff des Täters als weniger „rein“ darstellt, wobei die Abgrenzung zur nachteiligen Veränderung danach erfolgt, ob die Veränderung äußerlich wahrnehmbar ist. § 326 StGB, Herr Koch, der dürfte auch ausscheiden, Abfall haben wir noch nicht! Selbst wenn § 326 StGB greifen würde, was ich verneine, ist noch Abs. 6 des 326 zu beachten. Und der 324 a ist bloßer "Auffangparagraph, um das einmal so zu und für jeden verständlich zu umschreiben.
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  • Peter Koch
    Ja, Herr Müller. So kann man natürlich aus jedem Paragraphen eine Begründung für Untätigkeit ableiten.
    Man könnte natürlich auch Tätigkeit begründen, aber das würde ja in eine Störung des Büroschlafs bedeuten und das geht nun gar nicht.
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  • Werner Müller
    Herr Koch, Sie müssen sich schon an die sachlichen Zuständigkeiten halten. Ich habe versucht, Ihnen den richtigen Weg zu beschreiben und der lautet nicht 324 und 326 StGB. Aber anscheinend haben Sie meine Bemühungen nicht verstanden. Herr Koch, wir sind hier im Verwaltungsrecht und nicht im Strafrecht! Also vergessen Sie Ihre "Paragrafenreiterei".
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  • Michael Zink
    "Sofern nicht anders gekennzeichnet, könne auch ein Schrottfahrzeug vorerst abgestellt werden, ohne dass Kosten für Halterin oder Halter entstehen ..."

    Wie das?
    Meines Wissens dürfen nicht zugelassene Fahrzeuge eben nicht auf öffentlichem Grund abgestellt werden. Und zugelassene müssen verkehrssicher sein.
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  • Peter Koch
    Fast so ist das, aber der Herr Stich weiß das halt nicht. Auf die Zulassung kommt es an, nicht auf die Verkehrssicherheit.
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  • Thomas Diener
    Unendliche Diskussionen !
    Fahrzeuge schnellstmöglichst abholen und entsorgen !
    Dem Halter , wen er bekannt ist , dies alles in Rechnung stellen und eine saftige Geldstrafe obendrein aufbrummen !
    Sonst wird wegen Auslaufen von Öl und anderen Flüssigkeiten ein Bürokratie ohne Ende
    aufgebaut und da ist es am Main und man schaut einfach nur tatenlos zu.
    Wenn es richtig Geld kostet überlegt sich das jeder beim nächsten Mal zweimal ob er dies
    in dieser Form auch macht .
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  • Werner Müller
    Da wird kein Geld zu holen sein.
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  • Peter Koch
    Geldstrafen kann man auch absitzen.
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  • Dietmar Eberth
    In Bayern kosten ein Hafttag dem Steuerzahler etwa 70 Euro.
    Arbeitspflicht für "Knastis".
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  • Werner Müller
    Herr Koch: Wir reden hier nicht von einer Strafe im Sinne des StGB! Und wir sollten auch nicht über Personalien reden. Mich wundert, dass ein Kommentar, in dem ein städtischer Mitarbeiter namentlich genannt wird, veröffentlich wird. Das hat hier nichts zu suchen, schon der Fairness wegen! Zur Entlastung von Herrn Stich: Ich habe von ihm in einer anderen Angelegenheit ein präzise und fundierte Auskunft erhalten. Soviel Fairness muss auch sein!
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  • Peter Koch
    Wie man sieht ist zumindest aus dem Motorrad Benzin oder Öl ausgelaufen. Damit haben wir eine Straftat nach § 326 StGB bzw. § 324 StGB.
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  • Werner Müller
    Nach § 324a Abs. 1 StGB muss die infolge der Tathandlung eingetretene Verunreinigung oder nachteilige Veränderung des Bodens eine bestimmte „Erheblichkeitsschwelle“ überschritten haben. Die Eignung zu einer bloßen Belästigung oder Störung reicht noch nicht (vgl. BT-Drs. 12/192, S. 17).Eine Tathandlung nach der Vorschrift des § 324a Abs. 1 StGB über die vorsätzliche Bodenverunreinigung führt erst zu einer Strafbarkeit, wenn die Handlung gleichzeitig eine verwaltungsrechtliche Pflicht verletzt, die sich nach § 330d Abs. 1 Nr. 4 StGB aus einer Rechtsvorschrift, einer gerichtlichen Entscheidung, einem vollziehbaren Verwaltungsakt, einer vollziehbaren Auflage oder einem öffentlich-rechtlichen Vertrag ergibt.§ 324a StGB ist ein Sonderdelikt, sodass nur der Adressat der entsprechenden verwaltungsrechtlichen Pflicht tauglicher Täter sein kann.
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  • Werner Müller
    Auf dem Bild ist beim Motorrad zudem ein fließende, abgebundene Ziehspur von Treib- oder Schmiermitteln zu erkennen, die erst nach dem Umwerfen bzw. Umfallen des Motorrades eingetreten ist und enstanden sein kann! Damit muss derjenige, der das Motorrad an die Stelle verbracht hat, nicht derjenige sein, der es umgeworfen hat. Wer ist nun in Ihren Augen der Täter, Herr Koch und gegen wen wollen Sie ermitteln, Herr Koch! Gegen Unbekannt? Gegen Unbekannt, Herr Koch, kann keine Strafe gesprochen werden. Zudem setzt ein Täter eine Straftat voraus, die von Ihnen gennannten Tathandlungen der §§326 und 324 treffen nicht zu! Das Problem gehört ganz anders gelöst, Herr Koch! Lesen Sie mal die "Broken-Windows-Theorie"! Ein bisschen Kriminologie schadet nie! :=))
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  • Peter Koch
    Wenn man den Täter kennt und offensichtlich eine Gefahr für die Umwelt besteht darf sich das Ordnungsamt nicht so dumm anstellen. Da ist Gefahr im Verzug und wer zahlen muss ist auch klar. Ich meine, dass das Ordnungsamt Gemünden eine neue Leitung braucht.
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